TV Corona-Sonderzahlung
Die 110. Ergänzungslieferung zum TV-L enthält bereits mit ausführlicher Kommentierung im Teil VII/1 des Werkes den am 29.11.2021 abgeschlossenen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.300 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie von 650 Euro für Auszubildende und Praktikanten. Die Auszahlung dieser Sonderzahlung muss spätestens mit den Bezügen für März 2022 erfolgen, damit sie steuer- und beitragsfrei bleibt. Die Bearbeiter gehen neben den tariflichen Anforderungen auch auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen ein und geben Hinweise zu dem Vorgehen in Pfändungsfällen.
Weitere Inhalte der Tarifeinigung vom 29.11.2021
Auf roten Vorblättern vor Teil I des Werkes fassen die Bearbeiter wie gewohnt das Ergebnis der Tarifeinigung vom 29.11.2021 in der Tarifrunde 2021 zusammen und drucken neben dem Wortlaut der Tarifeinigung auch schon die ab dem 1.12.2022 maßgebenden Entgelttabellen mit ihrer Erhöhung um 2,8 v.H. ab. Von besonderer Bedeutung sind überdies die speziell im Gesundheitsbereich vorgenommenen und schon am 1.1.2022 in Kraft tretenden Verbesserungen. Dazu gehören z.B.
- die Anhebung der Universitätsklinikzulage für Pflegekräfte von 125,34 Euro auf 140 Euro monatlich,
- die Einführung einer neuen Zulage von 70 Euro monatlich für viele medizinische Gesundheitsberufe in den Universitätskliniken,
- die Erhöhung der Zulage für ständige Schichtarbeit bei grundsätzlich allen Beschäftigten der Universitätskliniken von 40 Euro auf 60 Euro monatlich,
- die Erhöhung der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bei grundsätzlich allen Beschäftigten der Universitätskliniken von 105 Euro auf 150 Euro monatlich sowie
- die Anhebung der Intensivzulage und der Infektionszulage bei Pflegekräften von jeweils 90 Euro auf 150 Euro monatlich.
Verbesserungen bei den Auszubildenden und Praktikanten
Ebenfalls Bestandteil der Tarifeinigung vom 29.11.2021 ist eine überproportionale Verbesserung der Entgelte für die Auszubildenden und Praktikanten. Ihre Bezüge werden am 1.12.2022 mindestens um 50 Euro monatlich, bei Auszubildenden und dual Studierenden im Bereich der Pflege und der Gesundheitsberufe (insbesondere nach dem TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit) um 70 Euro monatlich erhöht. Zuvor erhalten sie mit den Bezügen für März 2022 die Corona-Sonderzahlung von 650 Euro.
Stufenlaufzeit bei Freistellungen wegen COVID-19
Dass Freistellungen oder Arbeitsbefreiungen wegen der COVID-19-Pandemie hinsichtlich der Stufenlaufzeit unschädlich sind, hat das BMI in mehreren Rundschreiben für den Bereich des Bundes ausdrücklich erklärt. Die Bearbeiter weisen hierauf in der RNr. 35 zu § 17 TV-L hin, weil davon auszugehen ist, dass im Bereich der Länder nicht anders verfahren wird.
Berechnung des Krankengeldzuschusses
Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses werden grundsätzlich die Barleistungen des Sozialleistungsträgers mit dem Bruttobetrag, also vor Abzug von Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, dem Nettoentgelt gegenübergestellt. Für das Übergangsgeld nach § 20 SGB VI gilt dies jedoch nicht, wie das BAG mit Urt. vom 29.4.2021 entschieden hat; hierauf gehen die Bearbeiter in RNr. 362a zu § 22 TV-L ein. Bei dieser Gelegenheit weisen die Bearbeiter in RNr. 352c zu § 22 TV-L auf das seit dem 10.6.2021 in § 167 Abs. 2 SGB IX verankerte Recht des Beschäftigten hin, zu einem BEM-Gespräch auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen zu dürfen.
Rückforderung überzahlter Bezüge
Für die Rückforderung überzahlter Bezüge existieren bei den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes i. d. R. Verwaltungsvorschriften, die sich auch zu der Frage einlassen, wann bei geringen Überzahlungen der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann. Das BMI hat für den Bereich des Bundes seine Regelungen nunmehr überarbeitet und dabei den Höchstbetrag für die Annahme des Wegfalls der Bereicherung von 150 Euro auf 250 Euro angehoben; das entsprechende Rdschr. des BMI vom 4.8.2021 ist in der RNr. 306 zu § 24 TV-L abgedruckt.
Entgeltgrenzen, Sachbezugswerte, Personalunterkünfte
Die 110. Ergänzungslieferung zum TV-L enthält außerdem die Übersichten über die im Jahr 2022 maßgebenden neuen Entgeltgrenzen und Sachbezugswerte (Anhang zu § 24 TV-L im Teil II des Werkes) und die Werte für die Personalunterkünfte (Teil VII/35 des Werkes).
Eingruppierung von Psychotherapeuten
Für die Eingruppierung von Psychotherapeuten haben die TV-Parteien den Teil II Abschn. 2 der Entgeltordnung zum TV-L um einen Unterabschnitt 4 ergänzt. Die entsprechende Kommentierung für die Eingruppierung von Psychotherapeuten in die Entgeltgruppe 14 wird von den Bearbeitern nun nachgeliefert.
Stichwortverzeichnisse
Das Hauptstichwortverzeichnis zum Werk TV-L im Ordner 10 des Werkes wurde bereits mit der 109. Ergänzungslieferung wieder auf einen aktuellen Stand gebracht. Die gesonderten Stichwortverzeichnisse zur Entgeltordnung zum TV-L und zur Entgeltordnung für die Lehrkräfte (beide im Ordner 6) folgen mit dieser 110. Ergänzungslieferung, so dass der Benutzer nunmehr auch insoweit wieder treffsicher die zutreffenden Kommentarstellen aufschlagen kann.
Aktualisierungen von abgedruckten Gesetzen
Die Aktualisierungen der abgedruckten Paragraphen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Pflegezeit- und des Familienpflegezeitgesetzes sowie des SGB IX und des SGB XI runden die 110. Ergänzungslieferung zum TV-L ab.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 01.12.2021 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.
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