RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.03.2022

TV-L Online

111. Update

Stand: Februar 2022

Der Schwerpunkt der 111. Ergänzungslieferung liegt auf der Kommentierung des § 12 TV-L. Der sog. „Arbeitsvorgang“ ist als Einheit für die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten der Beschäftigten die Basis der Eingruppierung. 

Verhältnis von Tarifrecht zu höherrangigem Recht

Die 111. Ergänzungslieferung zum TV-L startet mit einer Aktualisierung der Erläuterungen zum Verhältnis von Tarifrecht zu höherrangigem Recht, insbesondere dem Recht der EU und der Verfassung. In diesem Zusammenhang ist die jüngere Rechtsprechung vor allem zur mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien und zur Beachtung des Gleichheitssatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgewertet worden.

 

Der Arbeitsvorgang als Bewertungseinheit

Der Schwerpunkt der 111. Ergänzungslieferung liegt auf der Kommentierung des § 12 TV-L. Der sog. „Arbeitsvorgang“ ist als Einheit für die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten der Beschäftigten die Basis der Eingruppierung. Seit das BAG im Jahr 2018 entschieden hat, dass bei sog. „Geschäftsstellenverwaltern“ bei den (obersten) Gerichten und Staatsanwaltschaften des Bundes entgegen der bisherigen Lesart sämtliche Tätigkeiten einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang bilden, häuft sich an den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Flut von Höhergruppierungsanträgen in die Spitzenentgeltgruppe 9a, und die darunterliegenden, speziell für diese Beschäftigten vereinbarten Entgeltgruppen (vgl. für den Bereich der Länder die Entgeltgruppen 5 bis 8 im Teil II Abschnitt 12 der Entgeltordnung zum TV-L) laufen leer. Am 9.9.2020 bekräftigte das BAG in zwei gegen das Land Berlin ergangenen Entscheidungen seine Rechtsprechung auch für die Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder. Dabei ersetzte es die in § 12 TVöD/TV-L vereinbarte kleinteiligere differenzierende Bewertungseinheit des Arbeitsvorgangs expressis verbis durch „die Bearbeitung eines Aufgabengebietes“. Das BAG meint, dem stünde kein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Da die Entscheidung auf sämtliche Abschnitte der Entgeltordnungen ausstrahlt, in denen sog. Bruchteilsmerkmale vereinbart sind, und daher von grundlegender Bedeutung ist, haben das beklagte Land Berlin und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht mit der Begründung erhoben, die Rechtsprechung des BAG werde dem „geronnenen Willen“ der Tarifvertragsparteien nicht mehr gerecht und verstoße damit gegen die verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. - Die zum „Arbeitsvorgang“ grundlegend erneuerten Erläuterungen zu § 12 TV-L beleuchten die Rechtsprechung und die Kritik der Arbeitgeberseite hieran näher und gehen insb. auch auf die tarifhistorischen Zusammenhänge ein. 

 

Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Bei der Eingruppierung von Beschäftigten, die zwar über eine in den Tätigkeitsmerkmalen geforderte Ausbildung nicht verfügen, gleichwohl aber diese Tätigkeiten ausüben können und auch ausüben, kennt das Eingruppierungsrecht neben den „sonstigen Beschäftigten“ und der sog. „Minus-Eins-Regel“ die Tätigkeitsmerkmale für „Beschäftigte in der Tätigkeit von …“. Diese Tätigkeitsmerkmale sind regelmäßig unterhalb des Niveaus der Grundeingruppierung ausgebracht. Für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes hat das BAG nunmehr mit Urteil vom 5.5.2021 – 4 AZR 666/19 - entschieden, dass entsprechende Beschäftigte auch dann in dieser niedrigen Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn sie höherwertige Aufgaben übernehmen. Die überarbeiteten Erläuterungen zum Sozial- und Erziehungsdienst in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L gehen u.a. auf diese Rechtsprechung und ihre Auswirkungen ein. Im Rahmen dieser Überarbeitung sind die Hinweise auf Ausbildungsvorschriften der Länder aktualisiert und weitere Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgewertet worden, so z.B. der Beschluss des LAG Köln vom 15.1.2021 – 9 TaBV 39/20 – zur nachgehenden Fürsorge bei ehemaligen Heimbewohnern.

 

Änderung des TV Altersversorgung (ATV)

Es folgt die Einarbeitung und Kommentierung des Änd.-TV Nr. 11 vom 10.11.2021 zum TV Altersversorgung (ATV), mit dem der elektronische Datenaustausch der Zusatzversorgungskassen mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt wurde.

 

Redaktionsverhandlungen zur Tarifeinigung vom 29.11.2021

Die zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29.11.2021 erforderlichen Redaktionsverhandlungen der Tarifvertragsparteien waren bei Redaktionsschluss dieser Ergänzungslieferung noch nicht aufgenommen. Die Einarbeitung der entsprechenden Tarifverträge kann vermutlich erst mit der 113. Ergänzungslieferung erfolgen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Tarifeinigung findet sich auf den roten Vorblättern vor Teil II des Werkes, die mit der 110. Ergänzungslieferung eingefügt wurden.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 28.04.2022 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.

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