RICHARD BOORBERG VERLAG

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03.02.2020

Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber im öffentlichen Dienst

Kläger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen 

Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde.

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz i.S.v. § 22 AGG, das die Vermutung begründet, dass die Einstellung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht erfolgt ist. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18 –

 

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 5/20 des Bundesarbeitsgerichts