RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.05.2024

TV-L Online

123. Update

Stand: Februar 2024

Den ersten von zwei Schwerpunkten der 123. Ergänzungslieferung zum TV-L bildet die Überarbeitung der Kommentierung zum Urlaubsrecht. Den zweiten Schwerpunkt bildet die Überarbeitung der Kommentierung zu § 34 TV-L (Kündigung). Hier ist die einschlägige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht aus den Jahren 2021 bis 2023 durchgesehen und – soweit von allgemeiner Bedeutung – in die Kommentierung eingearbeitet worden. 

Kommentierung zum Urlaubsrecht in § 26 TV-L

Den ersten von zwei Schwerpunkten der 123. Ergänzungslieferung zum TV-L bildet die Überarbeitung der Kommentierung zum Urlaubsrecht.

Das Urlaubsrecht ist nicht nur aus Arbeitgebersicht komplex und stellt die Personalpraxis nicht zuletzt vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH und des BAG immer wieder vor neue Fragen. Die Überarbeitung der Kommentierung zu § 26 TV-L geht auf die aktuellen gerichtlichen Entscheidungen zum tariflichen Urlaub und zum gesetzlichen Mindesturlaub ein.

Den Schwerpunkt bildet dabei die Erfüllung der sog. Mitwirkungsobliegenheiten. Danach muss der Arbeitgeber den Beschäftigten in die Lage versetzen, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn regelmäßig über den drohenden Verfall belehren und dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, werden die Verfallsregelungen für den Urlaub nicht aktiviert und nicht genommener Urlaub wird in das jeweils nächste Jahr übertragen. Zuletzt hat das BAG u. a. Stellung genommen zu der Frage des Bestehens der Mitwirkungsobliegenheiten trotz langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass der gesetzliche Urlaub bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum Ende des 15-monatigen Übertragungszeitraums reicht, auch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat (z. B. Urt. v. 28.3.2023 – 9 AZR 488/21 –). Die Verfallsregelungen werden hingegen nicht aktiviert, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst im laufenden Urlaubsjahr beginnt und bis zum Ende des Übertragungszeitraums andauert, und der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht vor dem Eintritt der langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt hat (z. B. Urt. v. 25.7.2023 – 9 AZR 285/22 –). Dabei bleiben dem Beschäftigten aber nur so viele Urlaubstage erhalten, wie er selbst bei frühestmöglicher und ordnungsgemäßer Information/Aufforderung des Arbeitgebers bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. des Ruhens Urlaub hätte nehmen können. Die Bearbeiter gehen auf die aktuellen gerichtlichen Entscheidungen zum Urlaub ein und erläutern die Auswirkungen anhand zahlreicher Beispiele.

Außerdem hat der EuGH zum Verfall von Urlaub bei Altersteilzeit im Blockmodell entschieden. Urlaub, der krankheitsbedingt in der Arbeitsphase nicht mehr genommen werden konnte, erlischt nicht „mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt“ (EuGH v. 27.4.2023 – C-192/22 –); dieser Urlaub ist dann mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Kommentierung zu § 34 TV-L

Den zweiten Schwerpunkt der 123. Ergänzungslieferung zum TV-L bildet die Überarbeitung der Kommentierung zu § 34 TV-L (Kündigung). Hier ist die einschlägige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht aus den Jahren 2021 bis 2023 durchgesehen und – soweit von allgemeiner Bedeutung – in die Kommentierung eingearbeitet worden. In diesem Zusammenhang wurde auch den Änderungen aufgrund der Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der dort verankerten Vorschriften über die Beteilung des Personalrats bei der Kündigung oder der Kündigung von Personalratsmitgliedern Rechnung getragen.

Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Ferner berücksichtigt die 123. Ergänzungslieferung die Änderungen bei den Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage ab 1.1.2024 durch Art. 34 des Zukunftssicherungsgesetzes v. 11.12.2023. Dies betrifft die Kommentierung zu § 23 Abs. 1 TV-L hinsichtlich des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen.

Aktualisierung abgedruckter Vorschriften

Die Aktualisierung der im Teil IX des Werkes auszugsweise abgedruckten Vorschriften des BEEG, des SGB III und SGB IV rundet die 123. Ergänzungslieferung ab.

Umsetzung der Tarifrunde 2023

Die Redaktionsverhandlungen zu den aufgrund der Tarifrunde 2023 noch abzuschließenden Änderungstarifverträgen vom 9.12.2023 waren bei Drucklegung dieser Ergänzungslieferung noch nicht abgeschlossen; der bereits vereinbarte TV Inflationsausgleich vom 9.12.2023 hingegen wurde schon mit der 122. Ergänzungslieferung mit ausführlicher Kommentierung im Teil VII/1 des Werkes aufgenommen.

Mit diesem TV Inflationsausgleich wurden zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise steuerfreie Sonderzahlungen von insgesamt 3.000 Euro für Tarifbeschäftigte (bei Vollzeitbeschäftigung; Teilzeitbeschäftigte anteilig) bzw. 1.500 Euro für Auszubildende, Studierende und Praktikanten vereinbart. Sie setzen sich aus schnellstmöglich zu leistenden Einmalbeträgen in Höhe von 1.800 Euro für Tarifbeschäftigte bzw. 1.000 Euro für Auszubildende usw. sowie zehn monatlichen Zahlungen für Januar bis Oktober 2024 in Höhe von je 120 Euro für Tarifbeschäftigte bzw. 50 Euro für Auszubildende usw. zusammen.

Eine allgemeine Zusammenfassung der wesentlichen Elemente der Tarifeinigung 2023 findet sich zusammen mit dem Einigungstext auf den roten Vorblättern vor Teil I des Werkes.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 14.05.2024 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.

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