Filter
Münchener Schriften zum Finanz- und Steuerrecht
In der Reihe Münchener Schriften zum Finanz- und Steuerrecht erscheinen Dissertationen oder Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Finanz- und Steuerrechts, die aufgrund ihres wissenschaftlichen Werts oder wegen des allgemeinen Interesses am jeweiligen Thema besondere Aufmerksamkeit verdienen. Die Reihe wird herausgegeben von Frau Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am Bundesfinanzhof.
Darlehensverluste eines Gesellschafters im aktuellen Konkurrenzgefüge der §§ 17 und 20 EStG bei insolvenzbedingter Auflösung einer GmbH
Steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines Gesellschafters Gesellschafterdarlehen stellen ein weit verbreitetes und beliebtes Instrument zur Finanzierung einer GmbH dar. Bei insolvenzbedingter Auflösung einer GmbH werden Gesellschafterdarlehen aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften jedoch häufig nicht zurückgezahlt. Die Folge: ein wirtschaftlicher Verlust für den Gesellschafter, für den sich dann regelmäßig die Frage nach der steuerlichen Verlustberücksichtigung stellt. Neue Regelungen im EStG Nach Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) und des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sowie einem damit verbundenen Paradigmenwechsel des Bundesfinanzhofs hat die Rechtsgeschichte der steuerlichen Verlustberücksichtigung von Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen durch die Einführung der §§ 17 Abs. 2a, 20 Abs. 6 Satz 6 und 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b Hs. 2 EStG zuletzt einen neuen Höhepunkt erreicht. Analyse und Ausblick Der Autor untersucht systematisch das Nebeneinander dieser Vorschriften, insbesondere das Konkurrenzverhältnis der §§ 17 und 20 EStG, zeigt die Schwierigkeit einer sachlich fundierten Abgrenzung ihrer Regelungsbereiche und nicht zuletzt ihre praktischen Auswirkungen in Form erheblicher und nicht zu rechtfertigender Belastungsunterschiede auf. Ein Korrekturvorschlag für den Gesetzgeber schließt das Buch ab. Zielgruppen: - Steuerberatung - Fachanwaltschaft für Steuerrecht - Finanzgerichte - Dozentinnen und Dozenten im Steuerrecht - Studierende im Steuerrecht
Die gerechte Grundsteuer im Lichte von Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip
Tragende Elemente der Grundsteuer Diese Untersuchung ist keine Nachbearbeitung der steuerpolitischen Grundsteuerdebatte, sondern möchte einen Beitrag zur steuerwissenschaftlichen Diskussion leisten. Gerechtigkeit, Grundsteuer sowie Leistungs- und Äquivalenzprinzip: ein Haus mit drei Etagen, das eine Gemeinschaft beherbergt, deren Mitglieder aus verschiedenen Generationen stammen, unterschiedlicher Herkunft sind und unterschiedliche Vorstellungen haben, wie das Leben sein soll. Gleichheit und Gemeinwohl: äußerlich tragende Elemente für die Statik des Gebäudes, nach innen Orientierungsmarken für das Miteinander. Leistungsfähigkeitsprinzipa vs Äquivalenzprinzip Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird für die Grundsteuer überwiegend als der allein richtige Steuerlastverteilungsmaßstab angesehen. Seine Vertreter halten das Äquivalenzprinzip als DNA einer Grundsteuerbemessungsgrundlage nicht für verfassungsfest. Dabei handelt es sich nicht nur um ein akademisches Problem. Vier Länder haben von der Möglichkeit, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen, im Sinne von Reformmodellen Gebrauch gemacht, die im Gegensatz zum Bundesrecht auf dem Äquivalenzprinzip fußen. Ob diese einer Prüfung durch das Bundes- und gegebenenfalls ein Landesverfassungsgericht standhalten können, ist deshalb nicht nur von wissenschaftlichem Interesse, sondern absehbar auch von hoher politischer und praktischer Relevanz. Zielgruppen Steuerberaterinnen und Steuerberater Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht Dozentinnen und Dozenten Studierende Tipp: Ergänzend zur Grundsteuer: >>> Amtliches Handbuch Bewertung/Grundsteuer 2022/2025
E-Sport und die Frage der Gemeinnützigkeit
E-Sport gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 1 AO? Dieses Werk beurteilt die Gemeinnützigkeit des E‑Sports ausgehend von der grundsätzlichen Rechtfertigung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts. Aufgrund der praktischen Nähe des E‑Sports zum traditionellen Sport wird zunächst auf die Gemeinnützigkeit des Sports eingegangen. Danach widmet sich die Autorin der Frage, ob und inwieweit E‑Sport die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – de lege lata wie auch de lege ferenda – erfüllen kann. Geklärt wird dabei auch, inwieweit dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit § 52 Abs. 1 AO entsprochen werden kann, vor allem, inwiefern trotz der gemeinschädlichen Facetten des