Änderungstarifverträge für Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten
Schwerpunkt der 147. Ergänzungslieferung zum TVöD ist die Einarbeitung der im Rahmen der Tarifrunde 2023 vereinbarten Änderungstarifverträge vom 22.4.2023 für Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten in die jeweiligen Tariftexte und deren Kommentierung im Teil V des Werkes sowie die Aufnahme dieser Änderungstarifverträge im Teil X des Werkes. Es handelt sich im Einzelnen um die Änderungstarifverträge zum TVAöD-AT, TVAöD-BBiG, TVAöD-Pflege, TVPöD, TVSöD und TVHöD.
Praktikantenrichtlinie Bund
Mit Rundschreiben vom 28.8.2023 hat das BMI die Praktikantenrichtlinie Bund vom 1.1.2015 in der Fassung der 1. Änderung vom 20.7.2023 neu bekannt gemacht. Anlass hierzu war die ab 1.1.2024 angehobene monatliche Mindestvergütung bei Absolvierung eines Pflichtpraktikums von 300 € auf 450 €, sofern überhaupt eine Vergütung gewährt wird. Die Richtlinie ist im Teil V/5 des Werkes abgedruckt.
Durchgeschriebene Fassungen des TVöD
Die Ergänzungslieferung startet indes mit der Aktualisierung der Durchgeschriebenen Fassungen des TVöD-S, des TVöD-F und des TVöD-E (Teile Ia/3, Ia/4 und Ia/5 des Werkes) nach dem Stand vom 1.8.2023 unter Berücksichtigung der Änderungsvereinbarungen vom 22.4.2023. Damit haben die TV-Parteien die Vereinbarungen aus der Tarifrunde 2023 – soweit sie den TVöD betreffen – umgesetzt.
Kommentierung zu den §§ 16 und 17 TVöD
In die Kommentierung zu den §§ 16 und 17 TVöD wurden jüngere BAG-Urteile zur Stufenlaufzeit in § 16 und zum Begriff der Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 oder 5 TVöD eingearbeitet, so z.B. das Urteil vom 29.6.2022, wonach bei Aufbaufallgruppen die Berufserfahrung auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden kann.
Entgeltgrenzen, Sachbezugswerte usw. ab 1.1.2024
Ferner enthält die 147. Ergänzungslieferung die für das Jahr 2024 maßgebenden Übersichten über Entgeltgrenzen und Sachbezugswerte, die Werte für die Überlassung von Personalunterkünften sowie Höchst- und Mindestbeträge für die betriebliche Altersversorgung und zur Entgeltumwandlung. Auf die ab 1.3.2024 maßgebenden neuen Grenzbeträge in § 39 Abs. 1 und 2 ATV bzw. § 38 ATV K wird ebenfalls hingewiesen.
Änderungstarifvertrag zum TV FlexAZ im Bereich der VKA
Auch wenn der TV FlexAZ vom 27.2.2010 am 31.12.2022 ausgelaufen ist, weil er von den Tarifvertragsparteien nicht mehr verlängert wurde, behält er für die am 31.12.2022 schon vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse seine Bedeutung. Die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 22.4.2023 erfolgte Erhöhung des Wertguthabens in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ um 11,5 Prozent ab 1.3.2024 wird im Teil VII/40 des Werkes umgesetzt. Auf die Möglichkeit des Abschlusses neuer Altersteilzeitarbeitsverträge alleine auf gesetzlicher Grundlage war bereits in der 144. Ergänzungslieferung hingewiesen worden.
Eingruppierung von Vorzimmerkräften; Vorzimmerzulagen
Schließlich ist das Rundschreiben des BMI vom 29.6.2022 zur übertariflichen Eingruppierung von Vorzimmerkräften und zur Zahlung von Vorzimmerzulagen in die Erläuterungen zu Teil I der Entgeltordnung Bund aufgenommen worden; es ist abgedruckt unter RNr. 352 im Teil IIIa/1.1 des Werkes.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 21.02.2024 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.
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