Neue Kommentierungshinweise in den Durchgeschriebenen Fassungen des TVöD
Mit der 146. Ergänzungslieferung zum TVöD wird eine wesentliche Verbesserung für die Anwendung der im kommunalen Bereich für die verschiedenen Sparten geltenden sog. Durchgeschriebenen Fassungen (z. B. TVöD-V, TVöD-K usw.) eingeführt:
Die Kommentierung zu den vom Allgemeinen Teil des TVöD abweichenden oder ihn ergänzenden Sonderregelungen für die Verwaltung, für Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen usw., die in den Besonderen Teilen des TVöD (z. B. BT-V, BT-K, BT-B) in den jeweiligen §§ 40 ff. als Maßgaben oder Ergänzungen zu den §§ 1 bis 39 des Allgemeinen Teils des TVöD vereinbart sind, kann nunmehr zielgenauer aufgefunden werden, indem im Abdruck der Durchgeschriebenen Fassungen des TVöD im Teil Ia des Werkes bereits nach jedem Paragrafen zu den Regelungen, die vom Allgemeinen Teil des TVöD abweichen oder ihn ergänzen, konkret auf die einschlägigen Randnummern der Kommentierung zur entsprechenden Regelung im BT-V, BT-K, BT-B usw. in den Teilen II/2 bis II/6 des Werkes hingewiesen wird. Den Nutzern erspart dies die Suche nach den „Quelltexten“ in den Besonderen Teilen des TVöD und ermöglicht den schnellen und direkten Zugriff auf die jeweiligen Erläuterungen in den Teilen II/2 bis II/6 des Werkes.
Im Übrigen bleibt es bei der gewohnten und bewährten Gliederung, wonach der Wortlaut der Durchgeschriebenen Fassungen im Teil Ia des Werkes fortlaufend abgedruckt ist und im Teil II des Werkes die einzelnen Paragrafen des TVöD kommentiert sind: die §§ 1 bis 39 (Allgemeiner Teil des TVöD) im Teil II/1 und die jeweiligen §§ 40 ff. BT-V, BT-K usw. in den Teilen II/2 bis II/6 des Werkes.
Zusammen mit den schon in der 145. Ergänzungslieferung zum TVöD bei der Kommentierung der Regelungen im BT-V, BT-K und BT-B begonnenen Verknüpfungen zu den jeweiligen Regelungsstandorten im TVöD-V, TVöD-K und TVöD-B ergänzen sich Normtext und Kommentierung nunmehr wechselseitig optimal.
Im TVöD-K und im TVöD-B sind die neuen Kommentierungshinweise bereits vollumfänglich und für den Nutzer durch Kursivdruck sofort erkennbar aufgenommen; in den übrigen Durchgeschriebenen Fassungen folgen sie nach und nach.
Aktualisierung von TVöD-V, TVöD-K und TVöD-B nach dem Stand vom 1. August 2023
Die in der Tarifrunde 2023 vereinbarten Regelungen traten teils zum 1. Januar 2023, teils aber auch erst zum 1. August 2023 in Kraft. Die Abdrucke von TVöD-V, TVöD-K und TVöD-B (Teile Ia/1, Ia/2.1 und Ia/2.2 des Werkes) sind auf den Stand vom 1. August 2023 gebracht worden. Beim TVöD-K und TVöD-B sind die neuen Kommentierungshinweise – wie oben ausgeführt - bereits vollumfänglich aufgenommen; in den übrigen Durchgeschriebenen Fassungen – wie auch in dem ebenfalls auf den Stand vom 1. August 2023 gebrachten TVöD-V - erfolgt dies nach und nach.
Erhöhung der Erschwerniszuschläge nach dem LohnzuschlagsTV des Bundes
Der Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9. Mai 1969 findet aufgrund des § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach wie vor Anwendung. Dasselbe gilt für den Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973. Die Höhe der in diesen Tarifverträgen vereinbarten Zuschläge ändert sich zum 1. März 2024. In den Anhängen 2 und 3 der Kommentierung zu § 19 TVöD werden die neuen, ab 1. März 2024 geltenden Beträge ausgewiesen.
Kommentierung zu den §§ 8, 15 und 16 (Bund) sowie des § 29 TVöD
Ferner widmet sich auch die 146. Lieferung der Umsetzung der Tarifrunde 2023. Dazu zählt die Anpassung von Erläuterungen zu den §§ 8, 15 und 16 (Bund) TVöD und die Aufnahme von Erläuterungen zu dem neuen § 29 Abs. 6 TVöD, nach dem den Beschäftigten zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden kann.
Änderung in der Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung VKA
Im Rahmen der Tarifrunde 2023 wurde die Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung VKA, wonach unter bestimmten Voraussetzungen während der Teilnahme an in Eingruppierungsvorschriften geforderten Lehrgängen eine persönliche Zulage gezahlt werden kann, dahingehend geändert, dass die Zulage nicht erst nach drei Monaten (mit Wirkung vom ersten des vierten Monats) nach Übertragung der Tätigkeit gezahlt werden darf, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Übertragung der maßgebenden Tätigkeit. Die Kommentierung hierzu im Teil IIIb des Werkes wurde entsprechend angepasst.
Abdruck von Änderungstarifverträgen im Teil X des Werkes
Zum Nachvollzug von tariflichen Änderungen – sowohl aus den letzten Tarifrunden, aber auch aus vorhergehenden – werden die Änderungstarifverträge zum TVöD und zum TVÜ-Bund und TVÜ-VKA im Teil X des Werkes abgedruckt. Mit der 146. Ergänzungslieferung werden dort die Änderungstarifverträge vom 22. April 2023 zum TVöD, BT-V, BT-K, BT-B, BT-S, ferner zum TVÜ-Bund und zum TVÜ-VKA sowie der Änderungstarifvertrag vom 23. Mai 2023 zum TVÜ-Ärzte/VKA aufgenommen.
Arbeitsvertragsmuster für Altersteilzeit
Auf roten Vorblättern wird schließlich auf ein im Bereich der VKA empfohlenes Arbeitsvertragsmuster für Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz unter Einschluss des sog. „Kombi-Modells“, in dem sich Teilzeit- und Blockmodell abwechseln, hingewiesen.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 14.12.2023 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.
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