Neukommentierung des Urlaubsrechts
Urlaub aus Arbeitgebersicht ist komplex und stellt die Personalpraxis ständig vor neue Fragen. Die Neukommentierung zu § 26 TV-L geht auf die Vielzahl der aktuellen Entscheidungen des EuGH und der nationalen Gerichte für Arbeitssachen zum tariflichen Urlaub sowie zum gesetzlichen Mindesturlaub ein. Im ersten Teil der Neukommentierung widmen sich die Bearbeiter der Entstehung, der Erfüllung und der zeitlichen Begrenzung des Urlaubsanspruchs, u.a. auch im ruhenden Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Sonderurlaubs) oder bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiträumen und dem dabei zu beachtenden gesetzlichen bzw. tariflichen Fristenregime. Sie geben in diesem Zusammenhang Hinweise auch zur Erfüllung der sog. Obliegenheitspflichten, wonach der Arbeitgeber den Beschäftigten neuerdings in die Lage versetzen und auffordern muss, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn regelmäßig über den drohenden Verfall zu belehren hat. Außerdem gehen sie auf aktuelle Fragestellungen zum Urlaub im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ein, z. B. zur Anordnung von Betriebsferien und zum Urlaub bei Kurzarbeit.
Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
Die Neukommentierung der Eingruppierungsregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst nach Einführung der „S-Entgeltgruppen“ in Teil II Abschn. 20 der Entgeltordnung zum TV-L (siehe schon die 100., die 101. und die 103. Ergänzungslieferung) wird mit den Erläuterungen zur Eingruppierung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilerziehern im Unterabschnitt 6 fortgesetzt. Dabei gehen die Bearbeiter auch auf die Abgrenzung zu pflegerischen Tätigkeiten und zu Tätigkeiten von Sozialarbeitern sowie zur Eingruppierung von Zweitkräften in Kindergartengruppen ein und geben Hinweise zur Eingruppierung von Beschäftigten mit anderweitigen erziehernahen Ausbildungen (z. B. Kindheitspädagogen). Schließlich thematisieren sie einmal mehr die Rechtsprechung des BAG, die auch bei erzieherischen Tätigkeiten entgegen dem Wortlaut von § 12 TV-L große einheitliche Arbeitsvorgänge bildet.
Eingruppierung bei Leitungstätigkeiten an Schulen für Gesundheitsberufe
Zu den Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Gesundheitsberufen in Teil II Abschn. 10 der Entgeltordnung gehören auch die in Unterabschnitt 1 vereinbarten Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an Schulen für Gesundheitsberufe. Die Kommentierung hierzu wird nunmehr erweitert und geht jetzt im Einzelnen auch darauf ein, wann Leitungstätigkeiten von Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern und Fachbereichsleitern als abtrennbare Arbeitsvorgänge für die Eingruppierung von Bedeutung sind.
Homeoffice und Mobile Arbeit
Bestandteil der 105. Lieferung ist außerdem die Aufnahme von Erläuterungen zum Homeoffice und zum mobilen Arbeiten in der Kommentierung zu § 2 TV-L. Ergänzt werden diese Erläuterungen durch die Beifügung von „Muster-Nebenabreden“ zu Homeoffice und Mobiler Arbeit zu im Anhang 2 zu § 2 TV-L. Hinweise auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in RNrn. 454 ff. der Vorbemerkungen vor § 3 TV-L runden diesen Komplex ab.
Aktualisierung abgedruckter Gesetze
Die Aktualisierung der abgedruckten Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, des Pflegezeit- und des Familienpflegzeitgesetzes sowie des SGB V schließen die 105. Ergänzungslieferung zum TV-L ab.
Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.
NEU: Kostenloser "TV-L Infodienst"!
Einfach eine E-Mail an tv-l-info@boorberg.de und stets aktuell über die neuen Inhalte des TV-L-Kommentars informiert werden.