RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.03.2022

TVöD Online

132. Update

Stand: Februar 2022

Schwerpunkt der 132. Ergänzungslieferung zum TVöD ist die Fortsetzung der mit der 123. Lieferung eingeleiteten Überarbeitung der Kommentierung des § 34 TVöD. 

Rechtsprechung zum Kündigungsrecht

Schwerpunkt der 132. Ergänzungslieferung zum TVöD ist die Fortsetzung der mit der 123. Lieferung eingeleiteten Überarbeitung der Kommentierung des § 34 TVöD. Die Bearbeiter haben die seit dem Jahr 2014 ergangene Rechtsprechung zum allgemeinen Kündigungsschutz sowie zum Kündigungsschutz für Personalrats- und Betriebsratsmitglieder, für Schwerbehinderte und nach dem Mutterschutzgesetz ausgewertet und in die Erläuterungen eingearbeitet. In der Kommentierung betrifft dies die Erläuterungen in den RNrn. 108 bis 429.

Unbezahlte Freistellung (Sonderurlaub nach § 28 TVöD)

Die unbezahlte Freistellung (Sonderurlaub nach § 28 TVöD) ist vor allem im Zusammenhang mit Unterbrechungen zur Kindererziehung im Anschluss an die Elternzeit oder zur länger andauernden Pflege von Angehörigen von Bedeutung. Beschäftigte können damit – ohne formal das Arbeitsverhältnis beenden zu müssen – zunächst ihre Familienpflichten erfüllen und anschließend wieder in das Arbeitsverhältnis zurückkehren. Ob der Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen; teilweise gewähren die bundes- bzw. landesrechtlichen Gleichstellungsgesetze einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung. Die zu diesen Themenbereichen grundlegend erneuerten Erläuterungen gehen u. a. auf die Ermessensausübung bei der Gewährung von Sonderurlaub, die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs und die besonderen gesetzlichen Regelungen zum Sonderurlaub bei Familienpflichten ein.

Fachkräfte-Richtlinie der VKA bis zum 31.12.2027 verlängert

Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA, die insbesondere der Gewinnung und Bindung von Ingenieuren und von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik dienen soll, aber auch für sonstige Fachkräfte (z.B. Fachärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst) offensteht, können Zulagen gezahlt oder Gehaltsstufen vorweggewährt werden. Diese Richtlinie, deren Geltungsdauer nun bis zum 31.12.2027 verlängert wurde, und in der außerdem der Höchstbewilligungszeitraum aufgehoben und der Gewährungszeitraum von längstens fünf auf längstens zehn Jahre verlängert wurde, ist in der aktuellen Fassung in der RNr. 10b zu § 16 (VKA) TVöD abgedruckt.

Kommentierung zu § 24 TVöD

Bei § 24 TVöD war der Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung von 0,25 v.H. auf 0,35 v.H. Rechnung zu tragen und das Berechnungsbeispiel für Abgaben im Übergangsbereich zwischen 450 Euro und 1.300 Euro zu aktualisieren. Außerdem wird auf das Urt. des BAG vom 14.10.2021 zum Pfändungsschutz bei Entgeltumwandlung hingewiesen.

Kommentierung zu § 37 TVöD

Einen größeren Block bildet die Auswertung der jüngsten Rechtsprechung zu den Ausschlussfristen. Dies betrifft z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Erben des Beschäftigten (BAG, 22.1.2019 – 9 AZR 149/17), die Fälligkeit von Ansprüchen, die (wie z.B. die Abgeltung von Überstunden) wahlweise in Geld oder Freizeit bestehen können (BAG, 11.4.2019 – 6 AZR 104/18), die genaue Bezeichnung der Ansprüche (BAG, 18.9.2019 – 5 AZR 240/18), oder die Wahrung der Ausschlussfrist bei Urlaubsabgeltungsansprüchen nach einer Kündigung (BAG, 27.10.2020 – 9 AZR 531/19).

Kommentierung des TV COVID

Der für den Bereich der VKA vereinbarte und im Teil VII/46 des Werkes abgedruckte TV COVID vom 30.3.2020 wurde durch den Änd.-TV Nr. 2 vom 15.12.2021 nochmals um ein Jahr, nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Bearbeiter haben diese Vereinbarung in Text und Kommentierung eingearbeitet und zugleich die bis Januar 2022 vom Gesetzgeber beschlossenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen mit Bezug zur Kurzarbeit berücksichtigt. Die erst nach Redaktionsschluss der 132. Ergänzungslieferung bekanntgewordenen Überlegungen des Gesetzgebers zu einem Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz, durch das mehrere zum 31.3.2022 befristete Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert werden sollen, konnte die Ergänzungslieferung deshalb nicht mehr aufnehmen.

Aktualisierung von abgedruckten Gesetzen

Die Aktualisierung der abgedruckten Vorschriften des EStG, EFZG, KSchG, MuSchG sowie des SGB IX rundet die 132. Ergänzungslieferung ab. Auf den Stand von Februar 2022 wurden auch die Abdrucke des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes gebracht; hier ist jedoch zu beachten, dass die erst nach Redaktionsschluss der 132. Ergänzungslieferung bekanntgewordenen Überlegungen des Gesetzgebers zu einem Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz, durch das auch die im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz zum 31.3.2022 befristeten Regelungen nochmals bis zum 30.6.2022 verlängert werden sollen, in der Ergänzungslieferung nicht mehr aufgenommen werden konnten.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 1.2.2022 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.

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