Tarifvertrag für dual Studierende
Die 104. Ergänzungslieferung zum TV-L widmet sich in ihrem Schwerpunkt vor allem den tariflichen Arbeitsbedingungen von Auszubildenden und dual Studierenden. Der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29.1.2020 wird in Teil V/7 des Werkes aufgenommen und im Teil V/7.1 ausführlich kommentiert. Dabei beleuchten die Bearbeiter die Abweichungen von den übrigen Ausbildungstarifverträgen und weisen – unter Auswertung der jüngsten Rechtsprechung des BAG im Beschl. vom 17.6.2020 (7 ABR 46/18) – auf die Besonderheiten für dual Studierende hin, wenn Jugend- oder Auszubildendenvertreter von einem Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78a BetrVG bzw. § 9 BPersVG nach Abschluss des Studienteils ausgehen. Ausführlich und anhand von Beispielen gehen die Bearbeiter auch auf die Rückzahlungsverpflichtungen der Studierenden ein, wenn es im Anschluss an das Studium nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von fünf Jahren kommt.
Ausbildungs- und Studienvertragsmuster nach dem TVdS-L
Für die unter den TVdS-L fallenden Studierenden hat die Geschäftsstelle der TdL auf die einzelnen Ausbildungszweige (BBiG, Pflege, Gesundheit) abstellende Muster von Ausbildungs- und Studienverträgen einschl. Änderungsverträgen herausgegeben, die im Anhang der Erläuterungen zu § 2 TVdS-L im Teil V/7.1 des Werkes wiedergegeben werden.
Änderungstarifverträge zum TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit
Der Abschluss des TVdS-L machte eine Abgrenzung zu den schon vorher bestehenden Ausbildungstarifverträgen erforderlich. Die Einarbeitung der zur Anpassung an den TVdS-L geschlossenen Änderungstarifverträge zum TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit vom 29.1.2020 in Text und Kommentierung sowie deren Aufnahme im Teil X des Werkes rundet diesen Komplex ab.
Änderung der TdL-Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Als weitere Konsequenz aus dem Abschluss des TVdS-L war die Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge (jetzt abgedruckt im Teil V/8 des Werkes) zu ändern, die jetzt nicht mehr für die ausbildungsintegrierten, sondern – neben den Masterstudiengängen - nur noch für die praxisintegrierten dualen Studiengänge gilt.
Qualifizierungsvereinbarungen mit Beschäftigten
Nicht nur Ausbildungsbewerbern, sondern auch den schon im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten kann bei beiderseitigem Interesse von Arbeitgeber und Beschäftigten die Teilnahme an einem Studiengang (auch Masterstudiengang) angeboten werden. Bei den Beschäftigten erfolgt dies als übertarifliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Die Gegenleistung besteht dann in einer Bleibeverpflichtung nach Abschluss des Studiums und andernfalls in der Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Für die vertragliche Gestaltung ist als Anhang zu § 5 TV-L das Muster für eine Qualifizierungsvereinbarung mit Bestandsbeschäftigten aufgenommen worden.
Aktualisierung der Kommentierung zu § 4 TV-L
Die 104. Ergänzungslieferung startet indes mit einer Aktualisierung der Kommentierung zu § 4 TV-L wegen neuer Rechtsprechung des BVerfG vom 19.6.2020 (Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher) und des BAG vom 23.1.2019 und 28.2.2019 zum Betriebsübergang.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Midi-Jobs
Die Aktualisierung der Hinweise und Beispiele zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Midi-Jobs im Übergangsbereich zwischen 450 und 1.300 Euro erfolgte in den RNrn. 186 ff. zu § 24 TV-L. Auslöser war die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2021 auf 1,3 v.H.
Arbeitsbefreiungen aufgrund der Corona-Pandemie
Besondere Beachtung verdient im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitsbefreiungen aufgrund der Corona-Pandemie die Überarbeitung der RNr. 537a zu § 29 TV-L aufgrund des aktuellen Rdschr. des BMI vom 22.1.2021. Darin sind bereits die am 18.1.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen des § 45 Abs. 2a SGB V zur Zahlung von Kinderkrankengeld für bis zu 20 Tage (Alleinerziehende bis zu 40 Tage) je Kind berücksichtigt, wenn Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Außerdem weisen die Bearbeiter auf das Rdschr. des BMI vom 8.12.2020 zur Verwaltungsvereinfachung bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG hin.
Aktualisierung abgedruckter Gesetze
Die Aktualisierung der abgedruckten Vorschriften des SGB VI, des SGB VII und des SGB XI rundet diese 104. Ergänzungslieferung zum TV-L ab.
Dieses Update ist unter www.tv-l-context.de verfügbar.
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