1. In Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind nur rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dargelegte Gründe - insoweit ohne Beschränkung auf „offensichtliche“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung - zu prüfen. Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei „offensichtlicher anderweitiger“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (im Anschluss an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1.; BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.; OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318). Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (im Anschluss an BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - juris Rn. 8).
2. In Verfahren nach § 123 VwGO ist es gemäß § 920 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) – unabhängig von im Beschwerdeverfahren zusätzlich bestehenden Darle-gungserfordernissen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO – von vornherein Sache der Antrags¬partei, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; hierin liegt ein wesent¬licher Unterschied zu Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO, und zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich.
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