RICHARD BOORBERG VERLAG

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03.12.2021

TV-L Online

109. Update

Stand: Oktober 2021

Die Möglichkeit, Langzeitkonten zu vereinbaren, räumt den Arbeitsvertragsparteien allgemein § 10 Abs. 6 TV-L ein. Die Bearbeiter gehen insbesondere auf die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein, beleuchten die Ansparphase und den Zeitraum der Inanspruchnahme und erläutern die Auswirkungen auf andere tarifliche Ansprüche wie z. B. die Stufenlaufzeit, die Jahressonderzahlung und den Urlaub.

Langzeitkontovereinbarungen und Sabbatjahrmodelle (Sabbaticals)

Langzeitkonten als besondere Form des Arbeitszeitkontos gewinnen als Instrument der Flexibilisierung des Arbeitslebens aktuell mehr und mehr Bedeutung. Mit ihnen können Beschäftigte Entgeltbestandteile über einen längeren Zeitraum ansparen mit dem Ziel, später für einen gewissen Zeitraum vollständig oder teilweise unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden. Oftmals dienen sie auch einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Die Möglichkeit, Langzeitkonten zu vereinbaren, räumt den Arbeitsvertragsparteien allgemein § 10 Abs. 6 TV-L ein. Die Bearbeiter gehen insbesondere auf die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein, beleuchten die Ansparphase und den Zeitraum der Inanspruchnahme und erläutern die Auswirkungen auf andere tarifliche Ansprüche wie z. B. die Stufenlaufzeit, die Jahressonderzahlung und den Urlaub.

In einem weiten Sinne fallen unter die Langzeitkonten auch sog. Sabbatjahrmodelle, die regelmäßig durchgehend als Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet sind, und in denen auf eine (Vollzeit-)Arbeitsphase ein Zeitraum der Freistellung folgt. Sie sind sozialversicherungsrechtlich als spezielle Langzeitkontovereinbarungen anzusehen. Die Bearbeiter gehen deshalb auch auf die jeweiligen Besonderheiten solcher Vereinbarungen ein.

 

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 03.12.2021 zur Verfügung.

Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.

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