Entgeltordnung - Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst
Die TdL und die Gewerkschaften haben im Rahmen der Tarifrunde 2023, deren Ergebnisse erst seit Ende 2024 tarifvertraglich umgesetzt sind, eine Reihe von Verbesserungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder vereinbart. Rückwirkend seit 1.1.2024 erhalten bestimmte Beschäftigte der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg die sog. SuE-Zulage in Höhe von monatlich 130 bzw. 180 Euro. Zum 1.10.2024 wurden die Stufenlaufzeiten in den S-Entgeltgruppen an die kürzeren Stufenlaufzeiten in den allgemeinen Entgeltgruppen angeglichen und die Beträge der Heimzulage erhöht. Sämtliche Verbesserungen werden nunmehr in der Kommentierung zu § 52 TV-L bzw. zu Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L erläutert.
Für Praktiker von Bedeutung sind ferner geänderte Ausbildungsvorschriften und aktuelle Rechtsprechung zur Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; sie sind in der überarbeiteten Kommentierung ebenfalls berücksichtigt. Von besonderer Bedeutung – auch über den Sozial- und Erziehungsdienst hinaus – ist dabei das Grundsatzurteil des BAG vom 12.6.2024 – 4 AZR 208/23 - zur Eingruppierung eines Technikers, der die Entgeltgruppe für Meister im handwerklichen Erziehungsdienst geltend machte und sich hierfür darauf berief, dass beide Ausbildungen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) gleichwertig sind. Das BAG stellte hierzu fest, dass dies nicht zu einer formellen Gleichsetzung dieser Abschlüsse bei der Eingruppierung führt.
Entgeltordnung – Beschäftigte in Gesundheitsberufen
Pflegekräfte und bestimmte Beschäftigte in den Gesundheitsberufen, die im Maßregelvollzug (§ 61 Nrn. 1, 2 und 3 StGB) oder im Justizvollzug arbeiten, erhalten seit 1.1.2024 ebenfalls die bisher nur den entsprechenden Beschäftigten an Universitätskliniken zustehende monatliche Zulage, die ab 1.2.2025 bei Eingruppierung nach Teil IV der Entgeltordnung 159,06 Euro und bei Eingruppierung nach Teil II der Entgeltordnung 79,54 Euro betragen wird. In der Kommentierung des Abschnitts für die Pflegekräfte (Teil IV der Entgeltordnung) wurde bereits in der 127. Ergänzungslieferung auf diese Erweiterung eingegangen. Nunmehr wird auch im Abschnitt Gesundheitsberufe (Teil II Abschnitt 10 der Entgeltordnung) die Kommentierung angepasst.
Tabellen über Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1.2.2025
Die Tabellen über die für die Zeit ab 1.2.2025 maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschläge werden wie gewohnt als Anhänge zu § 8 TV-L im Teil II des Werkes aufgenommen.
Kommentierung zu § 14 TV-L
Die 128. Ergänzungslieferung enthält überdies in Umsetzung der Tarifrunde 2023 in der Kommentierung zu § 14 TV-L die Darstellung der bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit zustehenden Beträge der persönlichen Zulage ab 1.11.2024 und 1.2.2025 in den unteren Entgeltgruppen mit Überarbeitung der Rechenbeispiele.
Kommentierung zu § 50 TV-L
In der Kommentierung zu § 50 TV-L wird schließlich auf die Ausdehnung der Zulage nach § 50 Nr. 4 TV-L auf weitere Beschäftigtengruppen, hier im Besonderen für Beschäftigte in den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, eingegangen.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 25.2.2025 zur Verfügung.
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