Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz i.S.v. § 22 AGG, das die Vermutung begründet, dass die Einstellung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht erfolgt ist. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18 –