Wechselschichtzulage und Schichtzulage
Die 154. Ergänzungslieferung zum TVöD bringt das Thema Wechselschicht- und Schichtarbeit mit einer umfassenden Neukommentierung wieder auf den aktuellen Stand. Der finanzielle Ausgleich für Erschwernisse, die mit Arbeit rund um die Uhr und mit Schichtarbeit verbunden sind, stellt Personalpraxis und Beschäftigte vor dem Hintergrund zunehmend flexibel werdender Beschäftigungsmodelle häufig vor Fragen. In der Neukommentierung zu den tariflichen Definitionen der Wechselschicht- und der Schichtarbeit in § 7 Abs. 1 und 2 TVöD sowie in der Neukommentierung zu den Zulagen für ständige und nicht ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit, die in § 8 Abs. 5 und 6 TVöD geregelt sind, geben die Bearbeiter umfangreiche Hinweise unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und tariflicher Zusatzurlaub
Neben dem tariflichen Erholungsurlaub von 30 Tagen haben bestimmte Beschäftigtengruppen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dies gilt für Menschen mit einer Schwerbehinderung, die nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen haben. Anspruch auf Zusatzurlaub haben aber auch Beschäftigte, deren Arbeit mit besonderen Belastungen verbunden ist. Das betrifft z. B. Beschäftigte, die in Wechselschicht- oder Schichtarbeit oder (im Krankenhaus- und Betreuungsbereich) im Nachtdienst eingesetzt sind.
Die Neukommentierung zu § 27 TVöD geht auf diese Themen ein und beleuchtet dabei insbesondere, wie sich die neuere Rechtsprechung zum Erholungsurlaub auf den tariflichen bzw. gesetzlichen Zusatzurlaub auswirkt. Dies betrifft z. B. den Wechsel des Arbeitszeitmodells im Laufe des Jahres und die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, deren Erfüllung nunmehr Voraussetzung für den Verfall des Urlaubs nach dem gesetzlichen bzw. tariflichen Fristenregime ist.
Umfassend überarbeitet wurde ferner die Kommentierung zu den Sonderregelungen beim Zusatzurlaub im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Die neu kommentierten Regelungen des § 55 BT-K (= § 27 Abs. 1.1, 3.1 bis 3.4 und 4.1 TVöD-K) und des § 55 BT-B (§ 27 Abs. 3.1 bis 3.4 TVöD-B) betreffen insb. den Zusatzurlaub für Nachtarbeit und nächtlichen Bereitschaftsdienst.
Studienrichtlinie TVöD-V vom 8. November 2024
Die VKA-Richtlinie für praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich der Verwaltung (Studienrichtlinie TVöD) vom 8.11.2024 wird mit Erläuterungen und einem Vertragsmuster in den Teil V/13 des Werkes aufgenommen. Die Richtlinie findet innerhalb der VKA zwingend Anwendung auf praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich der Verwaltung, die ab dem 8.11.2024 begründet werden. Für den Bereich des Bundes gilt eine vergleichbare Richtlinie, die bereits im Teil V/12 des Werkes abgedruckt ist.
Studienrichtlinie duales Pflegestudium vom 15. Juli 2024
Die am 15.7.2024 von der Mitgliederversammlung der VKA nach vorausgegangenen ergebnislosen Tarifverhandlungen beschlossene und am 1.8.2024 in Kraft getretene Richtlinie für Studierende in einem dualen Pflegestudium im öffentlichen Dienst (Studienrichtlinie duales Pflegestudium) vom 15.7.2024 wird mit Erläuterungen und einem Vertragsmuster in den Teil V/14 des Werkes aufgenommen. Die Richtlinie, die im Bereich der VKA für Personen in einem dualen Pflegestudium nach dem Pflegeberufegesetz gilt, orientiert sich inhaltlich eng an den Regelungen des TVHöD und greift teilweise auch auf Regelungen aus dem TVAöD-AT und dem TVAöD-Pflege zurück.
Kommentierung zum ATV/ATV-K
Ein größerer Teil der 154. Ergänzungslieferung zum TVöD betrifft schließlich die Erläuterungen zum ATV/ATV-K im Teil VI/3 des Werkes. Verschiedene Änderungen im gesetzlichen Rentenrecht sind in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes trotz wiederholter Anläufe der TV-Parteien immer noch nicht tarifvertraglich umgesetzt. Dies betrifft z. B. die Änderungen durch das sog. Flexirentengesetz und insbesondere die in der Folge zum 1.1.2023 vorgenommene vollständige Aufhebung der Einkommensanrechnung bei den Altersrenten. Gleiches gilt für die verkürzten Unverfallbarkeitsfristen im Betriebsrentengesetz. Die Erläuterungen zur Pflichtversicherung, zum Rentenanspruch, zum Rentenbeginn sowie zur Wartezeit in der Zusatzversorgung werden an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Außerdem werden die seit 1.1.2025 maßgebenden steuer- und zusatzversorgungsrechtlichen Bemessungsgrenzen und Grenzbeträge aktualisiert und es wird dabei auch die zum 1.1.2025 aufgehobene Rechtskreistrennung in „West“ und „Ost“ berücksichtigt.
Tarifeinigung zum TV-Ärzte/VKA
Schließlich konnte dieser 154. Ergänzungslieferung noch eine erste Information über die Tarifeinigung zum TV-Ärzte/VKA vom 13.1.2025 zusammen mit dem Text des Sondierungspapiers und den bis zum 31.5.2026 maßgebenden Tabellen über die Entgelte und die Bereitschaftsdienstentgelte auf roten Vorblättern beigefügt werden.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 13.3.2025 zur Verfügung.
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