RICHARD BOORBERG VERLAG

×

04.04.2025

Mitbestimmung durch den Bundespersonalrat

Außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten  

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hat Be­sol­dungs­re­ge­lun­gen für Be­am­te und Sol­da­ten auf alle Ta­rif­be­schäf­tig­ten des Bun­des über­tra­gen. Dies kritisierte der Haupt­per­so­nal­rat der Bundespolizei als Missachtung seines Mit­be­stim­mungs­rechts.

Das Handeln eines Bundesministeriums über den eigenen Geschäftsbereich hinaus (ressortübergreifend), hier die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das BMI, unterliegt nach dem BPersVG nicht der Mitbestimmung. Diese setzt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 und 2 BPersVG a.F.) und erfordert zudem, dass er in dieser Funktion, d.h. "als" Dienststellenleiter handelt. Aus einer Reihe von Vorschriften des BPersVG ergibt sich, dass sich dieses Handeln auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen muss. Das Gesetz ist von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet. Dies zeigt sich auch daran, dass das BPersVG in der hier anzuwendenden Fassung keine ausdrücklichen Regelungen für die Beteiligung von Personalvertretungen bei ressortübergreifendem Handeln enthält, wie sie beispielsweise für einen besonderen Anwendungsbereich nunmehr in der seit 15.05.2021 geltenden Gesetzesfassung (§§ 96-98 BPersVG) sowie in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen enthalten sind. Der Zuständigkeitsbereich des Bundespolizeihauptpersonalrats als Stufenvertretung (nach § 82 Abs. 1 BPersVG a.F.) geht unter Berücksichtigung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschafts- und des Repräsentationsprinzips ebenfalls nicht über den Geschäftsbereich des Bundesministeriums, bei dem er gebildet ist, hinaus. Schließlich greift auch der in Anspruch genommene Mitbestimmungstatbestand nicht ein, weil dieser keine geschäftsbereichsübergreifenden Fragen der Lohngestaltung, sondern nur solche "innerhalb der Dienststelle" betrifft.

Quelle:
B.v. 28.02.2025, 5 P 5.23, PM Nr. 14/2025