Tarifeinigung mit dem Marburger Bund zum TV-Ärzte
In der Tarifrunde 2023/2024 haben die TdL und der Marburger Bund für die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte am 26.3.2024 eine Tarifeinigung erzielt. Wesentlicher Bestandteil ist eine Erhöhung der Tabellenentgelte nach sechs Leermonaten ab 1.4.2024 um 4 v.H. und ab 1.2.2025 um weitere 6 v.H. bei einer Mindestlaufzeit von 30 Monaten bis zum 31.3.2026. Außerdem zählt seit 1.4.2024 als Nachtarbeit schon die Arbeit ab 20 Uhr (bisher 21 Uhr). Die Bearbeiter geben hierzu und zu weiteren Änderungen erste Hinweise auf roten Vorblättern vor Teil Ia des Werkes; der Wortlaut der Tarifeinigung und die Entgelttabelle ab 1.4.2024 sind abgedruckt.
Kommentierung zu § 22 TV-L
Den ersten von zwei Schwerpunkten der 124. Ergänzungslieferung zum TV-L bildet die partielle Überarbeitung der Kommentierung zu § 22 TV-L in Bezug auf neuere Rechtsprechung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, zum Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen und zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Anordnung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen. Die bisherigen Erläuterungen sind hier teilweise grundlegend überarbeitet und neu strukturiert worden. Eingegangen wird auch auf die Änderungen in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien wegen der neuen Möglichkeiten der telefonischen Krankschreibung und der Krankschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde.
Kommentierung zu § 29 TV-L
Der zweite Schwerpunkt betrifft die Kommentierung zu § 29 TV-L: Hier wurden Hinweise zum Freistellungsanspruch nach § 44b SGB V bei mitaufgenommenen Begleitpersonen im Fall stationärer Behandlungen aufgenommen und die Erläuterungen zu den gegenüber dem TV-L vorrangigen gesetzlichen Freistellungsansprüchen nach § 45 SGB V wegen der Einfügung des § 45 Abs. 1a SGB V überarbeitet. Außerdem sind die Freistellungsansprüche und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz völlig neu kommentiert worden. Neu strukturiert wurden zudem die Hinweise zur Freistellung von Vertrauenspersonen nach dem SGB IX und von Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz und nach entsprechenden Landesgesetzen.
Kommentierung zu den §§ 2, 3, 11, 15 und 37 TV-L
Die 124. Ergänzungslieferung startet indes bei § 2 TV-L mit Hinweisen zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Stellenausschreibung, enthält bei § 3 TV-L neue Erläuterungen zum Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.5.2023, aktualisiert bei § 11 TV-L die landesgesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung öffentlich Bediensteter und berücksichtigt bei § 15 TV-L die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2024 und 1.1.2025. In der Kommentierung zu § 37 TV-L werden die Hinweise zur Bedeutung von Ausschluss- und Verjährungsfristen bei Urlaubsabgeltungsansprüchen aktualisiert und die Anforderungen an eine genaue Bezeichnung der Ansprüche konkretisiert.
Kommentierung zur Entgeltordnung zum TV-L
Bei der Kommentierung zur Entgeltordnung zum mTV-L wird einem neuen Verfahren der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zur Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse ebenso Rechnung getragen, wie der Aufspaltung der früheren EG 9 in die neuen EG 9a und 9b in den Abschnitten 13 (Kanzleidienst), 16 (Registraturen), 17 (Restauratoren), 19 (Schifffahrt) und 25 (Wirtschaftspersonal) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L.
Aktualisierung abgedruckter Vorschriften
Die Aktualisierung der im Teil IX des Werkes auszugsweise abgedruckten Vorschriften des SGB V und des SGB VI rundet die 124. Ergänzungslieferung ab.
Umsetzung der Tarifrunde 2023 mit ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion
Die Redaktionsverhandlungen zu den aufgrund der Tarifrunde 2023 noch abzuschließenden Änderungstarifverträgen vom 9.12.2023 waren bei Drucklegung dieser Ergänzungslieferung noch nicht abgeschlossen; der bereits vereinbarte TV Inflationsausgleich vom 9.12.2023 hingegen wurde schon mit der 122. Ergänzungslieferung mit ausführlicher Kommentierung im Teil VII/1 des Werkes aufgenommen.
Mit diesem TV Inflationsausgleich wurden zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise steuerfreie Sonderzahlungen von insgesamt 3.000 Euro für Tarifbeschäftigte (bei Vollzeitbeschäftigung; Teilzeitbeschäftigte anteilig) bzw. 1.500 Euro für Auszubildende, Studierende und Praktikanten vereinbart. Sie setzen sich aus (bereits ausgezahlten) Einmalbeträgen in Höhe von 1.800 Euro für Tarifbeschäftigte bzw. 1.000 Euro für Auszubildende usw. sowie zehn monatlichen Zahlungen für Januar bis Oktober 2024 in Höhe von je 120 Euro für Tarifbeschäftigte bzw. 50 Euro für Auszubildende usw. zusammen.
Eine allgemeine Zusammenfassung der wesentlichen Elemente der Tarifeinigung 2023 findet sich zusammen mit dem Einigungstext auf den roten Vorblättern vor Teil I des Werkes.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 19.06.2021 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.
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