RICHARD BOORBERG VERLAG

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29.09.2022

TV-L Online

114. Update

Stand: Juli 2022

Schwerpunkt der 114. Ergänzungslieferung zum TV-L ist die Einarbeitung der aufgrund der Tarifeinigung vom 29.11.2021 abgeschlossenen Änderungstarifvertrage: Dies betrifft die Änd.-TVe Nr. 12 zum TV-L, Nr. 11 zum TVÜ-Länder und Nr. 11 zum TVA-L BBiG, die im Rahmen dieser Aktualisierung in die jeweiligen Textfassungen eingearbeitet wurden. 

Umsetzung der Tarifeinigung vom 29.11.2021

Schwerpunkt der 114. Ergänzungslieferung zum TV-L ist die Einarbeitung der aufgrund der Tarifeinigung vom 29.11.2021 abgeschlossenen Änderungstarifvertrage: Dies betrifft die Änd.-TVe Nr. 12 zum TV-L, Nr. 11 zum TVÜ-Länder und Nr. 11 zum TVA-L BBiG, die im Rahmen dieser Aktualisierung in die jeweiligen Textfassungen eingearbeitet wurden. Die Erläuterungen zum TVÜ-Länder und zum TVA-L BBiG wurden entsprechend angepasst; bei dieser Gelegenheit ist die Kommentierung im TVA-L BBiG zum Übernahmeanspruch von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung an das neue Bundespersonalvertretungsgesetz angeglichen worden.

 

Verbesserungen für Pflegekräfte durch die Entgeltordnung

Bestandteil der Tarifeinigung war u.a. auch die Erhöhung von Zulagen für Beschäftigte im Pflegebereich schon ab dem 1.1.2022. Im Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L betrifft dies die Erhöhung der Universitätsklinikzulage auf monatlich 140 Euro sowie der Intensivzulage und der Infektionszulage auf jeweils monatlich 150 Euro. Die Bearbeiter gehen im Teil III des Werkes ausführlich auf diese Verbesserungen ein, die unter bestimmten Voraussetzungen auch den Leitenden Beschäftigten in der Pflege zugute kommen.

 

Tarifvertrag über die Entgeltordnung Lehrkräfte (TV EntgO-L)

Die Frage, welche Tätigkeiten Lehrkräfte auf Anordnung des Arbeitgebers eigentlich ausüben müssen, ist mitunter streitig. Dabei geht es nicht nur um unterrichtsfremde Tätigkeiten, wie z. B. die Teilnahme an Klassenfahrten, sondern auch um die Frage, in welchen Schulformen und in welchen Fächern Lehrkräfte eingesetzt werden können. Geht es um eine nicht dauerhafte, z. B. vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (z. B. als stellvertretende Schulleitung), ist nicht selten fraglich, ob die Lehrkraft zur Übernahme dieser Tätigkeiten verpflichtet ist und ob sie bei einer Übernahme einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat. Die überarbeiteten Erläuterungen zu den §§ 3 und 5 TV EntgO-L im Teil IIIb des Werkes gehen u.a. auf diese Fragen ein und berücksichtigen hierbei die aktuelle Rechtsprechung sowie die auch im Tarifbereich bedeutsamen landesbesoldungsrechtlichen Regelungen. 

Außerdem war zuletzt streitig, ob Lehrkräfte, die bewusst oder aus Versehen zunächst versäumt hatten, bis Ende Juli 2017 die sog. Angleichungszulage zu beantragen, auch noch nach Ablauf der tariflichen Verfallsfrist auf Antrag einen Anspruch auf die Zulage erlangen können. Neben der sofortigen Auswirkung – es handelt sich aktuell um einen Betrag von 105 Euro monatlich – geht es hierbei für die Beschäftigten auch um die Frage, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt von der Einführung der sog. „Paralleltabelle“ (z. B. BesGr. A 12 = EG 12 und nicht wie jetzt EG 11) profitieren würden. Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2022 – 6 AZR 216/21 – einen Anspruch auf die Angleichungszulage bei nachträglicher verspäteter Antragstellung überzeugend verneint, was Eingang in die Erläuterungen zu § 11 TV EntgO-L gefunden hat. 

 

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Im Teil VI/2 des Werkes wird schließlich auf den Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 10. – 12.5.2022 zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung ab 1.1.2022 in Umsetzung des § 1a Abs. 1a BetrAVG eingegangen. Danach beträgt der Arbeitgeberzuschuss grundsätzlich

  • bei einem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung pauschal der 15 v. H. des Umwandlungsbetrages,
  • bei einem Entgelt zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung im Kalenderjahr 2022 pauschal 10,5 v. H. des Umwandlungsbetrages; dieser Vomhundertsatz ergibt sich aus der Summe der Arbeitgeberbeitragssätze zur gesetzlichen Renten- und zur Arbeitslosenversicherung,
  • bei einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung 0 v.H.

Anhand von Beispielen verdeutlichen die Bearbeiter dabei die Vorgehensweise, wenn das Entgelt im Grenzbereich von Beitragsbemessungsgrenzen liegt.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 23.09.2022 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.

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