Abschluss der Neukommentierung des Urlaubsrechts
Urlaub aus Arbeitgebersicht ist komplex und stellt die Personalpraxis ständig vor neue Fragen. Die Neukommentierung zu § 26 TV-L, eingeleitet mit der 105. Ergänzungslieferung, geht auf die Vielzahl der aktuellen Entscheidungen des EuGH und der nationalen Gerichte für Arbeitssachen zum tariflichen Urlaub sowie zum gesetzlichen Mindesturlaub ein. Im zweiten Teil der Neukommentierung erläutern die Bearbeiter, wie sich im Laufe des Urlaubsjahres eintretende Änderungen im Arbeitsverhältnis auf den Urlaubsanspruch auswirken. Anhand einer Vielzahl praktischer Beispiele beleuchten sie die unterschiedlichsten Fallgestaltungen. Sie behandeln sowohl das Thema „Teilzeit“, also Beschäftigte, die ihre Wochenstunden bzw. die Zahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage vermindern oder erhöhen, als auch das Thema „Ruhen“, also Beschäftigte, die einen Sonderurlaub, eine Elternzeit oder ein Sabbatjahr antreten oder beenden, sowie die Kombination solcher Sachverhalte. Außerdem widmen sich die Bearbeiter dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung sowie der gerichtlichen Durchsetzung und der Verjährung des Urlaubsanspruchs.
Berechnung der Entgeltfortzahlung nach Rückkehr aus einer Elternzeit oder einem Sonderurlaub
Der Fall der Berechnung der Entgeltfortzahlung nach Rückkehr aus einer Elternzeit oder einem Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge ist tariflich nicht ausdrücklich geregelt. Das BAG hat mit Urteil vom 27.10.2020 – 9 AZR 630/19 - auf den „hypothetischen Arbeitsverdienst“ abgestellt. Die Bearbeiter weisen in der Kommentierung des § 21 TV-L auf die praktischen Schwierigkeiten dieser Rechtsprechung hin und empfehlen die analoge Anwendung der bewährten Tarifregelungen zur Neueinstellung.
Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz
Zu dem am 16.8.2014 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz liegen inzwischen mehrere höchstrichterliche Entscheidungen vor. Die Bearbeiter haben deshalb die Ausführungen in den RNrn. 95 ff. zu § 15 TV-L überarbeitet und zugleich auf die weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns am 1.1.2022 und 1.7.2022 hingewiesen.
Ablehnung eines Teilzeitverlangens
Will der Arbeitgeber ein Teilzeitverlangen ablehnen, so musste er seine Entscheidung bisher dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Nach der Änderung des § 8 Abs. 5 TzBfG durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 genügt für die Ablehnung seit dem 1.1.2020 die Textform, so dass bereits E-Mail oder Telefax genügen. Hierauf weisen die Bearbeiter in RNr. 24 zu § 11 TV-L hin.
Erläuterungen zum TVÜ-Länder
Die Erläuterungen zum TVÜ-Länder im Teil IV/3 des Werkes wurden durchgesehen und hinsichtlich der dort in Bezug genommenen landesrechtlichen Vorschriften zu Beihilfe und Nebentätigkeit aktualisiert. Außerdem wurde die jüngste Rechtsprechung zum Überleitungsrecht ausgewertet, so z.B. zur Mitnahme von Beschäftigungszeiten im Rahmen des § 14 TVÜ (BAG vom 19.11.2020 – 6 AZR 417/19 – und vom 24.2.2021 – 10 AZR 108/19) sowie zum Begriff der „unverändert auszuübenden Tätigkeit“ i. S. d. § 29a TVÜ nach Überleitung in ein neues Eingruppierungsschema (BAG vom 9.9.2020 – 4 AZR 195/20).
Jugendarbeitsschutzgesetz und Erholungsurlaub
Die Neukommentierung des Urlaubsrechts in § 26 TV-L gab Anlass, auch in den Erläuterungen zu den Tarifverträgen für Auszubildende und Praktikanten im Teil V des Werkes nicht nur die dortigen Verweise auf § 26 TV-L zu aktualisieren, sondern insgesamt die Ausführungen in Bezug auf die unabdingbaren Urlaubsvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu überarbeiten.
Hinweise zur Anwendung des 5. VermBG sowie Aktualisierung abgedruckter Gesetze
Die im Teil IX/28.2 des Werkes abgedruckten Hinweise des BMF zur Anwendung des 5. VermBG waren ebenso wie die Abdrucke des Arbeitszeitgesetzes und des Eignungsübungsgesetzes an den aktuellen Stand anzupassen.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 16.08.2021 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.
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