RICHARD BOORBERG VERLAG

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30.04.2019

Tarifeinigung vom 29.3.2019

Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen

Tarifeinigung wurde am 29.3.2019 erzielt

Von den Verhandlungen über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Hessen (TV-H) sind mehr als 266.000 Beschäftigte betroffen. Am 29.03.2019 haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften geeinigt.

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen

I. Entgelt

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren Entgelterhöhungen mit folgenden Gesamtvolumen:

zum 1. März 2019 von 3,2 v.H.,

zum 1. Februar 2020 von 3,2 v.H. und

ab 1. Januar 2021 von weiteren 1,4 v.H. 

1. Erhöhung der Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-H

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a). zum 1. März 2019 um ein Gesamtvolumen von 3,2 v.H.; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten

die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,5 v.H., mindestens jedoch eine Erhöhung um 100 Euro und

für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 100 Euro;

b). zum 1. Februar 2020 um ein Gesamtvolumen von 3,2 v.H.; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten

die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um weitere 4,3 v.H., mindestens jedoch eine Erhöhung um 100 Euro und

für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 100 Euro;

c). ab 1. Januar 2021 um ein Gesamtvolumen von 1,4 v.H.; in diesem Gesamtvolumen sind enthalten

die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um weitere 1,8 v.H., mindestens jedoch eine Erhöhung um 40 Euro und

für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung, mindestens jedoch eine Erhöhung um 40 Euro.

Die Tabellenentgelte ergeben sich aus der Anlage 1. 

2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-H BBiG und nach dem TVA-H Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-H werden wie folgt erhöht:

a). zum 1. Januar 2019 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro,

b). zum 1. Januar 2020 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 60 Euro.

3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Erhöht werden

zum 1. März 2019 um 3,2 v.H.,

zum 1. Februar 2020 um weitere 3,2 v.H. und

ab 1. Januar 2021 um weitere 1,4 v.H.

a). die Garantiebeträge in der Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4 zu § 17 Abs. 4 TV-H,

b). die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage D zum TV-H,

c). die Zulagenbeträge in der Anlage E zum TV-H,

d). die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-H und

e). die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-H beträgt für

a). vor dem 1. März 2019 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 v.H.,

b). vor dem 1. Februar 2020 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 v.H. und

c). vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 v.H.

Die Pauschalentgelte nach dem Pkw-Fahrer-TV-H werden wie folgt erhöht:

a). zum 1. März 2019 um die sich aus I. 1. Buchstabe a für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 100 Euro;

b). zum 1. Februar 2020 um die sich aus I. 1. Buchstabe b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 100 Euro;

c). zum 1. Januar 2021 um die sich aus I. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung, mindestens jedoch um 40 Euro. 

II. Änderungen und Ergänzungen in der Anlage A zum TV-H (Entgeltordnung)

a). Für die Beschäftigten in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Teil II Abschnitt 1) verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf die Eingruppierung nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst (Teil I). Teil II Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: „Es findet Teil I Anwendung.“

b). Für die Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 1) vereinbaren die Tarifvertragsparteien folgende Änderungen in der Eingruppierung:

aa)  Die Protokollerklärung Nr. 5 wird aufgehoben.

bb)  In der Protokollerklärung Nr. 3 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i) Führung von Haftlisten.“

c). Für die Beschäftigten mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten (Teil III) verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf die Änderungen in der Eingruppierung entsprechend der Anlage 2.

 

III.  Weitere Änderungen und Verbesserungen der Entgeltbedingungen in der Anlage A zum TV-H (Entgeltordnung)

1. Eingruppierung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik

a). Für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (Teil II Abschnitt 11) verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf die Änderungen in der Eingruppierung entsprechend der Anlage 3.

Die nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte gezahlte Programmiererzulage in Höhe von monatlich 23,01 Euro entfällt mit Inkrafttreten der neuen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt 11 (Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik) der Anlage A zum TV-H.

b). Für die Beschäftigten in der Datenerfassung des bisherigen Teils II Ab- schnitt 11 Unterabschnitt 5 verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf die Eingruppierung nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst (Teil I).

2. Eingruppierung der Ingenieurinnen und Ingenieure

Für die Ingenieurinnen und Ingenieure (Teil II Abschnitt 21 Unterabschnitt 1) verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf die Änderungen in der Eingrup- pierung entsprechend der Anlage 4.

Die nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte gezahlte Technikerzulage in Höhe von monatlich 23,01 Euro entfällt mit Inkrafttreten der neuen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt 21 Unterabschnitt 1 (Ingenieurinnen und Ingenieure) der Anlage A zum TV-H.

