Kommentierung zu den §§ 2 bis 5 TVöD
Die 149. Ergänzungslieferung zum TVöD startet mit der Auswertung der jüngsten Rechtsprechung u.a. zum Entgelttransparenzgesetz und zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, zum Bewerbungsverfahren bei schwerbehinderten Menschen, zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Stellenausschreibung, ferner zum Begriff der Versetzung in § 4 TVöD und zur Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 5 TVöD). Außerdem werden bei § 2 TVöD ergänzende Hinweise zum Vollzug des Verpflichtungsgesetzes aufgenommen und bei § 3 TVöD erstmals Erläuterungen zum Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.5.2023 eingefügt.
Auf das Rdschr. des BMI vom 5.12.2022 mit Änderungen bei der im Anhang 2 zu den Vorbemerkungen vor § 3 TVöD abgedruckten Arbeitskampfrichtlinie des Bundes wird ebenso eingegangen wie auf das Rdschr. des BMI vom 14.11.2023, wonach für die Anzeige von Nebentätigkeiten die Textform statt der in § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD verlangten Schriftform ausreicht.
Erhöhung des Mindestlohns
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro je Stunde und ab 1.1.2025 auf 12,82 Euro je Stunde gab Veranlassung, die diesbezüglichen Erläuterungen in den RNrn. 50 ff. zu § 15 TVöD anzupassen und zu aktualisieren.
Arbeitsmarkt-Richtlinie und Fachkräfte-Richtlinie der VKA
Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften hatte die Mitgliederversammlung der VKA bereits vor mehr als zehn Jahren die Mitgliedverbände ermächtigt, widerrufliche Zulagen zu zahlen oder Entgeltstufen der Entgelttabelle vorweg zu gewähren. Die dies regelnden Richtlinien (Arbeitsmarkt-Richtlinie und Fachkräfte-Richtlinie) der VKA sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 10.11.2023 erweitert worden in der jeweiligen Neufassung mit Erläuterungen in der Kommentierung zu § 16 (VKA) TVöD abgedruckt.
Entgeltordnung Bund
Schwerpunkt der 149. Ergänzungslieferung zum TVöD ist hingegen im Teil IIIa des Werkes die Aktualisierung von Erläuterungen zu Teil III der Entgeltordnung Bund. Dies betrifft die Abschnitte 7 (Bauzeichner), 16 (Fremdsprachendienst), 30 (Laboranten), 38 (Reproduktionstechnische Beschäftigte), 42 (Technische Assistenten) und 45 (Vermessungstechniker). Im Abschnitt 16 des Teils III der Entgeltordnung Bund (Fremdsprachendienst) sind bei dieser Gelegenheit die Änderungen durch die Änderungstarifverträge Nr. 8 vom 25.10.2020 und Nr. 9 vom 14.7.2022 umgesetzt worden, durch die u.a. die Geltung des bisher für Sprachlehrer ressortunabhängig vereinbarten Unterabschnitts 5 auf solche beim Bundessprachenamt und im Bereich des Auswärtigen Amtes begrenzt wurde. Neu aufgenommen wurden die Erläuterungen zur Eingruppierung von Fotolaboranten nach Teil III Abschnitt 15 der Entgeltordnung Bund.
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) ist im Teil VIII des Werkes TVöD abgedruckt. Hier wurden die Änderungstarifverträge Nr. 16 vom 14.7.2022 und Nr. 17 vom 22.4.2023 zum TV-V in den Normtext eingepflegt und in die Kommentierung des TV-V eingearbeitet.
Aktualisierung abgedruckter Vorschriften
Im Teil IX des Werkes wurden schließlich die abgedruckten Vorschriften des BEEG und des SGB III aktualisiert.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom14.5.2024 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.
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