Kommentierung des § 2 TVöD
Die 134. Ergänzungslieferung zum TVöD widmet sich insbesondere den Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages stellen. So wurden die Erläuterungen zu § 2 TVöD aus Anlass der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes durchgesehen, an jüngere Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Einstellung, auch von Menschen mit Behinderungen, angepasst und um Hinweise zu Fragen nach dem Impfstatus ergänzt. Eingegangen wird auch auf die mit Art. 5 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021 durch eine Erweiterung des § 8 SGB VII erfolgte Schließung von Versicherungslücken im Homeoffice.
Arbeitsvertragsmuster der VKA
Die Geschäftsstelle der VKA hat mit Rundschreiben vom 22.11.2021 zahlreiche Arbeitsvertrags- und Ausbildungsvertragsmuster neu bekannt gemacht. Die im Anhang 1 zu § 2 TVöD abgedruckten Arbeitsvertragsmuster der VKA für Beschäftigte, auf die der TVöD Anwendung findet, einschließlich der Beschäftigten in Minijobs, der kurzfristig Beschäftigten und der Beschäftigten mit Arbeit auf Abruf, wurden daraufhin aktualisiert.
Tarifeinigung für den Bereich des Bundes über mobile Arbeitsformen
Bestandteil der am 10.6.2021 für den Bereich des Bundes abgeschlossenen Tarifverhandlungen über einen Digitalisierungstarifvertrag (dieser ist bereits abgedruckt und kommentiert im Teil VII/14 des Werkes TVöD) war überdies auch eine "Tareifeinigung über mobile Arbeitsformen", die die gleiche Verbindlichkeit wie ein Tarifvertrag hat und die Grundlage für künftige Dienstvereinbarungen bietet. In ihr sind die zentralen Regelungsgegenstände festgelegt, die eine Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten notwendigerweise enthalten sollte. Unter die Rahmenbedingungen fallen z.B. Themen wie Arbeitszeit (einschließlich deren Beginn und Ende) oder die Kostentragung durch den Arbeitgeber für arbeitgeberseitig gestellte Geräte. Die konkrete Ausgestaltung bleibt den Dienststellen und damit auch der Organisationshoheit der Ressorts vorbehalten. Diese Tarifeinigung wurde als neuer Anhang 4 zu § 2 TVöD aufgenommen.
Kommentierung des § 16 TVöD
Mit Urteil vom 29.4.2021 – 6 AZR 232/17 – hat das BAG zu § 16 Abs. 2 TV-L entschieden, dass die auf Stufe 3 begrenzte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungszeiten gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV verstößt und unanwendbar ist, soweit Beschäftigte diese Erfahrung in einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat und damit im Anwendungsbereich des Unionsrechts erworben haben. Solche Berufserfahrungszeiten sind uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die zum TV-L ergangene Entscheidung hat Auswirkungen auch auf den TVöD. Das Urteil zu § 16 Abs. 2 TV-L hat das BMI zum Anlass genommen, sein Rundschreiben vom 7.5.2019 mit Hinweisen zu § 16 TVöD neu zu fassen. Die Bearbeiter haben in die Erläuterungen zu § 16 (Bund) TVöD das neugefasste Rundschreiben des BMI vom 14.10.2021 eingearbeitet, bei dieser Gelegenheit die Rechtsprechung zur Anerkennung förderlicher Zeiten ausgewertet und die Hinweise zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenzuordnung an das neue Bundespersonalvertretungsgesetz angepasst.
Kommentierung zu § 34 TVöD
Die mit der 123. Ergänzungslieferung eingeleitete grundlegende Überarbeitung der Kommentierung zu § 34 TVöD wird nunmehr abgeschlossen. Neben der Auswertung zahlreicher Urteile zum Kündigungsrecht wird besonders das bei der Festsetzung der Beschäftigungszeit zu beachtende Urteil des BAG vom 19.11.2020 - 6 AZR 417/19 hingewiesen (RNr. 701 zu § 34), wonach ein mehrfacher Arbeitgeberwechsel vom Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD nicht erfasst wird. Sind schon vom vorherigen Arbeitgeber Vordienstzeiten angerechnet worden, so bleiben diese Vordienstzeiten in dem jetzigen Arbeitsverhältnis unberücksichtigt, und nur die beim letzten Arbeitgeber verbrachten Zeiten können bei einem unmittelbaren Anschluss noch angerechnet werden.
Änderungstarifverträge vom 10.11.2021 zum ATV und zum ATV-K
Die 134. Ergänzungslieferung berücksichtigt schließlich die Änderungstarifverträge vom 10.11.2021 zum ATV und zum ATV-K, mit denen der elektronische Datenaustausch zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Zusatzversorgungskassen geregelt wurde.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 23.5.2022 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.
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