3. Eingruppierung der Technikerinnen und Techniker

Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 wird der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 wird die besondere Stufenlaufzeit auf- gehoben; die Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 9 entfällt.

Die nach § 10 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte gezahlte Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 10,23 Euro entfällt mit Inkrafttreten der neuen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt 21 Unterschnitt 2 (Technikerinnen und Techniker) der Anlage A zum TV-H.

4. Eingruppierung der Meisterinnen und Meister

Für die Beschäftigten Meisterinnen und Meister (Teil II Abschnitt 15) verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf die nachfolgenden Änderungen:

In Teil II Abschnitt 15 Unterabschnitt 2 wird das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet.

In Teil II Abschnitt 15 Unterabschnitt 4 wird das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet.

5. Antragserfordernis für die Ziffern 1 bis 4

Ergibt sich in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf schriftlichen Antrag (Antragsfrist 12 Mo- nate nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsregelungen) in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-H) ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit.

6. Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt 19) wird die Entgelttabelle ab 1. Februar 2020 durch eine neue S-Entgelttabelle ersetzt, die Tabellenwerte der S-Tabelle der VKA mit Stand 12/2018 übernimmt; diese werden wie folgt erhöht:

a). zum 1. Februar 2020 um die sich aus I. 1. Buchstabe a und b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebenden linearen Erhöhungen;

b). zum 1. Januar 2021 um die sich aus I. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung.

Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die Änderungen in der Eingrup- pierung entsprechend der Anlage 5. 

7. Eingruppierung der Beschäftigten im Pflegedienst

Die bisherige KR-Entgelttabelle wird ab 1. März 2019 durch eine neue KR-Entgelttabelle ersetzt, die Tabellenwerte der VKA mit Stand 12/2018 übernimmt (Entgeltgruppe KR7a entspricht P7 usw.); diese werden wie folgt erhöht:

a). zum 1. März 2019 um die sich aus I. 1. Buchstabe a für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung;

b). zum 1. Februar 2020 um die sich aus I. 1. Buchstabe b für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung;

c). zum 1. Januar 2021 um die sich aus I. 1. Buchstabe c für die Stufen 2 bis 6 in allen Entgeltgruppen ergebende lineare Erhöhung.

Für die Beschäftigten im Pflegedienst (Teil IV) vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Überarbeitung der Eingruppierungsmerkmale auf Basis der Entwick- lung im übrigen öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der Beschäftigtenstruktur des Landes Hessen.

8. Entzerrung der Entgeltgruppe 9 in der Anlage B zum TV-H

Die bisherige Entgeltgruppe 9 wird in die Entgeltgruppen 9a und 9b aufgeteilt. Für die Entgeltgruppe 9a (bisher Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten) gelten die folgenden Beträge als Ausgangswert:

Entgeltgruppe Grundentgelt Grundentgelt Entwicklungsstufe Entwicklungsstufe Entwicklungsstufe Entwicklungsstufe
  Stufe1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
9a 2.747,37 3.028,39 3.076,23 3.171,90 3.566,56 3.673,56

Für die Erhöhung der Beträge gilt I.1 entsprechend. Die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 9a richtet sich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die bisherige Entgelt- gruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit wird Entgeltgruppe 9b.

9. Ergänzung der Anlage E zum TV-H

In der Anlage E Abschnitt I zum TV-H werden die Nummern 16 und 17 mit nachfolgenden Ausgangswerten eingeführt:

„Nr. der Entgeltgruppenzulage Euro/Monat
Nr. 16 250,00
Nr. 17 25,00“

Für die Erhöhung der zuvor genannten Beträge gilt I.3 entsprechend, allerdings erst ab dem 1. Februar 2020.

10. Änderung der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-H

In Nr. 6 des Teils B Abschnitt II der Anlage 1 zum TVÜ-H wird die Fortgeltung des § 10 TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 aufgehoben. 

IV. Sonstiges Tarifrecht 

1. Anpassung der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-H

Die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-H erhält folgende Fassung:

„Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-H oder der TV-L nicht zur Anwendung kommt.“

2. Zulage für Beschäftigte im Ausländerwesen/Rückführung

In § 19a TV-H wird folgender Absatz 3 angefügt:

„1Beschäftigte, die in den Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörde überwiegend Aufgaben nach der Verordnung über die Zuständigkeiten der Aus- länderbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (GVBl. S. 251) wahrnehmen, erhalten kalendermonatlich eine pauschalierte Zulage in Höhe von 100 Euro. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“

3. Ergänzung des § 13 Satz 3 TV-H

In § 13 Satz 3 TV-H werden die Wörter „Kur- oder Heilverfahren“ aufgenommen.

