Ein Beamter, der sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetzt, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen kann – hier ein Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Auch wenn sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignete und damit grundsätzlich als "in Ausübung des Dienstes eingetreten" ist, steht dem entgegen, dass das verwendete Messer ein abstrakt gefährlicher Gegenstand ist, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war, womit die Tätigkeit den wohlverstandenen Interessen des Dienstherren zuwiderläuft.
BVerwG, U.v. 13.03.2025, G 2 C 8.24,