Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
I. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Regelungen aus Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung VKA in Teil II Abschnitt 19 unter Beibehaltung der bis- herigen Unterabschnitte mit folgenden Maßgaben:
In Unterabschnitt 4 wird das Tätigkeitsmerkmal „Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer“ in der Ent- geltgruppe S 15 ausgebracht.
In Unterabschnitt 4 wird in der Entgeltgruppe S 17 abweichend von der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 (VKA) folgendes Tätigkeitsmerkmal nebst Protokollerklärung vereinbart:
„Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen/Psychagoginnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
Protokollerklärung: Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen/Psychagoginnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.“
In Unterabschnitt 6 werden Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit fachlich koordinierenden Aufgaben
für mindestens acht Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a in der Entgeltgruppe S 9,
für mindestens zwölf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a in der Entgeltgruppe S 15 und
für mindestens 24 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a in der Entgeltgruppe S 17
vereinbart.
In Unterabschnitt 6 wird der Protokollerklärung Nr. 2 folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss „Kindheitspädagogik“ bzw. „Elementarpädagogik“,
wenn sie in der Erziehung von Kindern oder Jugendlichen eingesetzt sind“.
In Unterabschnitt 6 werden für Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung in Entgeltgruppe S 2 die Stufenlaufzeiten und Beträge der allgemeinen Entgeltgruppe 3 vereinbart.
II. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
In Teil II Abschnitt 2 wird ein neuer Unterabschnitt 4 vereinbart:
„2.4 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Entgeltgruppe 14
Psychologische Psychotherapeutinnen und psychologische Psychotherapeu- ten und Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation und entsprechender Tätigkeit“.
III. Für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden unter Wegfall der bisherigen Entgeltgruppenzulagen die besonderen Stufenregelungen und die Zuordnungen der allgemeinen Entgeltgruppen zu den S-Entgeltgruppen der VKA übernommen. Die Überleitung in die S-Tabelle erfolgt unter Wahrung des Besitzstandes in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der VKA; Einzelheiten sind im Rahmen der Redaktion festzulegen.