RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.11.2023

TVöD Online

144. Update

Stand: August 2023

Schwerpunkt der 144. Ergänzungslieferung zum TVöD ist der Einbau der als Ergebnis der Tarifrunde 2023 vereinbarten Änderungstarifverträge vom 22.4.2023 zum TVöD-AT, BT-V, BT-K, BT-B, BT-S und zum TV EntgO Bund in die jeweiligen Textabdrucke; die Kommentierung hierzu wird mit der 145. Lieferung beginnen. 

Änderungstarifverträge vom 22.4.2023 zur TVöD-Tarifrunde 2023

Schwerpunkt der 144. Ergänzungslieferung zum TVöD ist der Einbau der als Ergebnis der Tarifrunde 2023 vereinbarten Änderungstarifverträge vom 22.4.2023 zum TVöD-AT, BT-V, BT-K, BT-B, BT-S und zum TV EntgO Bund in die jeweiligen Textabdrucke; die Kommentierung hierzu wird mit der 145. Lieferung beginnen. Zwar werden die Tabellenentgelte erst zum 1.3.2024 angehoben; die zum BT-K und BT-B vereinbarten Änderungen sind teilweise aber schon rückwirkend zum 1.1.2023 in Kraft getreten (z.B. betriebliche Öffnung für Zulagen und Zuschläge, Vorweggewährung erhöhter Entgelte).

Änderungstarifvertrag vom 23.5.2023 zum TV-Ärzte/VKA

Ferner wird der zum TV-Ärzte/VKA vereinbarte Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 23.5.2023, mit dem insbesondere die Tabellenentgelte in zwei Schritten zum 1.7.2023 und zum 1.4.2024 bei einer Laufzeit bis 30.6.2024 angehoben wurden, in den Normtext und in dessen Kommentierung eingearbeitet. Dabei wurde auch die von den Bearbeitern erstellte Übersicht zu den Zuschlägen beim Zusammentreffen verschiedener Anspruchsvoraussetzungen im Anhang zu § 12 TV-Ärzte/VKA im Teil IIa des Werkes zu den Erhöhungsterminen 1.7.2023 und 1.4.2024 aktualisiert. Bei dieser Gelegenheit fand auch das BAG-Urteil vom 16.3.2023 zum Erfordernis der rechtzeitigen Dienstplanaufstellung in § 10 TV-Ärzte/VKA Berücksichtigung.

Der am 23.5.2023 ebenfalls vereinbarte TV Inflationsausgleich Ärzte VKA wurde bereits mit der 143. Lieferung im Teil VII/64 des Werkes aufgenommen. Danach erhalten die unter den TV-Ärzte/VKA fallenden Ärztinnen und Ärzte einen nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreien und damit auch sozialabgabenfreien, nicht zusatzversorgungspflichtigen Inflationsausgleich von maximal 2.500 Euro, von dem in einem ersten Schritt für den Bezugszeitraum 1.1.2023 bis 30.6.2023 spätestens mit dem Entgelt für den Monat August 2023 ein Betrag von 1.250 Euro (Inflationsausgleich I) und dann nochmal für den Bezugszeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 im Januar 2024 ein weiterer Betrag von 1.250 Euro (Inflationsausgleich II) bei Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt wird.

Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der VKA

Ein weiterer größerer Block widmet sich der Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung VKA: Hier wird zunächst der Normtext an die Vereinbarungen aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 18.5.2022 zum TVöD angepasst, aber auch mit der Überarbeitung der Kommentierung und der Erläuterung der Neuregelungen begonnen. In einem ersten Schritt werden die Ausführungen in den RNrn. 1 bis 207 betr. Kinderpfleger, Sozialassistenten und Heilerziehungspfleger aktualisiert, ferner (ab RNr. 924) die Änderungen bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung für die Eingruppierung von Leitungskräften sowie (ab RNr. 979) die Änderungen bei der Heim- bzw. Wohnzulage kommentiert, und es wird auf die neue Zulage für die Praxisanleitung (ab RNr. 1101) eingegangen.

Auf die ebenfalls am 18.5.2022 vereinbarten Änderungen im Anhang zu § 56 (VKA) BT-V und in den §§ 52 und 53a BT-B für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist bereits in der 142. Lieferung bei der Kommentierung zu diesen Regelungen in den Teilen II/2 und II/3.2 des Werkes eingegangen worden. Dies betrifft u.a. die Einführung einer „SuE-Zulage“ von monatlich 130 Euro (EG S 2 bis S 11a) bzw. 180 Euro (EG S 11b bis S 12, S 14 und S 15 Fg. 6) ab 1.7.2022, die Möglichkeit der Umwandlung dieser SuE-Zulage in zwei freie Arbeitstage, ferner die Gewährung von bis zu zwei Regenerationstagen jährlich, Verbesserungen bei der Stufenlaufzeit ab 1.10.2024 sowie - bei Beschäftigten im Erziehungsdienst - die Erhöhung der Freistellungsstunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung von jährlich 19,5 auf 30 Stunden bei gleichzeitiger Ausweitung dieser Regelung auf das Tarifgebiet Ost.

 

Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ab 1.1.2023

Schließlich enthält die 144. Lieferung (auf roten Vorblättern) noch Hinweise zum Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ab 1.1.2023, nachdem die einschlägigen Tarifverträge vom 27.2.2010 (TV FALTER für den Bereich des Bundes und TV Flex AZ für den Bereich der VKA) zum 31.12.2022 ausgelaufen und von den Tarifvertragsparteien in der Tarifrunde 2023 nicht verlängert worden sind. Während im Bereich der VKA Altersteilzeitarbeitsverträge seit 1.1.2023 allenfalls noch auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (mit seinen gegenüber der bisherigen Tarifregelung eingeschränkten Möglichkeiten) abgeschlossen werden können, hat das BMI für den Bereich des Bundes die Vereinbarung neuer Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (auch auf gesetzlicher Grundlage) generell ausgeschlossen.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 9.11.2023 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.

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