RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.04.2020

Tarifvertrag zur Kurzarbeit vereinbart

Eckpunkte für Tarifvertrag zur Kurzarbeit - keine Anwendung auf Kernverwaltung - Aufstockung des Entgelts bei Kurzarbeit - Besondere Regelungen für Flughäfen

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) konnte mit den Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion kurzfristig eine Einigung über einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit erzielen. Damit werden einheitliche Rahmenbedingungen für die Einführung und Umsetzung von Kurzarbeit für kommunale Arbeitgeber geregelt.

Bei einem Großteil des öffentlichen Dienstes der Kommunen wird es nicht zu Kurzarbeit kommen wird. Wichtige Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge, wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, soziale Dienste, aber auch die Verwaltungen arbeiten in dieser Ausnahmesituation bereits am Limit.

In anderen kommunalen Betrieben und Einrichtungen, die eigenwirtschaftlich tätig sind, bereiten die zum Schutz der Bevölkerung ergangenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) aber erhebliche Probleme, unter anderem weil plötzlich Einnahmen wegbrechen, die Kosten aber weiterlaufen. Dies gilt insbesondere für Flughäfen und Nahverkehrsbetriebe, aber auch für Kulturbetriebe (Theater, Museen etc.) sowie für weitere kommunale Einrichtungen wie beispielsweise Bäder, Bibliotheken oder Musikschulen.

Um die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten in dieser schweren Situation zu unterstützen, werden die kommunalen Arbeitgeber das Entgelt während der Kurzarbeit (einschließlich Kurzarbeitergeld) auf 90 bzw. 95 Prozent des bisherigen Nettoentgelts aufstocken.

Ferner wurde vereinbart, dass es in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben und Einrichtungen keine betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeitsphase und drei Monate darüber hinaus geben wird. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Die Tarifpartner haben eine Erklärungsfrist bis zum 15. April 2020 vereinbart.

In den Bereichen, wo es bereits betriebliche Regelungen zur Kurzarbeit gibt, findet der Tarifvertrag keine Anwendung, soweit diese mindestens 80 Prozent des Nettoentgelts sichern. Für Flughäfen gelten aufgrund der existenziellen Betroffenheit Sonderregelungen. Hier findet der Tarifvertrag darüber hinaus auch dann keine Anwendung, wenn betriebliche Vereinbarungen bis zum 15. Mai 2020 geschlossen oder bestehende Vereinbarungen verlängert werden.

Quelle:
PM der VKA v. 02.04.2020