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163. Ergänzung

Datum: 15. März 2026 um 12:00

Weitere Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 2025/2026 für die Bereiche von Bund und VKA 

Die Kommentierung der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Änderungen wird mit dieser 163. Ergänzungslieferung zum TVöD wie nachfolgend dargestellt fortgesetzt. 

Freie Tage statt Jahressonderzahlung (§ 29a TVöD) 

Als besonderes Highlight enthält die 163. Ergänzungslieferung die ausführliche Kommentierung des neuen § 29a TVöD, der für die Bereiche von Bund und VKA in unterschiedlichen Fassungen vereinbart wurde und im Bereich des Bundes die Überschrift „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“ trägt und für den Bereich der VKA die Überschrift „Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“. Der neue § 29a TVöD soll es den Beschäftigten ermöglichen, einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umzutauschen, die dann im Folgejahr genommen werden müssen. Die Fassungen für die Bereiche von Bund und VKA weichen insbesondere voneinander ab bei der Frage, in welcher Höhe das Entgelt an einem zusätzlichen freien Tag zusteht sowie bei der Frage des finanziellen Ausgleichs, wenn die zusätzlichen freien Tage nicht genommen werden. Der Verzicht auf einen Teil der Jahressonderzahlung kann jedes Jahr neu erklärt werden; er muss dann aber bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres geäußert werden. Die Bearbeiter gehen ausführlich auf dieses Wahlmodell einschließlich der Unterschiede in den Fassungen für den Bund einerseits und für den Bereich der VKA andererseits ein. Zahlreiche Berechnungsbeispiele erleichtern das Verständnis der Tarifregelung. 

Tabellen über Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte 

Am 1.5.2026 wird die zweite Stufe der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Entgelterhöhungen mit einer Anhebung der Tabellenentgelte um 2,8 v.H. wirksam. Diese Stufe hat dann eine Mindestlaufzeit bis zum 31.3.2027. Die daraus folgenden, ab 1.5.2026 maßgebenden Tabellen über die für die Bereiche von Bund und VKA geltenden Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte werden wieder in den Anhängen zu § 8 TVöD im Teil II/1 des Werkes aufgenommen. 

Erhöhung der Erschwerniszuschläge nach dem LohnzuschlagsTV des Bundes 

Der Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9.5.1969 findet aufgrund des § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach wie vor Anwendung. Dasselbe gilt für den Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13.9.1973. Die Höhe der in diesen Tarifverträgen vereinbarten Zuschläge ändert sich jeweils erst nach Erreichen von insgesamt zwölf Volumenprozentpunkten; dies ist mit der Erhöhung zum 1.5.2026 der Fall. In den Anhängen 2 und 3 der Kommentierung zu § 19 TVöD werden die neuen, ab 1.5.2026 geltenden Beträge ausgewiesen. 

Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für den Bereich der VKA 

In der 162. Ergänzungslieferung zum TVöD wurde bereits ausführlich auf die Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD mit Ablauf des 31.12.2025 und auf den Abschluss des TV-Aufhebung vom 6.4.2025 eingegangen. Für eine Übergangszeit sollen die durchgeschriebenen Fassungen mit dem zuletzt maßgebenden Stand vom 31.12.2025 aber noch für Zwecke der Nachverfolgung im Werk bleiben. Die aktualisierten Abdrucke des TVöD-B und des TVöD-S tragen dem Rechnung. 

Neue Arbeitsvertragsmuster der VKA 

Die VKA hat zuletzt mit Rdschr. vom 27.11.2025 wegen des Außerkrafttretens der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD, auf die bisher in den Arbeitsvertragsmustern abgestellt war, neue Vertragsmuster, die nunmehr auf den allgemeinen Teil des TVöD sowie ergänzend auf den BT-V, BT-K, BT-B, BT-S, BT-F oder BT-E Bezug nehmen, bekannt gemacht und mit einem weiteren Rdschr. vom 6.2.2026 einige Vertragsmuster an gesetzliche Änderungen in § 41 Abs. 2 SGB VI (ab 1.1.2026) und § 6 Abs. 6 SGB VI (ab 1.7.2026) angepasst. Die aktualisierten Vertragsmuster der VKA sind wieder im Anschluss an die Vertragsmuster des Bundes als Anlagen 2A bis 2L der Erläuterungen zu § 2 TVöD abgedruckt. 

Änderungstarifvertrag zum TVSöD 

Die Aktualisierung des Normtextes des TVSöD nach dem Einbau des Änderungstarifvertrages vom 6.4.2025 rundet schließlich die 163. Ergänzungslieferung zum TVöD ab.

