RICHARD BOORBERG VERLAG

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11.07.2024

Nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten

Beamter wechselte in der Teilzeitbeschäftigung das Vorruhestandsmodell 

Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebens­arbeitszeit­konten sind irrelevant für die Versorgungsbezüge.

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto - etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit - anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der "erdienten" Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat.

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten - die vorrangig einer Freistellung dienen - werden dabei nicht berücksichtigt. Es ist für den Beamten nicht schlechthin unerträglich, wenn an diesen Bescheiden festgehalten wird. In Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen des Wechsel in den sog. "Engagierten Ruhestand" hat es der Beamte selbst unmöglich gemacht, die "erdiente" Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

BVerwG, U.v. 02.05.2024, 2 C 13.23

Quelle:
BVerwG, PM Nr. 25/2024 v. 02.05.2024