RICHARD BOORBERG VERLAG

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17.02.2020

Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 29. März 2019

 Zur Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Februar 2020 (§ 38c TV-H

In der Tarifeinigung vom 29. März 2019 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. Februar 2020 auf neue Eingruppierungsregelungen  sowie auf eine neu strukturierte Entgelttabelle verständigt. Weiterhin wurden neue Sonderregelungen vereinbart.

Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, sowohl die Eingruppierungsregelungen und die Entgelttabelle als auch die Überleitung an die im kommunalen Bereich geltenden Regelungen anzulehnen. Aufgrund der durchgängig vorgesehenen Verbesserungen für die Beschäftigten erfolgt die Zuordnung zu den neuen Tätigkeitsmerkmalen (einschließlich der Stufenzuordnung) – anders als zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-H zum 1. Juli 2014 nach § 29 TVÜ-H – nicht auf Antrag, sondern automatisch. Entgeltverluste im Einzelfall sind durch eine Günstigerprüfung (Vergleichsentgelt, § 38c Absatz 3 TV-H) ausgeschlossen; hierzu werden die Entgelte zugrunde gelegt, die am 1. Februar 2020 nach bisherigem Recht gegolten hätten. Damit ist auch sichergestellt, dass alle Beschäftigten die für 2020 vereinbarte Tariferhöhung (einschließlich Mindestbetrag) erhalten.

Aufgrund der Tarifautomatik des § 12 TV-H sind die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. Februar 2020 ohne Weiteres nach den (neuen) Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 19 eingruppiert, die auf die S-Entgeltgruppen der S-Tabelle Bezug nehmen.

Die Überleitung der bisherigen (allgemeinen) Entgeltgruppen in die neuen S-Entgeltgruppen ist in § 38c Absatz 1 TV-H geregelt.

 

Quelle:
Information des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. Februar 2020