E‑Sports die Allgemeinheit gefördert wird. De lege ferenda gibt die Autorin Empfehlungen für den Gesetzgeber. Sie berücksichtigt dabei auch das europäische Beihilfenrecht. E-Sport – anders als traditioneller Sport E‑Sport steht für eine moderne Form des sportlichen Wettkampfs. Anders als der traditionelle Sport wird er aber an Computern oder Videokonsolen betrieben. Es handelt sich wie beim traditionellen Sport um ein Massenphänomen, ebenfalls organisiert in Vereinen. Die für den Sport elementare Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) ist aber auf den E‑Sport nicht unbesehen übertragbar, unterscheidet er sich doch vom traditionellen Sport insbesondere durch seine Computersteuerung bzw. Konsolensteuerung. Nicht zuletzt angesichts der steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit streben allerdings auch die Akteure des E‑Sports – seien es reine E‑Sport-Vereine, seien es Sportvereine mit E‑Sport-Abteilungen – danach, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Zielgruppen: Dozentinnen und Dozenten Vereine Steuerberaterinnen und Steuerberater
Die Haftung für Kapitalertragsteuer
Fundierte Untersuchung Der Verfasser erörtert die kapitalertragsteuerlichen Haftungsvorschriften in ihrem steuerrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Kontext. Dabei arbeitet er insbesondere heraus, welche Voraussetzungen der Entrichtungspflichtige für eine Exkulpation erfüllen muss, wie sich die zum Veranlagungszeitraum 2016 eingeführte Bindung an die Verwaltungsauffassung auf die Haftung auswirkt und wann ein Rechtsirrtum den Entrichtungspflichtigen von der Haftung befreit. Daneben wird das Verhältnis der Haftung zur Kapitalertragsteuernachforderung gegen den Steuerschuldner im Abzugsverfahren sowie zum Veranlagungsverfahren problematisiert. Die Untersuchung schließt mit der verfassungsrechtlichen Sicht auf die Haftung. Praktisch wichtig: Die Haftung für Kapitalertragsteuer Nicht zuletzt in der Aufarbeitung von Cum/Ex-Transaktionen gewinnt die Haftung für Kapitalertragsteuer praktische Bedeutung. Der Staat sichert mit der steuerrechtlichen Haftung seine Einnahmen. Von dieser Häufung staatlicher Eingriffe ist seit jeher auch der Schuldner von Kapitalerträgen betroffen, der dazu verpflichtet ist, die Steuer seines Gläubigers an der Quelle abzuschöpfen und an den Fiskus für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten. Während dem Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren aber eingehende Aufmerksamkeit zuteil wurde, entrichtet und haftet sein Pendant bei der Kapitalertragsteuer auf teilweise wenig ausgeleuchtetem Rechtsboden. Zielgruppen Steuerberaterinnen und Steuerberater Dozentinnen und Dozenten
Gewährung von Vertrauensschutz durch die Rechtsprechung im Steuerrecht - eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2017, IX R 36/15
IX. Senat des BFH gewährt erstmals Vertrauensschutz trotz einer geänderten Gesetzeslage Mit Urteil vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15) hat der IX. Senat des BFH erstmals Vertrauensschutz trotz einer geänderten Gesetzeslage gewährt, indem er das Vertrauen auf die traditionelle Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 EStG auch unter Geltung des MoMiG für schutzwürdig erachtete, im Übrigen aber den Anschaffungskostenbegriff auch bei § 17 EStG auf die Grundsätze des HGB zurückführte. Einordnung und Reichweite des richterlichen Vertrauensschutzes Gerade mit Blick auf die umfassende – zum Teil günstigere – Steuerbarkeit auch des Kapitalstamms im Rahmen von § 20 EStG stellt sich die Frage nach der dogmatischen Einordnung und Reichweite dieses richterlichen Vertrauensschutzes: Kann ein Vertrauen auch über die Ausnahmefälle des Großen Senats des BFH hinaus durch die Rechtsprechung geschützt werden? Ist auch ein Fachsenat – neben dem Großen Senat – für die Gewährung von Vertrauensschutz zuständig? Ist eine Anrufung des Großen Senats vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des VIII. Senats zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung zu erwarten? Antworten für die Praxis Für diese wichtigen Fragen werden in der Untersuchung praktisch umsetzbare Antworten geliefert. Die Vertrauensschutzregelung des IX. Senats wird die Rechtsanwender noch viele Jahre beschäftigen, da derzeit noch gar nicht abzusehen ist, wie viele offene Sachverhalte von ihr erfasst sind. Die Optionen der Gesellschafter, deren Finanzierungshilfen in der Zeit zwischen Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 und der Veröffentlichung der neuen Rechtsprechungsgrundsätze am 27. September 2017 (bei Zugrundelegung der abgeschafften gesellschaftsrechtlichen Vorschriften) eigenkapitalersetzend vom Gesellschafter geleistet wurden oder bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind, werden ausführlich beleuchtet. Zielgruppen Steuerberaterinnen und Steuerberater Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Wichtiges Thema für viele deutsche Kommunen Das Werk beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen. Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit Der Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel). Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider. BMF mittlerweile auf derselben Linie Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zielgruppen: Steuerberaterinnen und Steuerberater Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht
