Tabellen über Stundenentgelte usw. ab 1.4.2021
Schwerpunkt der 123. Ergänzungslieferung zum TVöD ist in den Anhängen zu § 8 TVöD die Aufnahme der Tabellen über Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte für die Zeit ab 1.4.2021 in den Bereichen von Bund und VKA.
Aktualisierung der Kommentierung zu § 4 TVöD
Die 123. Ergänzungslieferung startet indes mit einer Aktualisierung der Kommentierung zu § 4 TVöD wegen neuer Rechtsprechung des BVerfG vom 19.6.2020 (Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher) und des BAG vom 23.1.2019 und 28.2.2019 zum Betriebsübergang.
Qualifizierungsvereinbarungen mit Beschäftigten
Nicht nur Ausbildungsbewerbern, sondern auch den schon im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten kann bei beiderseitigem Interesse von Arbeitgeber und Beschäftigten die Teilnahme an einem Studiengang (auch Masterstudiengang) angeboten werden. Bei den Beschäftigten erfolgt dies als übertarifliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Die Gegenleistung besteht dann in einer Bleibeverpflichtung nach Abschluss des Studiums und andernfalls in der Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Für die vertragliche Gestaltung ist als Anhang zu § 5 TVöD das Muster für eine Qualifizierungsvereinbarung mit Bestandsbeschäftigten aufgenommen worden.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Midi-Jobs
Die Aktualisierung der Hinweise und Beispiele zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Midi-Jobs im Übergangsbereich zwischen 450 und 1.300 Euro erfolgte in den RNrn. 186 ff. zu § 24 TVöD. Auslöser war die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2021 auf 1,3 v.H.
Arbeitsbefreiungen aufgrund der Corona-Pandemie
Besondere Beachtung verdient im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitsbefreiungen aufgrund der Corona-Pandemie die Überarbeitung der RNr. 537a zu § 29 TVöD aufgrund des aktuellen Rdschr. des BMI vom 22.1.2021. Darin sind bereits die am 18.1.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen des § 45 Abs. 2a SGB V zur Zahlung von Kinderkrankengeld für bis zu 20 Tage (Alleinerziehende bis zu 40 Tage) je Kind berücksichtigt, wenn Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Außerdem weisen die Bearbeiter auf das Rdschr. des BMI vom 8.12.2020 zur Verwaltungsvereinfachung bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG hin.
Rechtsprechung zum Kündigungsrecht
Die Erläuterungen zum Kündigungsrecht in § 34 TVöD sind letztmalig im Jahr 2014 grundlegend aktualisiert worden. Die Bearbeiter haben die seitherige umfangreiche Rechtsprechung gesichtet und mit deren Auswertung begonnen. In einem ersten Schritt werden die bestehenden Erläuterungen bis einschließlich der Beispiele für wichtige, eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigende Gründe (RNrn. 1 bis 85 zu § 34 TVöD) wieder auf einen aktuellen Stand gebracht.
Tarifvertrag für kommunale Lehrkräfte in Bayern
Der Abschluss des die Eingruppierung von kommunalen Lehrkräften in Bayern regelnden TV EntgO-kL Bayern vom 1.8.2020 gab Anlass, hierauf in den Erläuterungen zu § 51 BT-V (VKA) hinzuweisen und gleichzeitig die dortigen Erläuterungen zu aktualisieren, soweit sie für angestellte Lehrkräfte in Bayern von Bedeutung sind.
Klärung des Begriffs der „großen Station“
Das BAG hat mit Urteil vom 13.5.2020 – 4 AZR 173/19 – erstmals zu dem Begriff der „großen Station“ i. S. d. Entgeltgruppe P 13 des Teils B Abschnitt XI Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung VKA entschieden. Danach ist das Eingruppierungsmerkmal regelmäßig schon dann erfüllt, wenn die Zahl von 12,00 unterstellten Vollzeitäquivalenten überschritten ist, und sei es auch nur geringfügig. Die Bearbeiter haben diese Entscheidung in den RNrn. 475 f. und 521 ff. zu Teil B Abschnitt XI der Entgeltordnung VKA ausgewertet und überdies die Hinweise zur Eingruppierung von Leitungskräften um weitere Ausführungen zu abtrennbaren Arbeitsvorgängen bei Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern und Fachbereichsleitern ergänzt.
Aktualisierung abgedruckter Gesetze
Die Aktualisierung der abgedruckten Vorschriften des SGB VI, des SGB VII und des SGB XI rundet diese 123. Ergänzungslieferung zum TVöD ab.
Ausblick auf die 124. Ergänzungslieferung
Die 124. Ergänzungslieferung zum TVöD ist in Vorbereitung. Sie wird nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen über die aufgrund der Tarifeinigung vom 25.10.2020 abzuschließenden Tarifverträge insbesondere die Einarbeitung der Textänderungen in das Werk umfassen.
Dieses Update ist unter www.troed-context.de verfügbar.
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