RICHARD BOORBERG VERLAG

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29.09.2022

TVöD-Online

136. Update

Stand: August 2022

Mit der 136. Ergänzungslieferung zum TVöD wird zunächst die Aktualisierung der Kommentierung des § 12 TVöD, begonnen mit der 133. Ergänzungslieferung, abgeschlossen. Die Überarbeitung der Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten bildet hier den Schlusspunkt. 

Kommentierung des § 12 TVöD

Mit der 136. Ergänzungslieferung zum TVöD wird zunächst die Aktualisierung der Kommentierung des § 12 TVöD, begonnen mit der 133. Ergänzungslieferung, ab-geschlossen. Die Überarbeitung der Ausführungen zur Darlegungs- und Beweis-last in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten bildet hier den Schlusspunkt. 

Kommentierung zu den §§ 14, 31 und 32 TVöD

Bei § 14 TVöD setzen sich die Bearbeiter kritisch mit dem Urteil des BAG vom 18.2.2021 – 6 AZR 702/19 – zum Tabellenwechsel auseinander, dessen Anwen-dung sie jedenfalls für die vorübergehende (im Direktionsrecht des Arbeitgebers liegende) Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ablehnen, weil sie zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Ferner verdeutlichen die Bearbeiter bei § 14 TVöD die Abgrenzung zu den Regelungen in §§ 31 und 32 TVöD bei der Übertragung von Führungsaufgaben auf Probe und auf Zeit. Auf die jüngste Rechtsprechung des BAG zu den §§ 31 und 32 TVöD/TV-L gehen die Bearbeiter ebenfalls ein.

Kommentierung zu § 20 TVöD

Bei § 20 TVöD gehen die Bearbeiter auf die Auswirkungen von Anschlussarbeits-verhältnissen beim selben Arbeitgeber hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung ein. Die Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn nach Eintritt in den Ruhestand noch in einem geringen Umfang ein neues Arbeits-verhältnis sich unmittelbar anschließt. Hier war u.a. das Urteil des BAG vom 14.7.2021 – 10 AZR 485/20 – auszuwerten, in dem das BAG die Auffassung des beklagten Landes bestätigt hatte, im Rahmen von § 20 als Bemessungsgrundlage nur das durchschnittliche Teilzeitentgelt im August und September aus dem neuen Arbeitsverhältnis heranzuziehen und das im Juli im vorherigen Arbeitsverhältnis erzielte Altersteilzeitzeitentgelt nicht zu berücksichtigen.

Eingruppierung von Beschäftigten in den Gesundheitsberufen

Schwerpunkt der 136. Ergänzungslieferung ist hingegen die Aktualisierung der Kommentierung zur Eingruppierung von Beschäftigten in den Gesundheitsberufen nach Teil B Abschnitt XI der Entgeltordnung VKA. Neben der Berücksichtigung ge-änderter Ausbildungs- und Fortbildungsvorschriften der Länder war hier insbeson-dere auf das Urteil des BAG vom 5.5.2021 – 4 AZR 666/19 – einzugehen, wonach die Minus-Eins-Regel in der Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung VKA nicht nur für die Grundeingruppierung ausgeschlossen ist, sondern auch für Heraushe-bungsmerkmale, wenn es ein Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte „in der Tätigkeit von …“ gibt. Die Bearbeiter nehmen zudem Hinweise zur Eingruppierung von Sporttherapeuten auf.

Arbeitgeberzuschuss in den Fällen der Entgeltumwandlung

Ferner berücksichtigt die 136. Ergänzungslieferung bei den Erläuterungen zum TV-EntgeltU-B/L und beim TV-EUmw/VKA die Entscheidungen von BMI und VKA zur außertariflichen Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses ab 1.1.2022 in den Fällen der Entgeltumwandlung als Folge aus der Regelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG. Die Bearbeiter gehen ausführlich auf die Anspruchsvoraussetzungen und auf die Zu-schusshöhe sowie auf die steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungs-rechtlichen Fragen ein. Außerdem wird das Vertragsmuster zu einer Entgeltum-wandlungsvereinbarung bei Versicherung in der VBL aktualisiert.

KraftfahrerTV Bund

Die Corona-Pandemie hatte im Frühjahr 2020 unmittelbar erhebliche Auswirkungen auf das Fahrtenaufkommen der Kraftfahrer des Bundes und damit das Potential, bereits im zweiten Halbjahr 2020 in vielen Fällen eine Zuordnung zu einer geringe-ren Pauschalgruppe auszulösen. Zur Vermeidung dieser Konsequenz hatte sich das BMI bereits im Rdschr. v. 23.4.2020 - D5-31002/17#10 – damit einverstanden erklärt, dass die Kraftfahrer auch im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 der Pauschal-gruppe zugeordnet blieben, der sie nach § 5 KraftfahrerTV Bund im ersten Kalen-derhalbjahr 2020 zugeordnet waren, und zwar unabhängig von der im ersten Ka-lenderhalbjahr 2020 tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit. Diese übertarifliche Regelung ist dann mehrfach verlängert worden, zuletzt durch das Rdschr. v. 6.5.2022 – D5-31005/26#10 -, und zwar gleich bis zum Ende des Jahres 2023, so dass die Kraftfahrer bis dahin mindestens derjenigen Pauschal-gruppe zugeordnet bleiben, der sie im ersten Kalenderhalbjahr 2020 angehörten. Die Bearbeiter weisen auf diese außertarifliche Maßnahme in den Erläuterungen zum KraftfahrerTV Bund ausdrücklich hin.

Anwendung des 5. VermBG

Die Berücksichtigung des Rdschr. des BMF vom 29.11.2017 zur Anwendung des 5. VermBG rundet die 136. Ergänzungslieferung ab.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 29.09.2022 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.

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