Die steuerliche Behandlung negativer Zinsen auf Bankeinlagen
Negative Zinsen als Erwerbsaufwendungen? Seit einigen Jahren sind negative Zinsen (auch) in Deutschland wirtschaftliche Realität. Die Rechtsordnung ist hierauf in vielerlei Hinsicht nicht vorbereitet. Der Autor erörtert die Problematik der ertragsteuerlichen Behandlung negativer Zinsen auf Bankeinlagen. Hier stellt sich die Frage, ob solche Zinsen beim Einleger als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind. Rechtsinstitut der negativen Einnahmen Nach einer kurzen allgemeinen rechtlichen Einordnung des Phänomens der negativen Einlagezinsen nimmt der Autor insbesondere die Frage der Abziehbarkeit bei Privatanlegern gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Blick. Hier bestehen aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots im Regime der Abgeltungsteuer die größten dogmatischen Probleme. Die Untersuchung greift das Rechtsinstitut der negativen Einnahmen auf, erörtert dieses anhand bisheriger anderer Fallgruppen und bietet darauf aufbauend eine allgemeine Definition an. Anhand dieser Definition legt der Autor ausführlich dar, dass es sich bei negativen Einlagezinsen – statt um Werbungskosten – richtigerweise um abziehbare negative Einnahmen handelt. Einkünfteerzielungsabsicht Ein weiterer Fokus liegt auf der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht, deren Relevanz und Notwendigkeit im Rahmen der Abgeltungsteuer auch losgelöst von der Fallgruppe der negativen Einlagezinsen noch in vielerlei Hinsicht ungeklärt sind. Der Autor bietet hier einen Lösungsvorschlag an und legt dar, dass bei negativen Einlagezinsen die Einkünfteerzielungsabsicht in fast allen Fällen vorliegen dürfte. Schließlich wendet sich die Untersuchung auch der Frage zu, wie negative Einlagezinsen bei betrieblichen Einlegern gemäß §§ 4, Abs. 1, 3 und 5 EStG steuerlich zu behandeln und welche verfahrensrechtlichen Implikationen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zu beachten sind.
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften
Änderung der Rechtsprechung Der Verfasser erörtert die Fragestellung der Abzugsfähigkeit sogenannter nachträglicher Schuldzinsen bei den Überschusseinkunftsarten. Nachträgliche Schuldzinsen stehen im Spannungsverhältnis der Abgrenzung zwischen der steuerlich relevanten Erwerbssphäre und der steuerlich irrelevanten privaten Vermögenssphäre. Die Untersuchung nimmt insbesondere die Rechtsprechungsänderungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 16.03.2010 für Kapitaleinkünfte, § 20 EStG, sowie des IX. Senats vom 20.06.2012 und 08.04.2014 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG, in den Blick. Diese Entscheidungen brachen mit der jahrzehntelangen Judikatur, wonach Schuldzinsen, die nach der Beendigung der Einkünfteerzielung anfallen, nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG qualifiziert werden können. Zahlreiche Fragen offen In Folge dieser Entscheidungen sind zahlreiche Fragen ungeklärt, die erhebliche Risiken für Steuerpflichtige bedeuten. Der Verfasser untersucht daher die dogmatischen Grundlagen des Schuldzinsabzugs bei den Überschusseinkünften und gibt hierauf aufbauend Lösungsvorschläge für offene Fragen. Insbesondere setzt er sich kritisch mit den Begründungsansätzen des Bundesfinanzhofs auseinander: dem Paradigmenwechsel der Besteuerung von Überschusseinkünften durch Gesetzesänderungen sowie dem Surrogationsgedanken. Zudem wird die Auffassung der Finanzverwaltung nachgezeichnet. Weitgehende Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften ist geboten Ausgehend von einer genauen Analyse des Veranlassungszusammenhangs kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine weitgehende Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen geboten ist. Weiter erfolgt u.a. eine umfassende Auseinandersetzung mit der Zuordnung der Werbungskosten zur jeweiligen Einkunftsart sowie eine Einordnung in zeitlicher Hinsicht, die für die Kapitaleinkünfte wegen des mit der Abgeltungsteuer eingeführten Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 EStG von Bedeutung ist.
