RICHARD BOORBERG VERLAG

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26.08.2020
VGH München, Urteil vom 26.08.2020, 14 B 19.1411
Beamtenversorgungsrecht

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG („verbrachte“ Mindestzeit) kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit auf deren tatsächlichen Beginn an, woran der Umstand, dass in der ehemaligen DDR absolvierte Vordienstzeiten gemäß § 12b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Falle ihrer rentenrechtlichen Wirksamkeit von einer beamtenversorgungsrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, ebenso wenig etwas ändert wie § 67 BeamtVG, wenn es nicht um den dort genannten Personenkreis geht (im Anschluss an BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4). (Rn. 35)

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20.04.2022
Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2022, 3 CE 22.604
Zur Entbindung von der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens

Es geht um die Frage, ob ein Beamter eine angeordnete ärztliche Untersuchung ohne hinreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeit hinzunehmen hat. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind gegeben. Entsprechend sind weitere Ermittlung auf der Grundlage einer rechtswidrigen Untersuchungsanordnung zu unterbinden. Grundsätzlich dürfen nur rechtmäßig erlangte Informationen zur Grundlage belastender Maßnahmen gemacht werden.

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13.01.2021
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021, 2 B 72.20
Beteiligung des Personalrats beim Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahlentscheidungen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG in Rechtsnormen geregelt sein. Bloße Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus. Dienstliche Beurteilungen müssen mit einem Gesamturteil abschließen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

 

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01.06.2021
VG München, Urteil vom 01.06.2021, M 19L DK 19.3126
Verstoß gegen Nebentätigkeitsrecht und private Nutzung des Dienst-PCs

Das Gericht hielt eine Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich für ausreichend. Eine Disziplinarmaßnahme konnte jedoch nicht mehr ausgesprochen werden, weil ihr das Maßnahmeverbot des Art. 16 Abs. 2 BayDG entgegensteht, nach der eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden darf, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als 3 Jahre vergangen sind.

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14.01.2021
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1, Beschluss vom 14.01.2021, 1 M 136/20
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung

Zur Darlegung- und Beweislast bei Fehlen von Dienstpostenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen, wenn ein vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossener Beamter im Rahmen eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens geltend macht, er habe sich auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt (Erprobung).

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07.10.2020
BVerwG, Urteil vom 07.10.2020, 2 C 1.19
Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung

1. Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.

 

2. Bei der Ermittlung des Ruhensbetrags sind gemäß § 55b SVG in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen auch Versorgungsleistungen für diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen ist.

 

3. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen. Eine solche Begrenzung sieht § 55b SVG auch in den Fassungen vom 20. September 1994 und vom 29. Juni 1998 nicht vor.

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12.11.2020
BVerwG, Urteil vom 12.11.2020, 2 C 5.19
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin

1. Ein für das Rechtsreferendariat ausgesprochenes Kopftuchverbot, das typischerweise nur für einige Monate einen Anwendungsbereich hat, ist auch nach seiner Erledigung gerichtlich angreifbar; das für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.

 

2. In Bayern ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 BayRiStAG i.V.m. Art. 57 BayAGGVG die erforderliche gesetzliche und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - (BVerfGE 153, 1) verfassungsgemäße Grundlage dafür geschaffen worden, einer Rechtsreferendarin zu verbieten, bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenkontakt ein Kopftuch zu tragen.

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10.12.2020
BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, 2 A 2.20
Übernahme vom Tarifangestellten in das Beamtenverhältnis auf Probe

1. Der Dienstherr darf im Rahmen seines dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessens festlegen, bei welcher beruflichen Vorbildung ein für die Aufgabenerfüllung essentielles besonderes fachliches Wissen vorliegt, aufgrund dessen er bereit ist, einen Bewerber vom Tarifangestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

 

2. Hat der Dienstherr sich aus Gründen eines gleichmäßigen Verwaltungshandelns einen Kriterienkatalog gegeben, in dem er solche beruflichen Vorbildungen festlegt, hat ein Bewerber unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf eine willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung anhand dieses Kriterienkatalogs.

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09.03.2021
EuGH, Urteil vom 09.03.2021, C‑580/19
Vergütungsanspruch für die in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftsdienste

Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer in der Lage sein muss, innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem  Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen, ist nur dann in vollem Umfang „Arbeitszeit“, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeiten, die Zeit frei zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.

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16.06.2020
VGH München, Beschluss vom 16.06.2020, 14 CE 20.1131
Ruhen der Versorgungsbezüge

1. In Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind nur rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dargelegte Gründe - insoweit ohne Beschränkung auf „offensichtliche“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung - zu prüfen. Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei „offensichtlicher anderweitiger“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (im Anschluss an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1.; BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.; OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318). Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (im Anschluss an BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - juris Rn. 8).

2. In Verfahren nach § 123 VwGO ist es gemäß § 920 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) – unabhängig von im Beschwerdeverfahren zusätzlich bestehenden Darle-gungserfordernissen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO – von vornherein Sache der Antrags¬partei, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; hierin liegt ein wesent¬licher Unterschied zu Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO, und zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich.

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15.05.2020
VGH München, Urteil vom 15.05.2020, 3 BV 18.216
Festsetzung der Versorgungsbezüge oder des Eintritts des Ruhestands

Die Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit nach Art 24 Abs. 3 BayBeamtVG bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Tätigkeit und nicht der Festsetzung der Versorgungsbezüge oder des Eintritts des Ruhestands (Bestätigung des Beschlusses vom 1. Juni 2017 - 3 ZB 14.1030 - juris Rn. 7 f.; Klarstellung zum Urteil vom 5. April 2017 - 3 B 15.238 - juris Rn. 30).

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