RICHARD BOORBERG VERLAG

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07.05.2019

Tarifeinigung vom 29.3.2019

Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Hessen profitieren

Tarifeinigung vom 29.03.2019 für hessische Landesbeschäftigte

Von den Verhandlungen über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Hessen (TV-H) sind mehr als 266.000 Beschäftigte betroffen. Am 29.03.2019 haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften geeinigt.

Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

I. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Regelungen aus Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung VKA in Teil II Abschnitt 19 unter Beibehaltung der bis- herigen Unterabschnitte mit folgenden Maßgaben:

In Unterabschnitt 4 wird das Tätigkeitsmerkmal „Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer“ in der Ent- geltgruppe S 15 ausgebracht.

In Unterabschnitt 4 wird in der Entgeltgruppe S 17 abweichend von der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 (VKA) folgendes Tätigkeitsmerkmal nebst Protokollerklärung vereinbart:

„Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen/Psychagoginnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärung: Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen/Psychagoginnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.“

In Unterabschnitt 6 werden Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit fachlich koordinierenden Aufgaben

für mindestens acht Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a in der Entgeltgruppe S 9,

für mindestens zwölf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a in der Entgeltgruppe S 15 und

für mindestens 24 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a in der Entgeltgruppe S 17

vereinbart.

In Unterabschnitt 6 wird der Protokollerklärung Nr. 2 folgender Buchstabe c angefügt:

„c)  Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss „Kindheitspädagogik“ bzw. „Elementarpädagogik“,

wenn sie in der Erziehung von Kindern oder Jugendlichen eingesetzt sind“.

In Unterabschnitt 6 werden für Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung in Entgeltgruppe S 2 die Stufenlaufzeiten und Beträge der allgemeinen Entgeltgruppe 3 vereinbart.

 

II. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

In Teil II Abschnitt 2 wird ein neuer Unterabschnitt 4 vereinbart:

„2.4  Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Entgeltgruppe 14

Psychologische Psychotherapeutinnen und psychologische Psychotherapeu- ten und Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation und entsprechender Tätigkeit“.

 

III. Für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden unter Wegfall der bisherigen Entgeltgruppenzulagen die besonderen Stufenregelungen und die Zuordnungen der allgemeinen Entgeltgruppen zu den S-Entgeltgruppen der VKA übernommen. Die Überleitung in die S-Tabelle erfolgt unter Wahrung des Besitzstandes in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der VKA; Einzelheiten sind im Rahmen der Redaktion festzulegen.

 

Quelle:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat Arbeits- und Tarifrecht, Tarifpolitik