Standortbestimmung der außergewöhnlichen Belastungen
Immer wichtiger: Außergewöhnliche Belastungen im Einkommensteuerrecht Die außergewöhnlichen Belastungen haben im einkommensteuerlichen System der Abzugsfähigkeit von Privataufwendungen in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Dies ist vielfach nicht auf neuartige Lebenssachverhalte zurückzuführen. Vielmehr haben die §§33-33b EStG eine Reihe aufsehenerregender Änderungen der Rechtsprechung erfahren, allen voran die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Kosten des Zivilprozesses. Die vorliegende Monografie arbeitet diese hochaktuelle Thematik umfassend und mit hoher Relevanz für die steuerrechtliche Praxis auf. Abzugsfähigkeit der außergewöhnlichen Belastungen Die »Standortbestimmung der außergewöhnlichen Belastungen« behandelt deren Abzugsfähigkeit in der Systematik des Einkommensteuerrechts. Den Ausgangspunkt der Analyse bildet das Verfassungsgebot der gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit der Ausprägung subjektiver Leistungsfähigkeit im sozialen Steuerstaat. Vor diesem Hintergrund wird anhand der einfachgesetzlichen Regelung des § 33 EStG ein allgemein anwendbarer Maßstab der außergewöhnlichen Belastungen hergeleitet. Dieser Maßstab grenzt den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen mit ihrem zwingenden, existenzsichernden Charakter von Sozialsubventionen ab und klärt Mindestvorgaben für Gesetzgeber wie Rechtsanwender. Ausführliche Kritik der jüngsten BFH-Rechtsprechung Aufbauend auf diesem Maßstab erfolgt eine umfassende kritische Auseinandersetzung mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Autorin befasst sich mit Entscheidungen zur Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen innerhalb überkommener Fallgruppen sowie zu neuen Lebenssachverhalten. Eine kurze Darstellung zu §§ 33a, 33b EStG vervollständigt die Analyse der außergewöhnlichen Belastungen. Die Betrachtung der Gesamtsystematik der Abzugsfähigkeit von Privataufwendungen schließt mit einer Konkretisierung des Abstandsgebots. Diese langjährige Forderung quantifiziert die Autorin auf der Grundlage der Wechselbezüglichkeit von Steuerfreistellung des Existenzminimums und Erbringung von Sozialhilfeleistungen.
Gemeinnützigkeit in der zivilgesellschaftlichen Perspektive
Thema der Untersuchung ist die Frage, inwieweit zivilgesellschaftliches Agieren Steuervergünstigungen im Sinne des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts rechtfertigt. In Zeiten fortschreitender Individualisierung und Politikverdrossenheit findet gesellschaftliches Engagement zunehmend abseits der etablierten Parteien und Massenorganisationen statt. Ein aufeinander abgestimmtes Gesamtgefüge mit positiven Effekten für die Gesamtgesellschaft kann immer weniger erreicht werden. Dieser Entwicklung entgegenzuwirken, ist die Intention der sog. Zivilgesellschaft: Sie will durch eine verstärkte Vernetzung möglichst vieler gesellschaftlicher Gruppen eine verbesserte politische und soziale Teilhabe und gesamtgesellschaftliche Gemeinwohlfindung bewirken. Damit soll eine gleichberechtigte Gemeinwohlfindung und -realisierung durch Staat und Bürger einhergehen. Ausgehend von den theoriegeschichtlichen, verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grundlagen sucht der Verfasser Antworten auf die Frage, was eine Zivilgesellschaft (civil society) charakterisiert und welchen spezifischen Gemeinwohlbeitrag sie jenseits von Staat und Markt leisten kann. Die Untersuchung beschränkt sich dabei nicht auf das Binnensystem des Steuerrechts, sondern leistet einen wichtigen gesellschafts- und rechtspolitischen Beitrag. Analysiert werden nicht nur die übliche »Trias« Staat, Markt und Zivilgesellschaft und die allgemein wichtige Relation von Staat und Gesellschaft, sondern vor allem auch die Gemeinwohlrelevanz des seit den 1970er Jahren diskutierten Konzepts eines sog. Dritten Sektors und des seit den 1990er Jahren wieder verstärkt in den Fokus geratenen sog. Sozialkapitals. Aus dieser zivilgesellschaftlichen Perspektive zeigt der Autor die Defizite der Besteuerung zivilgesellschaftlicher Akteure de lege lata auf, um schließlich, ausgehend von der Rechtfertigung der Steuervergünstigungen für gemeinnütziges Handeln im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO), zu klären, ob der Gemeinwohlbeitrag zivilgesellschaftlicher Akteure eine steuerliche Vergünstigung – vergleichbar einer Bereichsausnahme – systemkonform begründen kann.