163. Ergänzung

Datum: 15. März 2026 um 12:00

Weitere Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 2025/2026 für die Bereiche von Bund und VKA 

Die Kommentierung der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Änderungen wird mit dieser 163. Ergänzungslieferung zum TVöD wie nachfolgend dargestellt fortgesetzt. 

Freie Tage statt Jahressonderzahlung (§ 29a TVöD) 

Als besonderes Highlight enthält die 163. Ergänzungslieferung die ausführliche Kommentierung des neuen § 29a TVöD, der für die Bereiche von Bund und VKA in unterschiedlichen Fassungen vereinbart wurde und im Bereich des Bundes die Überschrift „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“ trägt und für den Bereich der VKA die Überschrift „Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“. Der neue § 29a TVöD soll es den Beschäftigten ermöglichen, einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umzutauschen, die dann im Folgejahr genommen werden müssen. Die Fassungen für die Bereiche von Bund und VKA weichen insbesondere voneinander ab bei der Frage, in welcher Höhe das Entgelt an einem zusätzlichen freien Tag zusteht sowie bei der Frage des finanziellen Ausgleichs, wenn die zusätzlichen freien Tage nicht genommen werden. Der Verzicht auf einen Teil der Jahressonderzahlung kann jedes Jahr neu erklärt werden; er muss dann aber bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres geäußert werden. Die Bearbeiter gehen ausführlich auf dieses Wahlmodell einschließlich der Unterschiede in den Fassungen für den Bund einerseits und für den Bereich der VKA andererseits ein. Zahlreiche Berechnungsbeispiele erleichtern das Verständnis der Tarifregelung. 

Tabellen über Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte 

Am 1.5.2026 wird die zweite Stufe der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Entgelterhöhungen mit einer Anhebung der Tabellenentgelte um 2,8 v.H. wirksam. Diese Stufe hat dann eine Mindestlaufzeit bis zum 31.3.2027. Die daraus folgenden, ab 1.5.2026 maßgebenden Tabellen über die für die Bereiche von Bund und VKA geltenden Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte werden wieder in den Anhängen zu § 8 TVöD im Teil II/1 des Werkes aufgenommen. 

Erhöhung der Erschwerniszuschläge nach dem LohnzuschlagsTV des Bundes 

Der Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9.5.1969 findet aufgrund des § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach wie vor Anwendung. Dasselbe gilt für den Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13.9.1973. Die Höhe der in diesen Tarifverträgen vereinbarten Zuschläge ändert sich jeweils erst nach Erreichen von insgesamt zwölf Volumenprozentpunkten; dies ist mit der Erhöhung zum 1.5.2026 der Fall. In den Anhängen 2 und 3 der Kommentierung zu § 19 TVöD werden die neuen, ab 1.5.2026 geltenden Beträge ausgewiesen. 

Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für den Bereich der VKA 

In der 162. Ergänzungslieferung zum TVöD wurde bereits ausführlich auf die Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD mit Ablauf des 31.12.2025 und auf den Abschluss des TV-Aufhebung vom 6.4.2025 eingegangen. Für eine Übergangszeit sollen die durchgeschriebenen Fassungen mit dem zuletzt maßgebenden Stand vom 31.12.2025 aber noch für Zwecke der Nachverfolgung im Werk bleiben. Die aktualisierten Abdrucke des TVöD-B und des TVöD-S tragen dem Rechnung. 

Neue Arbeitsvertragsmuster der VKA 

Die VKA hat zuletzt mit Rdschr. vom 27.11.2025 wegen des Außerkrafttretens der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD, auf die bisher in den Arbeitsvertragsmustern abgestellt war, neue Vertragsmuster, die nunmehr auf den allgemeinen Teil des TVöD sowie ergänzend auf den BT-V, BT-K, BT-B, BT-S, BT-F oder BT-E Bezug nehmen, bekannt gemacht und mit einem weiteren Rdschr. vom 6.2.2026 einige Vertragsmuster an gesetzliche Änderungen in § 41 Abs. 2 SGB VI (ab 1.1.2026) und § 6 Abs. 6 SGB VI (ab 1.7.2026) angepasst. Die aktualisierten Vertragsmuster der VKA sind wieder im Anschluss an die Vertragsmuster des Bundes als Anlagen 2A bis 2L der Erläuterungen zu § 2 TVöD abgedruckt. 

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Die Aktualisierung des Normtextes des TVSöD nach dem Einbau des Änderungstarifvertrages vom 6.4.2025 rundet schließlich die 163. Ergänzungslieferung zum TVöD ab.

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