RICHARD BOORBERG VERLAG

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05.10.2022

TV-L Online

115. Update

Stand: August 2022

Die 115. Ergänzungslieferung zum TV-L beinhaltet in einem ersten größeren Komplex die weitere Umsetzung der Ergebnisse aus der Tarifrunde 2021/2022. 

 

Anpassung der Kommentierung des TV-L an die Tarifeinigung vom 29.11.2021

Die 115. Ergänzungslieferung zum TV-L beinhaltet in einem ersten größeren Komplex die weitere Umsetzung der Ergebnisse aus der Tarifrunde 2021/2022. So ist die Kommentierung zu den §§ 8, 15, 17, 19, 20, 21, 39, 43, 51 und 52 TV-L im Teil II des Werkes an die im Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TV-L vom 29.11.2021 vereinbarten Änderungen angepasst worden.

Änderungstarifverträge zum TVA-L Pflege und zum TV Prakt-L

Ebenfalls eingearbeitet wurden die Änderungstarifverträge vom 29.11.2021 zum TVA-L Pflege und zum TV Prakt-L in die Textabdrucke und in die Kommentierung (Teil V des Werkes). Bei den Erläuterungen zum TVA-L Pflege wurde bei dieser Gelegenheit auch auf die von diesem Tarifvertrag miterfassten Ausbildungen in der Anästhesietechnischen Assistenz und in der Operationstechnischen Assistenz nach dem ATA-OTA-G eingegangen und ein entsprechendes Ausbildungsvertragsmuster aufgenommen.

Die Bearbeiter weisen zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Auszubildenden nach dem TVA-L Pflege an der Erhöhung der Pflegezulagen für Pflegekräfte nach den Vorbemerkungen Nrn. 9 oder 10 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (stehen den Auszubildenden zur Hälfte zu) sowie an der Erhöhung der Wechselschicht- und Schichtzulagen für Pflegekräfte (stehen den Auszubildenden zu jeweils drei Vierteln zu) partizipieren.

Entgeltordnung Lehrkräfte

Den zweiten größeren Komplex bildet die Aktualisierung der Kommentierung der Entgeltordnung Lehrkräfte im TV EntgO-L. Ein Grundprinzip der Entgeltordnung Lehrkräfte ist die Ableitung der Eingruppierung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte von der Besoldungsgruppe der entsprechenden beamteten Lehrkraft. Um die konkrete Eingruppierung zu ermitteln, ist die Kenntnis des jeweiligen Landesbesoldungsrechts unerlässlich. Die neu überarbeiteten Anhänge 1 bis 3 zur Kommentierung des Abschnitts 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte erleichtern den jeweiligen Zugang hierzu.

Die Bearbeiter berücksichtigen in der Kommentierung u. a. die Auswirkungen der zwischenzeitlichen Änderungen im Landesbesoldungsrecht auf das Tarifrecht, u.a. aufgrund der Anhebung von Eingangsämtern (z. B. bei Grundschullehrkräften von BesGr. A 12 auf BesGr. A 13 in weiteren Bundesländern) und der Ausbringung besoldungsrechtlicher Zulagen.

Kritisch beleuchtet wird das Urteil des BAG vom 16.7.2020 zur Eingruppierung von Lehrkräften an integrierten Gesamtschulen. Hier werden Schüler in der Sekundarstufe I auf unterschiedlichem Niveau gemeinsam unterrichtet; dabei kommen Lehrkräfte mit unterschiedlichen (Lehramts-)Ausbildungen zum Einsatz. Streitig war die Frage, wie Lehrkräfte eingruppiert sind, die in sog. integrierten Gesamtschulen ausschließlich in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 11) eingesetzt sind. Wird hierzu eine Lehrkraft mit einem Lehramtsstudium für das Gymnasium eingesetzt, hält das BAG auch ohne Tätigkeit an einem Gymnasium eine Eingruppierung in der EG 13 für zutreffend; eine tarifliche Sonderregelung für diesen Fall, die ggf. nur in die EG 11 mit Angleichungszulage führt, hält es für unerheblich. Zur Kritik an der Rechtsprechung siehe RNr. 407 zu Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte im Teil IIIb des Werkes. 

Corona-bedingte Freistellungsmöglichkeiten

Ferner berücksichtigt die 115. Ergänzungslieferung in der Kommentierung zu § 29 TV-L das Rundschreiben des BMI vom 6.7.2022 zu den Corona-bedingten Freistellungsmöglichkeiten. Mit diesem Rundschreiben hat das BMI die Verlängerung gesetzlicher Freistellungsmöglichkeiten bis zum 31.12.2022 im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz durch das Pflegebonusgesetz vom 28.6.2022 umgesetzt.

Tarifabschluss vom 25.8.2022 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Schließlich konnte der Ergänzungslieferung noch eine Vorabinformation auf roten Vorblättern vor Teil Ia des Werkes zu dem Tarifabschluss vom 25.8.2022 zwischen der TdL und dem Marburger Bund für die Ärztinnen und Ärzte nach dem TV-Ärzte beigelegt werden. Danach erhalten die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken eine spätestens im Monat Dezember 2022 zu zahlende, in der Regel nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfreie Corona-Sonderzahlung von 4.500 Euro und ab 1.9.2023 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 3,35 v.H. Weitere Verbesserungen für die Ärzte betreffen den Zusatzurlaub bei Nachtarbeit und bei Bereitschaftsdiensten in den Nachtstunden sowie die Einschränkung von Kombidiensten (Bereitschaftsdienst mit anschließender Rufbereitschaft).

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 27.10.2022 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.

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