Kommentierung zu §§ 6 bis 8 TV-L
Die 113. Ergänzungslieferung zum TV-L widmet sich zunächst den Erläuterungen zu den §§ 6 bis 8 TV-L: So wird bei § 6 die Durchschnittsberechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 TV-L durch Beispiele präzisiert, die deutlich machen, dass schon eine ungleichmäßige Verteilung der tariflichen Wochenarbeitszeit die Zahlung von Überstundenzeitzuschlägen vermeiden kann.
Zur Überstundenproblematik wird bei § 7 TV-L auf eine bedeutsame Klarstellung und Änderung der Rechtsprechung des BAG hingewiesen: Zum einen ist durch das Urteil des BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 - geklärt, dass Teilzeitbeschäftigte eine Überstundenbezahlung nicht schon bei Überschreiten ihrer individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit, sondern erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten verlangen können. Zum anderen hat das BAG sich in erfreulicher Weise von seiner früheren Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD/TV-L verabschiedet und die Norm, die eine besondere Überstundenberechnung bei Vorliegen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit vorsah, nunmehr für unwirksam erklärt.
Die Bearbeiter üben aber auch Kritik an der Differenzierung des BAG zwischen geplanten und ungeplanten Überstunden und weisen auf die Konsequenzen und Probleme bei einer einschränkungslosen Umsetzung dieser Auffassung des BAG im Fall der Bezahlung als Überstunde oder als Mehrarbeitsstunde hin.
Ebenfalls bei § 7 TV-L wird auf das Urteil des BAG vom 25.3.2021 – 6 AZR 264/20 – eingegangen, das sich mit der Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft bei einem Arzt befasst und insbesondere deutlich macht, dass auch eine tarifwidrige Anordnung von Rufbereitschaft nicht die Bezahlung als Bereitschaftsdienst zur Folge hat.
Konsequenzen aus dem neuen Bundespersonalvertretungsgesetz
Dem neuen Bundespersonalvertretungsgesetz wird in der Kommentierung bei den §§ 6, 7, 12 und 14 TV-L Rechnung getragen; bei § 12 wurde bei dieser Gelegenheit auch auf neuere Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Personal- oder Betriebsrats bei der Eingruppierung eingegangen.
Zahlung der Fachkräftezulage verlängert
An einen konkret bestimmten Personenkreis (nach dem TV-L eingruppierte Ärzte, Ingenieure oder Beschäftigte in der IT) kann nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL im begründeten Einzelfall eine außertarifliche Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.000 Euro gezahlt werden. Auf diese Regelung, die nun bis zum 31.12.2023 verlängert wurde, wird in RNr. 100 zu § 16 TV-L hingewiesen.
Entgelterhöhung ab 1.12.2022
Mit Blick auf die Entgelterhöhung ab 1.12.2022 wurden bereits in den Anhängen zu § 8 TV-L die dann geltenden Tabellen über Stundenentgelte und Zeitzuschläge aufgenommen, ferner in den RNrn. 295 ff. zu § 14 TV-L die neuen Tabellen über die Zulagenbeträge nach § 14 Abs. 3 TV-L (hier unter gleichzeitiger Aktualisierung der Berechnungsbeispiele bei einem zusätzlichen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage oder einen Garantiebetrag) sowie im Teil VII/2 des Werkes die Tabellen der Pauschallöhne nach dem Pkw-Fahrer-TV-L.
Freistellungsmöglichkeiten aus Anlass der Corona-Pandemie
Zu den Freistellungsmöglichkeiten aus Anlass der Corona-Pandemie wurden schließlich die Rdschr. des BMI vom 2.2.2022 und 29.3.2022 ausgewertet und die Abdrucke des Pflegezeit- und des Familienpflegezeitgesetzes aktualisiert.
Redaktionsverhandlungen zur Tarifeinigung vom 29.11.2021
Die zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29.11.2021 erforderlichen Redaktionsverhandlungen der Tarifvertragsparteien sind erst nach Redaktionsschluss dieser Ergänzungslieferung abgeschlossen worden. Die Einarbeitung der Änderungen in den TV-L wird mit der 114. Ergänzungslieferung erfolgen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Tarifeinigung findet sich auf den roten Vorblättern vor Teil I des Werkes, die mit der 110. Ergänzungslieferung eingefügt wurden.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 29.08.2022 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.
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