Schwerpunkt der 116. Ergänzungslieferung zum TV-L ist die Einarbeitung der ab 1.1.2022 durch den Änd.-TV Nr. 12 zum TV-L vom 29.11.2021 im Teil II Abschnitt 10 der Entgeltordnung zum TV-L vereinbarten neuen Universitätsklinikzulage von 70 Euro monatlich für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, medizinische bzw. zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistenten bzw. Gehilfen, pharmazeutisch-technische Assistenten und Physiotherapeuten in den Text der Entgeltordnung zum TV-L und in die entsprechenden Erläuterungen im Teil IIIb des Werkes.
Neue Universitätsklinikzulage
Schwerpunkt der 116. Ergänzungslieferung zum TV-L ist die Einarbeitung der ab 1.1.2022 durch den Änd.-TV Nr. 12 zum TV-L vom 29.11.2021 im Teil II Abschnitt 10 der Entgeltordnung zum TV-L vereinbarten neuen Universitätsklinikzulage von 70 Euro monatlich für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, medizinische bzw. zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistenten bzw. Gehilfen, pharmazeutisch-technische Assistenten und Physiotherapeuten in den Text der Entgeltordnung zum TV-L und in die entsprechenden Erläuterungen im Teil IIIb des Werkes. Die Zulage ist dynamisch ausgestaltet und steigt am 1.12.2022 auf 71,96 Euro. Dieselbe Zulage wurde außerdem vereinbart für chemisch-technische Assistenten und biologisch-technische Assistenten an Universitätskliniken und für Ergotherapeuten, Logopäden und Arbeitserzieher in den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg.
Kommentierung zu den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in Gesundheitsberufen
Die mit der Ausbringung der Universitätsklinikzulage in Teil II Abschnitt 10 der Entgeltordnung erforderlichen Änderungen der Erläuterungen wurden zum Anlass genommen, bei dieser Gelegenheit die dort für die Gesundheitsberufe aufgeführten Ausbildungs- und Fortbildungsvorschriften zu aktualisieren, ferner Hinweise zur Eingruppierung von Arztassistenten mit Hochschulabschluss (Physician Assistents) sowie von Altentherapeuten und von Sporttherapeuten aufzunehmen und jüngere Gerichtsentscheidungen zur Eingruppierung von Beschäftigten in Gesundheitsberufen auszuwerten. Hier war insbesondere auf das Urteil des BAG vom 5.5.2021 – 4 AZR 666/19 – einzugehen, wonach die Minus-Eins-Regel in der Entgeltordnung der VKA, die mit der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L vergleichbar ist, nicht nur für die Grundeingruppierung ausgeschlossen ist, sondern auch für Heraushebungsmerkmale, wenn es ein Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte „in der Tätigkeit von …“ gibt.
Entgeltordnung Lehrkräfte
Die mit der 115. Ergänzungslieferung begonnene Aktualisierung der Kommentierung der Entgeltordnung Lehrkräfte wird hinsichtlich der Lehrkräfte nach Abschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV EntgO-L (Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte) im Teil IIIb des Werkes fortgesetzt. Die Bearbeiter wiederholen ihre Kritik an dem Urteil des BAG vom 16.7.2020 – 6 AZR 321/19 - zur Eingruppierung von Lehrkräften an integrierten Gesamtschulen, wenn eine Lehrkraft zwar über die Lehrbefähigung für das Gymnasium verfügt, aber ausschließlich in der Sekundarstufe I eingesetzt ist. Die Umsetzung des Urteils hätte nach Auffassung der Bearbeiter erhebliche Unwuchten für „Nichterfüller“ nach Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zur Folge. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die RNr. 234 zu Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte verwiesen.
Allgemeine Auslegungsgrundsätze und Hinweise
Die 115. Ergänzungslieferung startet indes mit einer Überarbeitung der einleitenden Ausführungen zum TV-L, insbesondere zur Tariffähigkeit, zu dern allgemeinen Auslegungsgrundsätzen sowie zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und von Protokollerklärungen.
Mitbestimmung des Personal- bzw. Betriebsrats bei der Stufenzuordnung
Das neue Bundespersonalvertretungsgesetz sowie zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung gaben Anlass, die Ausführungen bei § 16 TV-L zur Mitbestimmung des Personal- bzw. Betriebsrates bei der Stufenzuordnung neu zu bearbeiten und dabei ausführlicher als bisher auch auf die diesbezüglichen Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder einzugehen.
Änderungstarifverträge zum TVA-L Gesundheit und zum TVdS-L
Eingearbeitet wurden zudem die Änderungstarifverträge vom 29.11.2021 zum TVA-L Gesundheit und zum TVdS-L in die Textabdrucke und in die Kommentierung (Teil V des Werkes). Bei den Erläuterungen zum TVdS-L wurde bei dieser Gelegenheit wegen der von diesem Tarifvertrag miterfassten Studierenden in der Anästhesietechnischen Assistenz und in der Operationstechnischen Assistenz nach dem ATA-OTA-G ein entsprechendes Ausbildungs- und Studienvertragsmuster aufgenommen.
Praktika-Richtlinie der TdL
Schließlich wurden die von der 2./2022 Mitgliederversammlung der TdL beschlossenen und am 1.12.2022 wirksam werden Anhebungen der Praktikantenvergütungen nach der Praktika-Richtlinie der TdL in den Abdruck im Teil V/4 des Werkes eingearbeitet.