RICHARD BOORBERG VERLAG

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30.06.2023

TVöD Online

142. Update

Stand: April 2023

Die 142. Ergänzungslieferung zum TVöD startet mit der Aktualisierung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD-K und des TVöD-B aufgrund der Änderungsvereinbarungen vom 18.5.2022 und 14.7.2022. 

Durchgeschriebene Fassungen TVöD-K und TVöD-B

Die 142. Ergänzungslieferung zum TVöD startet mit der Aktualisierung der durchge-schriebenen Fassungen des TVöD-K und des TVöD-B aufgrund der Änderungs-vereinbarungen vom 18.5.2022 und 14.7.2022. Dargestellt wird der Stand dieser Tarifverträge zum 1.11.2022; auf die in den Änderungsvereinbarungen aber zum 1.1.2023 oder später wirksam werdenden Vereinbarungen wird zusätzlich hinge-wiesen.

Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Ein Schwerpunkt der 142. Ergänzungslieferung bildet die Kommentierung der für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der VKA mit den Ände-rungstarifverträgen vom 18.5.2022 in dem Anhang zu § 56 (VKA) BT-V und in den §§ 52, 53a BT-B vereinbarten Änderungen. Dies betrifft u.a. die Einführung einer „SuE-Zulage“ von monatlich 130 Euro (EG S 2 bis S 11a) bzw. 180 Euro (EG S 11b bis S 12, S 14 und S 15 Fg. 6) ab 1.7.2022, die Möglichkeit der Umwandlung dieser SuE-Zulage in zwei freie Arbeitstage, ferner die Gewährung von bis zu zwei Rege-nerationstagen jährlich, Verbesserungen bei der Stufenlaufzeit ab 1.10.2024 sowie - bei Beschäftigten im Erziehungsdienst - die Erhöhung der Freistellungsstunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung von jährlich 19,5 auf 30 Stunden bei gleichzeitiger Ausweitung dieser Regelung auf das Tarifgebiet Ost. Diese Ände-rungen sind ausführlich dargestellt und erläutert worden.

Neukommentierung des § 1 TVöD

Die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 14.7.2022 zum TVöD vereinbarte, seit 1.4.2012 überfällige Ablösung der Bezugnahmen auf die §§ 217 ff. und 260 ff. SGB III in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD (ausgenommen vom Geltungsbereich des TVöD sind nunmehr Beschäftigte, für die „Eingliederungsleistungen gewährt wer-den“) haben die Bearbeiter zum Anlass genommen, unter Auswertung der umfang-reichen Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff den § 1 TVöD völlig neu zu kommentieren sowie durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Ausführungen zu straffen oder ganz zu streichen.

Verhandlungen zur Tarifpflege

Neben der vorbezeichneten Änderung des § 1 TVöD haben die am 14.7.2022 abge-schlossenen Tarifverhandlungen zur Tarifpflege weitere Änderungen gebracht, die jetzt in die Kommentierungen eingearbeitet werden. Dazu gehören Änderungen bei § § 36 (VKA) und § 39 TVöD sowie bei den besonderen Teilen BT-V, BT-K und BT-B. Als wesentliche Neuerung wird künftig in der Kommentierung der besonderen Teile zum TVöD auch jeweils auf den Standort der Regelungen in den durchge-schriebenen Fassungen des TVöD für die jeweiligen Sparten (z.B. TVöD-V, TVöD-K, TVöD-B usw.) hingewiesen.

Kommentierung zu § 45 BT-K und § 46 BT-K

Eine partielle Neukommentierung ist bei den Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in § 45 BT-K (hier insbesondere unter Auswertung des Urteils des BAG vom 25.3.2021 - 6 AZR 264/20 - und zum Bereitschaftsdienstentgelt in § 46 BT-K erfolgt.

Änderungen der EntgO Bund

Ferner enthält die 142. Ergänzungslieferung noch die Kommentierung zu § 29c TVÜ-Bund mit seinen Regelungen zur Höhergruppierung auf Antrag bis 31.10.2023 für bestimmte Beschäftigtengruppen aus Anlass der Änderungen der EntgO Bund ab 1.11.2022.

Aktualisierung von abgedruckten Vorschriften

Die Aktualisierung der abgedruckten Vorschriften des SGB VI rundet die 142. Er-gänzungslieferung zum TVöD ab.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 24.06.2023 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.

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