TV-Ärzte/VKA in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung
Die 137. Ergänzungslieferung zum TVöD enthält für den Teil Ib/1 des Werkes bereits den aufgrund der Tarifeinigung zwischen VKA und Marburger Bund vom 4.5.2022 aktualisierten Text des TV-Ärzte/VKA in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung. Der entsprechende Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TV-Ärzte/VKA ist im Teil X/20 des Werkes abgedruckt. Die Anpassung der Kommentierung des TV-Ärzte/VKA im Teil IIa des Werkes wird voraussichtlich mit der 139. Ergänzungslieferung erfolgen.
Einleitende Hinweise zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes
Die einleitenden Hinweise zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes sind insgesamt durchgesehen und partiell überarbeitet worden. Dazu gehört die Aktualisierung der Erläuterungen zur Tariffähigkeit, zum Verhältnis von Tarifrecht zu höherrangigem Recht, insbesondere dem Recht der EU und der Verfassung. In diesem Zusammenhang ist die jüngere Rechtsprechung vor allem zur mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien und zur Beachtung des Gleichheitssatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie zu den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und von Protokollerklärungen ausgewertet worden.
Kommentierung zu §§ 6 bis 8 TVöD
Die 137. Ergänzungslieferung widmet sich in einem größeren Komplex den Erläuterungen zu den §§ 6 bis 8 TVöD: So wird bei § 6 TVöD die Durchschnittsberechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 TVöD durch Beispiele präzisiert, die deutlich machen, dass schon eine ungleichmäßige Verteilung der tariflichen Wochenarbeitszeit die Zahlung von Überstundenzeitzuschlägen vermeiden kann.
Zur Überstundenproblematik wird bei § 7 TVöD auf eine bedeutsame Klarstellung und Änderung der Rechtsprechung des BAG hingewiesen: Zum einen ist durch das Urteil des BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 - geklärt, dass Teilzeitbeschäftigte eine Überstundenbezahlung nicht schon bei Überschreiten ihrer individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit, sondern erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten verlangen können. Zum anderen hat das BAG sich in erfreulicher Weise von seiner früheren Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD/TV-L verabschiedet und die Norm, die eine besondere Überstundenberechnung bei Vorliegen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit vorsah, nunmehr für unwirksam erklärt.
Die Bearbeiter üben aber auch Kritik an der Differenzierung des BAG zwischen geplanten und ungeplanten Überstunden und weisen auf die Konsequenzen und Probleme bei einer einschränkungslosen Umsetzung dieser Auffassung des BAG im Fall der Bezahlung als Überstunde oder als Mehrarbeitsstunde hin.
Ebenfalls bei § 7 TVöD wird auf das Urteil des BAG vom 25.3.2021 – 6 AZR 264/20 – eingegangen, das sich mit der Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft bei einem Arzt befasst und insbesondere deutlich macht, dass auch eine tarifwidrige Anordnung von Rufbereitschaft nicht die Bezahlung als Bereitschaftsdienst zur Folge hat.
Schließlich wurden die Hinweise zur Beteiligung von Personal- bzw. Betriebsrat bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Überstunden völlig neu bearbeitet.
Kommentierung zu den §§ 16 und 17 TVöD
Hingewiesen wird auf zwei Rdschr. des BMI vom 5.7.2022 und vom 17.6.2021: Mit Rdschr. vom 5.7.2022 hat das BMI die zur Deckung des Personalbedarfs im Bereich der Ingenieure, IT-Kräfte und Ärzte bereits früher erteilte Ermächtigung zur Zahlung einer außertariflichen Fachkräftezulage von bis zu 1.000 € monatlich und zur übertariflichen Stufenzuordnung bis zum 31.12.2024 verlängert; hierauf wird in RNr. 66 zu § 16 (Bund) TVöD eingegangen. Mit Rdschr. vom 17.6.2021 hat das BMI sich damit einverstanden erklärt, die Besitzstandsregelung in Satz 2 der ProtErkl. zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD als eine dynamische Regelung zu betrachten, so dass sie an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt.
Kommentierung des § 26 TVöD
Bei § 26 TVöD wird im Rahmen der Auswertung neuerer Rechtsprechung u.a. auf die Frage eingegangen, ob der Urlaubsanspruch auch bei einer Quarantäneanordnung erfüllt werden kann. Diese Frage ist jedenfalls für vor dem 17.9.2022 erteilten Erholungsurlaub nach einer Reihe divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte noch nicht höchstrichterlich geklärt. Mit Wirkung ab 17.9.2022 besteht hingegen eine gesetzliche Regelung in § 59 Abs. 1 IfSG, wonach die Tage der Absonderung nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Ferner sind die Rdschr. des BMI vom 25.3.2022 und vom 23.5.2022 zum Urlaubsanspruch während des Sonderurlaubs eingearbeitet und die zu den Urlaubsübertragungsregelungen der Länder angeführten Vorschriften aktualisiert worden.
Kommentierung des § 27 TVöD
Bei § 27 TVöD ist das Urteil des BAG vom 26.5.2020 – 9 AZR 129/19 - zum Anspruch auf Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit, wenn die Wechselschichtzulage wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlungsfrist nicht mehr zusteht, ausgewertet worden.
Kommentierung des § 35 TVöD
Bei § 35 TVöD haben die Bearbeiter nach Durchsicht einschlägiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass für das Zeugnis keine tabellarische Darstellungsform akzeptiert werden muss und dass kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht.
Arbeitsvertragsmuster für Beschäftigte nach dem TV-Versorgungsbetriebe
Die im Anhang der Erläuterungen zu § 2 TV-V im Teil VIII/2 des Werkes abgedruckten Arbeitsvertragsmuster für Beschäftigte nach dem TV-Versorgungsbetriebe wurden an die von der VKA mit Rdschr. vom 22.11.2021 neu bekannt gemachten Muster angepasst.
Aktualisierung von abgedruckten Gesetzen
Die Aktualisierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes jeweils nach dem Stand vom 17.9.2022 rundet die 137. Ergänzungslieferung zum TVöD ab.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 7.12.2022 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.
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