RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.03.2022

TVöD Online

133. Update

Stand: März 2022

Der Schwerpunkt der 133. Ergänzungslieferung zum TVöD liegt auf der Kommentierung des § 12 TVöD. Der sog. „Arbeitsvorgang“ ist als Einheit für die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten der Beschäftigten die Basis der Eingruppierung. 

Der Arbeitsvorgang als Bewertungseinheit

Der Schwerpunkt der 133. Ergänzungslieferung zum TVöD liegt auf der Kommentierung des § 12 TVöD. Der sog. „Arbeitsvorgang“ ist als Einheit für die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten der Beschäftigten die Basis der Eingruppierung. Seit das BAG im Jahr 2018 entschieden hat, dass bei sog. „Geschäftsstellenverwaltern“ bei den (obersten) Gerichten und Staatsanwaltschaften des Bundes entgegen der bisherigen Lesart sämtliche Tätigkeiten einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang bilden, häuft sich an den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Flut von Höhergruppierungsanträgen in die Spitzenentgeltgruppe 9a, und die darunterliegenden, speziell für diese Beschäftigten vereinbarten Entgeltgruppen (vgl. für den Bundesdienst die Entgeltgruppen 5 bis 8 im Teil III Abschnitt 20 der Entgeltordnung Bund) laufen leer. Am 9.9.2020 bekräftigte das BAG in zwei gegen das Land Berlin ergangenen Entscheidungen seine Rechtsprechung auch für die Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder. Dabei ersetzte es die in § 12 TVöD/TV-L vereinbarte kleinteiligere differenzierende Bewertungseinheit des Arbeitsvorgangs expressis verbis durch „die Bearbeitung eines Aufgabengebietes“. Das BAG meint, dem stünde kein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Da die Entscheidung auf sämtliche Abschnitte der Entgeltordnungen ausstrahlt, in denen sog. Bruchteilsmerkmale vereinbart sind, und daher von grundlegender Bedeutung ist, haben das beklagte Land Berlin und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht mit der Begründung erhoben, die Rechtsprechung des BAG werde dem „geronnenen Willen“ der Tarifvertragsparteien nicht mehr gerecht und verstoße damit gegen die verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. - Die zum „Arbeitsvorgang“ grundlegend erneuerten Erläuterungen zu § 12 TVöD beleuchten die Rechtsprechung und die Kritik der Arbeitgeberseite hieran näher und gehen insb. auch auf die tarifhistorischen Zusammenhänge ein. 

 

Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Bei der Eingruppierung von Beschäftigten, die zwar über eine in den Tätigkeitsmerkmalen geforderte Ausbildung nicht verfügen, gleichwohl aber diese Tätigkeiten ausüben können und auch ausüben, kennt das Eingruppierungsrecht neben den „sonstigen Beschäftigten“ und der sog. „Minus-Eins-Regel“ die Tätigkeitsmerkmale für „Beschäftigte in der Tätigkeit von …“. Diese Tätigkeitsmerkmale sind regelmäßig unterhalb des Niveaus der Grundeingruppierung ausgebracht. Für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes hat das BAG nunmehr mit Urteil vom 5.5.2021 – 4 AZR 666/19 - entschieden, dass entsprechende Beschäftigte auch dann in dieser niedrigen Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn sie höherwertige Aufgaben übernehmen. Die überarbeiteten Erläuterungen zum Sozial- und Erziehungsdienst in Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung VKA gehen u.a. auf diese Rechtsprechung und ihre Auswirkungen ein. Im Rahmen dieser Überarbeitung sind die Hinweise auf Ausbildungsvorschriften der Länder aktualisiert und weitere Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgewertet worden, so z.B. auch das Urteil des BAG vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – zu einer Erzieherin im „Offenen Ganztag“ und der Beschluss des LAG Köln vom 15.1.2021 – 9 TaBV 39/20 – zur nachgehenden Fürsorge bei ehemaligen Heimbewohnern.

 

Tabellen über Stundenentgelte usw. ab 1.4.2022

Schließlich enthält die 133. Ergänzungslieferung zur Aufnahme in den Anhängen zu § 8 TVöD die neuen Tabellen über Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte für die Zeit ab 1.4.2022 in den Bereichen von Bund und VKA.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 1.3.2022 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.

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