Im Beschwerdeverfahren ging es dem antragstellenden Personalrat einer Dienstelle um die Feststellung, dass die Personalvertretung mitzubestimmen hatte, als die Dienststellenleitung Arbeitnehmerinnen, die bisher kommissarisch die stellv. Stationsleitungen der Dienststelle inne hatten, diese dauerhaft übertrug.
Wenn sich gegenüber dem einer bereits erfolgten Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalt weder in tatsächlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die jeweiligen rechtlichen Eingruppierungskriterien etwas ändert und der Dienststellenleiter nach diesbezüglicher Prüfung lediglich „subjektiv-deklaratorisch“ feststellt, dass es aus seiner Sicht bei der bisherigen Eingruppierung des Arbeitnehmers bleibt, fehlt es in einer solchen Konstellation an einer konstitutiven Änderung des bestehenden Zustands und es besteht kein Mitbestimmungsrecht „bei Eingruppierung“ nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG.
BayVGH, E.v. 03.12.2019, 17 P 18.2565