Entgeltordnung – Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und im Straßenbau
Den Schwerpunkt der 129. Ergänzungslieferung zum TV-L bildet die Aufnahme der Kommentierung zu den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und im Straßenbau (Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L), nachdem in der Tarifrunde 2023 für diesen Personenkreis wesentliche Verbesserungen vereinbart wurden. Die Bearbeiter gehen u.a. ausführlich auf die Tatsache ein, dass Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und im Straßenbau auch nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung eingruppiert sein können und der Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 nur dann zur Anwendung kommt, wenn eines der dortigen Spezialmerkmale erfüllt ist. Durch die tariflichen Änderungen im Unterabschnitt 7 können sich einerseits Wechsel aus dem Abschnitt 1 in den Unterabschnitt 7 des Abschnitts 3 ergeben, andererseits können z.B. die Entgeltgruppen 6 oder 7 des Abschnitts 1 wegen eines Spezialmerkmals in Unterabschnitt 7 des Abschnitts 3 gesperrt sein.
Für die Bestandsbeschäftigten, bei denen die Anwendung der neuen Tätigkeitsmerkmale nur auf Antrag erfolgt, richtet sich die Überleitung bzw. Höhergruppierung nach § 29h TVÜ-Länder, der zusammen mit weiteren Änderungen des TVÜ-Länder durch den Änd.-TV Nr. 12 vom 9.12.2023 im Teil IV/3 des Werkes kommentiert ist.
TVA-L BBiG und TVA-L Pflege
Ferner werden die in der Tarifrunde 2023 abgeschlossenen Änderungstarifverträge zum TVA-L BBiG und TVA-L Pflege in den Teil V des Werkes eingearbeitet und dabei insbesondere die neu gefassten Vorschriften über die Übernahme von Auszubildenden erläutert. Eine wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht stellt die sofortige Übernahme eines Auszubildenen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dar, wenn er die Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen hat und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Bekräftigt haben die TV-Parteien überdies, dass sich die Auszubildenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen. In der Kommentierung zum TVA-L BBiG werden überdies die Anpassungen an das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vom 19.7.2024 vollzogen.
Verweis auf besoldungsrechtliche Vorschriften im TV-L
Nachdem die Mehrzahl der Länder die in der Tarifrunde 2023 erzielten Vereinbarungen auch in die Landes-Besoldungsgesetze übernommen hat, werden in der Kommentierung zu den §§ 15, 19a und 44 TV-L die Angaben über die im Tarifrecht in Bezug genommenen, vielfach ab 1.11.2024 und 1.2.2025 geänderten besoldungsrechtlichen Zulagen (Sicherheitszulage, Vollzugszulage) sowie Mehrarbeitsentschädigungen für Lehrkräfte aktualisiert.
Kommentierung zum ATV
Ein größerer Teil der 129. Ergänzungslieferung zum TV-L betrifft schließlich die Erläuterungen zum ATV im Teil VI/1 des Werkes. Verschiedene Änderungen im gesetzlichen Rentenrecht sind in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes trotz wiederholter Anläufe der TV-Parteien immer noch nicht tarifvertraglich umgesetzt. Dies betrifft z. B. die Änderungen durch das sog. Flexirentengesetz und insbesondere die in der Folge zum 1.1.2023 vorgenommene vollständige Aufhebung der Einkommensanrechnung bei den Altersrenten. Gleiches gilt für die verkürzten Unverfallbarkeitsfristen im Betriebsrentengesetz. Die Erläuterungen zur Pflichtversicherung, zum Rentenanspruch, zum Rentenbeginn sowie zur Wartezeit in der Zusatzversorgung werden an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Außerdem werden die seit 1.1.2025 maßgebenden steuer- und zusatzversorgungsrechtlichen Bemessungsgrenzen und Grenzbeträge aktualisiert und es wird dabei auch die zum 1.1.2025 aufgehobene Rechtskreistrennung in „West“ und „Ost“ berücksichtigt.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 14.3.2025 zur Verfügung.
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