Langzeitkontovereinbarungen und Sabbatjahrmodelle (Sabbaticals)
Langzeitkonten als besondere Form des Arbeitszeitkontos gewinnen als Instrument der Flexibilisierung des Arbeitslebens aktuell mehr und mehr Bedeutung. Mit ihnen können Beschäftigte Entgeltbestandteile über einen längeren Zeitraum ansparen mit dem Ziel, später für einen gewissen Zeitraum vollständig oder teilweise unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden. Oftmals dienen sie auch einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Die Möglichkeit, Langzeitkonten zu vereinbaren, räumt den Arbeitsvertragsparteien allgemein § 10 Abs. 6 TVöD ein. Die Bearbeiter gehen insbesondere auf die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein, beleuchten die Ansparphase und den Zeitraum der Inanspruchnahme und erläutern die Auswirkungen auf andere tarifliche Ansprüche wie z. B. die Stufenlaufzeit, die Jahressonderzahlung und den Urlaub.
In einem weiten Sinne fallen unter die Langzeitkonten auch sog. Sabbatjahrmodelle, die regelmäßig durchgehend als Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet sind, und in denen auf eine (Vollzeit-)Arbeitsphase ein Zeitraum der Freistellung folgt. Sie sind sozialversicherungsrechtlich als spezielle Langzeitkontovereinbarungen anzusehen. Die Bearbeiter gehen deshalb auch auf die jeweiligen Besonderheiten solcher Vereinbarungen ein.
Wegezeit als Arbeitszeit
In mehreren Revisionen musste sich das BAG wieder mit der Frage der Anrechnung der Wegezeit auf die Arbeitszeit befassen. Auf die Entscheidungen des BAG vom 22.10.2019 betr. das Fahrpersonal nach dem TV-N Berlin sowie vom 31.3.2021 betr. zwei im Angestelltenverhältnis beschäftigte und im Objektschutz eingesetzte Wachpolizisten in Berlin, die ihre Dienstkleidung bzw. Ausrüstung bereits in der Wohnung anlegten, gehen die Bearbeiter in den Erläuterungen zu § 6 TVöD ein.
Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz
Zu dem am 16.8.2014 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz liegen inzwischen mehrere höchstrichterliche Entscheidungen vor. Die Bearbeiter haben deshalb die Ausführungen in den RNrn. 50 ff. zu § 15 TVöD überarbeitet und zugleich vorbehaltlich angekündigter gesetzlicher Änderungen auf die jedenfalls schon feststehende weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns am 1.1.2022 und 1.7.2022 hingewiesen.
Berechnung des Krankengeldzuschusses
Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses werden grundsätzlich die Barleistungen des Sozialleistungsträgers mit dem Bruttobetrag, also vor Abzug von Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, dem Nettoentgelt gegenübergestellt. Für das Übergangsgeld nach § 20 SGB VI gilt dies jedoch nicht, wie das BAG mit Urt. vom 29.4.2021 entschieden hat; hierauf gehen die Bearbeiter in RNr. 279a zu § 22 TVöD ein. Bei dieser Gelegenheit weisen die Bearbeiter in RNr. 270c zu § 22 TVöD auf das seit dem 10.6.2021 in § 167 Abs. 2 SGB IX verankerte Recht des Beschäftigten hin, zu einem BEM-Gespräch auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen zu dürfen.
Richtlinien des Bundes zur Personalaktenführung
Die neuen Richtlinien des Bundes zur Personalaktenführung vom 22.1.2021, die nach ihrer Ziffer 15 ausdrücklich auch auf die Führung von Personalakten der Tarifbeschäftigten des Bundes Anwendung finden, wurden als Anhang 5 zu § 3 TVöD aufgenommen.
Rückforderung überzahlter Bezüge
Für die Rückforderung überzahlter Bezüge existieren bei den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes i. d. R. Verwaltungsvorschriften, die sich auch zu der Frage einlassen, wann bei geringen Überzahlungen der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann. Das BMI hat seine Regelungen nunmehr überarbeitet und dabei den Höchstbetrag für die Annahme des Wegfalls der Bereicherung von 150 Euro auf 250 Euro angehoben; das entsprechende Rdschr. des BMI vom 4.8.2021 ist in der RNr. 306 zu § 24 TVöD abgedruckt.
Entgeltgrenzen, Sachbezugswerte, Personalunterkünfte
Die 131. Ergänzungslieferung zum TVöD enthält außerdem die Übersichten über die im Jahr 2022 maßgebenden neuen Entgeltgrenzen und Sachbezugswerte (Anhang zu § 24 TVöD im Teil II/1 des Werkes) und die Werte für die Personalunterkünfte (Teil VII/41 des Werkes).
Entgeltordnungen von Bund und VKA
Während im Bereich der VKA die bis zum 31.12.2016 fortgeltenden besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen aufgehoben und insoweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I Ziff. 3 der Entgeltordnung VKA für einschlägig erklärt wurden, bestehen beim Bund weiterhin spezielle Tätigkeitsmerkmale für diese Beschäftigtengruppen (hier Teil III Abschn. 2 der Entgeltordnung Bund). Die Bearbeiter geben Hinweise zur Anwendung der jeweils einschlägigen Merkmale.
Beschäftigte des Bundes im Sozial- und Erziehungsdienst
Die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten des Bundes im Sozial- und Erziehungsdienst sind nicht in der Entgeltordnung Bund verankert, sondern finden sich seit dem 1.1.2014 in der Anlage 5 Nr. 10 zu § 23 TVÜ-Bund, abgedr. im Teil IV/1 des Werkes TVöD. Soweit es sich dabei um Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten bzw. deren ständige Vertreter in den Entgeltgruppen 9b und 10 (Abschnitt 1 der Anlage 5 Nr. 10) handelt, hat das BMI mit Rdschr. v. 24.8.2021 übertariflich Verbesserungen in Form von Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c und durch Entgeltgruppenzulagen zugelassen. Die Bearbeiter haben diese Maßnahmen in den Teil IV/1 des Werkes eingearbeitet.
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
Die Neukommentierung des § 26 TVöD gab Anlass, auch die Kommentierung zur Bemessungsgrundlage bei der Entgeltfortzahlung nach § 6 TV-V durchzusehen und an speziell zu dieser Vorschrift ergangene neuere Rechtsprechung (z.B. Urt. des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.5.2020 – 6 Sa 208/19 -) anzupassen.
Aktualisierung abgedruckter Gesetze und Verordnungen
Die Aktualisierung der teilweise nur in Auszügen abgedruckten Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Sozialversicherungsentgeltverordnung rundet die 131. Ergänzungslieferung zum TVöD ab.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 1.12.2021 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.
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