Zur Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Februar 2020 (§ 38c TV-H
Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, sowohl die Eingruppierungsregelungen und die Entgelttabelle als auch die Überleitung an die im kommunalen Bereich geltenden Regelungen anzulehnen. Aufgrund der durchgängig vorgesehenen Verbesserungen für die Beschäftigten erfolgt die Zuordnung zu den neuen Tätigkeitsmerkmalen (einschließlich der Stufenzuordnung) – anders als zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-H zum 1. Juli 2014 nach § 29 TVÜ-H – nicht auf Antrag, sondern automatisch. Entgeltverluste im Einzelfall sind durch eine Günstigerprüfung (Vergleichsentgelt, § 38c Absatz 3 TV-H) ausgeschlossen; hierzu werden die Entgelte zugrunde gelegt, die am 1. Februar 2020 nach bisherigem Recht gegolten hätten. Damit ist auch sichergestellt, dass alle Beschäftigten die für 2020 vereinbarte Tariferhöhung (einschließlich Mindestbetrag) erhalten.
Aufgrund der Tarifautomatik des § 12 TV-H sind die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. Februar 2020 ohne Weiteres nach den (neuen) Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 19 eingruppiert, die auf die S-Entgeltgruppen der S-Tabelle Bezug nehmen.
Die Überleitung der bisherigen (allgemeinen) Entgeltgruppen in die neuen S-Entgeltgruppen ist in § 38c Absatz 1 TV-H geregelt.