Entgeltordnung Bund
Schwerpunkt der 155. Ergänzungslieferung zum TVöD ist nach Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 24.10.2024 zum TV EntgO Bund der Einbau der Änderungen in den Normtext im Teil IIIa des Werkes. Dies betrifft neben einer Vielzahl redaktioneller Änderungen auch die nachstehend genannten inhaltlichen Änderungen von allgemeiner Bedeutung:
- Weitere Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses von Studiengängen in den §§ 7 und 8 TV EntgO Bund bis 31.12.2029;
- Anwendung der allgemeinen Tätigkeitmerkmale von Teil II der Entgeltordnung auf Reiniger sowie Streichung der bisherigen Spezialmerkmale;
- verbesserte Eingruppierung für Badebetriebsleiter und deren Stellvertreter;
- verbesserte Eingruppierung für Berechner von Amts-, Dienst- und Versorgungsbezügen;
- neue Tätigkeitsmerkmale für Fachlehrer in ausgewählten Bereichen;
- neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Medizinprodukteaufbereitung, für medizinische Fachangestellte für ambulante medizinische Versorgung und für Pharmakanten;
- Einführung des sog. „Sonstigen“ bei den geprüften Meistern;
- Klarstellung, dass nach den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieure auch solche mit einem naturwissenschaftlichen Bachelorabschluss eingruppiert sind;
- Anhebung der Tätigkeitsmerkmale für Wächter.
Zahlreiche Änderungen wurden überdies in den ressortspezifischen Teilen IV bis VI der Entgeltordnung Bund vereinbart.
Aktualisiert wird zunächst der Normtext; die Anpassung der Kommentierung folgt in weiteren Ergänzungslieferungen. Die bewährte Darstellung der Änderungen in Fußnoten erleichtert darüber hinaus bereits jetzt den Nachvollzug der Entwicklung und der konkreten Maßnahme.
Der zugehörige Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 24.10.2024 zum TVÜ-Bund mit den Überleitungsregelungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Höhergruppierung wird bereits in Text und Kommentierung des TVÜ-Bund in den Teilen IV/1 und IV/3 des Werkes eingearbeitet und im Teil X/30 im Wortlaut abgedruckt.
Arbeitskampf-Richtlinien von Bund und VKA
Die 155. Lieferung startet indes mit der Aktualisierung der Arbeitskampf-Richtlinien von Bund und VKA und setzt dazu die Rdschr. des BMI vom 16.12.2024 und der VKA vom 8.11.2024 um. Die VKA hat vor allem auf einige Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre zum Thema Notdienste in Krankenhäusern hingewiesen. Die Arbeitskampf-Richtlinien sind in den Anhängen 1 und 2 der Vorbemerkungen vor § 3 TVöD abgedruckt.
Mini-Job und Midi-Job
In der Kommentierung zu § 24 TVöD wird nicht nur auf den neuen Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,6 v.H. und die ab 1.1.2025 auf monatlich 556 Euro angehobene Geringfügigkeitsgrenze hingewiesen, sondern auch das Beispiel zur Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich auf den Stand des Jahres 2025 gebracht.
Zeugnis und Schriftform
Auch wenn das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 in § 630 BGB und § 109 Gewerbeordnung die Möglichkeit geschaffen hat, das Zeugnis mit Einwilligung des Beschäftigten in elektronischer Form zu erteilen, so bleibt es im Geltungsbereich des TVöD vorerst bei der in § 35 TVöD ausdrücklich vorgeschriebenen Schriftform. Die Bearbeiter weisen hierauf und bei dieser Gelegenheit zudem auf ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.11.2023 – 5 Sa 35/23 – hin, wonach es bei Übersendung des Zeugnisses in einem Umschlag kleinerer Form dem Beschäftigten möglich sein muss, mit einem handelsüblichen Gerät mittlerer Art und Güte Kopien oder Scans von dem Zeugnis herzustellen, ohne dass Schwärzungen im Bereich der Falzungen sich störend abzeichnen und den optischen Gesamteindruck schmälern.
Sonderregelungen für Wechselschichtarbeit in § 48 BT-K/BT-B
§ 48 BT-K/BT-B (= § 7 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B) enthalten insoweit eine Abweichung vom allgemeinen Teil des TVöD, als es für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit erforderlich ist, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten (statt nur einer) herangezogen werden muss. Dies wird in einer Neubearbeitung der Erläuterung zu § 48 B´T-K, die gleichermaßen auch für § 48 BT-B gilt, mit Praxisbeispielen verdeutlicht.
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz
In die Kommentierung zum TVAöD-AT und TVAöD-BBiG im Teil V/1.1 bzw. V/2.1 des Werkes sind schließlich die Änderungen durch das Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz vom 19.7.2024 eingearbeitet worden.
Entgeltumwandlung zwecks Altersversorgung
Für die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung sind Höchst.- und Mindestbeträge zu beachten, die sich aus der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bzw. aus der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ableiten. Die Bearbeiter stellen die ab 1.1.2025 maßgebenden Grenzen in der Kommentierung zum TV-EntgeltU-B/L im Teil VI/5 des Werkes dar.
Abdrucke von Gesetzen usw.
Die Aktualisierung der abgedruckten Paragrafen des Einkommensteuergesetzes, des Nachweisgesetzes und der Sozialversicherungsentgeltverordnung rundet die 155. Ergänzungslieferung ab.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 2.4.2025 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter
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