RICHARD BOORBERG VERLAG

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10.08.2021

TVöD Online

126. Update

Stand: Juli 2021

Bereits mit der 125. Ergänzungslieferung war im Teil VI/8 des Werkes der Wortlaut des für den kommunalen Bereich vereinbarten TV-Fahrradleasing aufgenommen worden, auf dessen Grundlage die Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbaren können, künftige monatliche Entgeltbestandteile zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern umzuwandeln. 

TV-Fahrradleasing

Bereits mit der 125. Ergänzungslieferung war im Teil VI/8 des Werkes der Wortlaut des für den kommunalen Bereich vereinbarten TV-Fahrradleasing aufgenommen worden, auf dessen Grundlage die Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbaren können, künftige monatliche Entgeltbestandteile zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern umzuwandeln. Die ausführliche Kommentierung dieses Tarifvertrages, mit dem Neuland im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes betreten wurde, liegt nun dieser 126. Ergänzungslieferung bei.

Tarifrecht der Sparkassen

Die unter den TVöD-S fallenden Sparkassen stehen insbesondere wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase unter einem starken Kostendruck. In der Tarifrunde 2020 sind deshalb für diesen Bereich spezielle Regelungen zur Kostensenkung vereinbart worden. Dies betrifft die Verschiebung der Entgelterhöhungen durch den neuen § 40a BT-S, die Reduzierung der Sparkassensonderzahlung in § 44 BT-S durch Absenkung des garantierten Anteils für das Jahr 2021 um 7 Prozentpunkte und ab 2022 um weitere 7 Prozentpunkte und durch Entdynamisierung aller Anteile der Sparkassensonderzahlung sowie die damit verbundene Erhöhung des Erholungsurlaubs durch einen neuen § 50a BT-S mit der zusätzlichen Möglichkeit, weitere Prozentpunkte der Sparkassensonderzahlung in zusätzliche Erholungsurlaubstage umzuwandeln. Alle diese Änderungen werden im Teil II/4 des Werkes von den Bearbeitern eingehend erläutert.

Entgelterhöhungen für Auszubildende und Praktikanten

Als weitere Umsetzung der Vereinbarungen aus der Tarifrunde 2020 werden u.a. die Entgelterhöhungen nach dem TVAöD-BBiG, dem TVAöD-Pflege und dem TVPöD in die Teile V/2 bis V/4 des Werkes eingearbeitet und bei dieser Gelegenheit die mit der Arbeitszeitverringerung im Tarifgebiet Ost der VKA einhergehenden Konsequenzen auch für die Auszubildenden und Praktikanten aufgezeigt.

Bundesarbeitsgericht zur Teilzeitausbildung

Mit Spannung war die Entscheidung des BAG zur Höhe der Ausbildungsvergütung bei Teilzeitausbildung im öffentlichen Dienst, insbesondere auch für Zeiten des Blockberufsschulbesuchs, erwartet worden. Das BAG hat in zwei Urteilen vom 1.12.2020 – 9 AZR 104/20 und 9 AZR 174/20 - mit zutreffender Begründung die Kürzung des Ausbildungsentgelts bestätigt, und zwar auch für Berufsschulzeiten. Die Vermögenswirksamen Leistungen hingegen stehen auch bei Teilzeitausbildung ungekürzt zu (9 AZR 174/20). Die Bearbeiter gehen auf diese Rechtsprechung im Rahmen der Überarbeitung der Erläuterungen zum Tarifrecht der Auszubildenden ein.

Aufnahme des TVSöD

Neu aufgenommen, und zwar in der durch die Tarifrunde 2020 geänderten Fassung, wird im Teil V/9 des Werkes der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) vom 29.1.2020. Besondere Bedeutung kommt diesem Tarifvertrag wegen seiner Rückzahlungsbedingungen in § 18 TVSöD zu, wenn die Studierenden nicht nach Abschluss des Studiums für die Dauer von fünf Jahren beim Arbeitgeber beruflich tätig sein wollen (oder können). Die Kommentierung im Teil V/9.1 des Werkes geht deshalb auf dieses Konfliktpotential und die Möglichkeiten seiner Minimierung ausführlich ein. Im Übrigen beleuchten die Bearbeiter die Abweichungen von den übrigen Ausbildungstarifverträgen und weisen – unter Auswertung der jüngsten Rechtsprechung des BAG im Beschl. vom 17.6.2020 (7 ABR 46/18) – auf die Besonderheiten für dual Studierende hin, wenn Jugend- oder Auszubildendenvertreter von einem Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78a BetrVG bzw. § 9 BPersVG (ab 15.6.2021: § 56 BPersVG) nach Abschluss des Studienteils ausgehen.

Ausbildungs- und Studienvertragsmuster nach dem TVSöD

Für die unter den TVSöD fallenden Studierenden haben Bund und VKA auf die einzelnen Ausbildungszweige (BBiG, Pflege, Gesundheit) abstellende Muster von Ausbildungs- und Studienverträgen herausgegeben, die im Anhang der Erläuterungen zu § 2 TVSöD im Teil V/9.1 des Werkes wiedergegeben werden.

Praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge

Ergänzend zum TVSöD wird im Teil V/12 des Werkes auch die seit dem 1.8.2020 nur noch für die praxisintegrierten dualen Studiengänge und für Masterstudiengänge geltende Richtlinie des Bundes vom 1.9.2018 einschließlich der mit Rdschr. des BMI vom 25.9.2018 bekannt gegebenen Vertragsmuster aufgenommen.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 09.08.2021 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.

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