4. Jahressonderzahlung, § 20 TV-H

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H wird für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren. Nach dem Jahr 2022 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung Anwendung.

5. Arbeitsbefreiung, § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Doppelbuchstabe bb) und cc) TV-H

§ 29 Abs. 1 TV-H wird um weitere Freistellungstatbestände erweitert; Buchstabe

e) Doppelbuchstabe bb) und Doppelbuchstabe cc) werden wie folgt neu gefasst:
„e)   schwere Erkrankung

bb)  eines Kindes, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc)  einer Betreuungsperson, wenn Beschäf- tigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist oder die Betreuung eines pflegebedürften nahen Angehörigen – so- fern die Voraussetzungen des § 39 SGB XI nicht erfüllt sind –, übernehmen müs- sen, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.“

6. Erschwerniszuschläge, § 50 Nr. 2 zu § 19 Abs. 4 und 5 TV-H

Die Erschwerniszuschläge nach § 50 Nr. 2 zu § 19 Abs. 4 und 5 TV-H werden wie folgt erhöht:

a). zum 1. März 2019 um 1,00 Euro,

b). zum 1. Februar 2020 um 1,00 Euro,

c). ab 1. Januar 2021 um 1,00 Euro.

7. Besitzstände aus dem Tarifvertrag zu § 73 MTL II in Anlage 1 Teil C zum TVÜ-H

Die Besitzstände aus dem Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 für die seit dem 29. Februar 1996 in einem unun- terbrochenen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Hessen, deren Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten des TV-H fortbesteht, gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

V. LandesTicket Hessen

Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die in der Anlage 6 dargelegte Nutzungsberechtigung für das LandesTicket Hessen.

VI. „Nachwuchspaket“ – Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

1. Beschäftigungssicherung für Auszubildende

§ 19 TVA-H BBiG und § 18a TVA-H Pflege werden ab dem 1. Januar 2019 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

2. Urlaubsanspruch für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach TVA-H BBiG und TVA-H Pflege sowie für Praktikantinnen und Praktikanten nach TV Prakt-H wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche auf 30 Tage im Kalenderjahr festgelegt.

3. Einführung der Kinderzulage für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten entsprechend § 23a TV-H

Auszubildende, die unter den Anwendungsbereich des TVA-H BBiG oder TVA- H Pflege fallen sowie Praktikantinnen und Praktikanten nach TV-Prakt H, haben Anspruch auf die Kinderzulage nach den Regelungen des TV-H.

4. Duale Studiengänge

Nach Abschluss der Entgeltrunde 2019 werden die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen über die Ausbildungsbedingungen von Studierenden in ausbil- dungsintegrierten dualen Studiengängen aufnehmen.

VII. Übertragung auf die Beamten und Versorgungsempfänger

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die in diesem Eckpunktepapier vereinbarten Einkommensverbesserungen durch den Gesetzgeber auch auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zeitgleich und systemgerecht im Volumen von

3,2 v.H. (1. März 2019),

3,2 v.H. (1. Februar 2020) und

1,4 v.H. (1. Januar 2021)

übertragen werden. Eine Kompensation über eine Einfrierung der Sonderzahlung findet nicht statt. Für Anwärterinnen und Anwärter erfolgt anstelle eines Festbetrags eine entsprechende lineare Anpassung in gleicher Höhe wie für die Beamtinnen und Beamten jeweils zum 1. Januar 2019, 2020 und 2021.

Die Hessische Landesregierung strebt dazu, vorbehaltlich der Rechte des Parlaments, ein Gesetzgebungsverfahren an, das die gesetzlichen Beteiligungs- rechte wahrt.

VIII. Maßregelungsklausel

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis ein- schließlich 29. März 2019, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Bei Tarifbeschäftigten, die an den Warnstreiks teilgenommen haben, wird die Kürzung beim Entgelt anteilig für die Stunden der Streikteilnahme vorgenommen.

IX. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 29. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2019 schriftlich beantragen. 

X. Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten:                   1. Januar 2019

Mit Ausnahme der Nummern:
IV.2.                              1. Juni 2019

III.8.                              1. August 2019

II. 

III.1. – 6., 9., 10.          1. Januar 2020

IV.1.

Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. und III. 6 und 7. bis zum

30. September 2021.

XI. Erklärungsfrist

Die Erklärungsfrist läuft bis zum 31. Mai 2019.

Quelle:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat Arbeits- und Tarifrecht, Tarifpolitik