RICHARD BOORBERG VERLAG

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31.08.2020

Einkommensteuer

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

   

Ist ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund einer tarifvertraglich angelehnten Zahlung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses steuerfrei?

Die Steuerpflichtige S ist seit 2005 bei zwei Rundfunkanstalten in einem arbeitsrechtlich als sog. arbeitnehmerähnliche Person eingestuften Beschäftigungsverhältnis tätig. Im Jahr 2014 erzielte sie bei den beiden Rundfunkanstalten einerseits geringfügige nach Steuerklasse VI lohnversteuerte Einkünfte. Einen „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“ weisen die Lohnsteuerbescheinigungen nicht aus und ein solcher Zuschuss wurde im Rahmen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auch nicht gezahlt. Andererseits erzielte S überwiegend bei beiden Rundfunkanstalten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im März 2014 wurde die Tochter T der S geboren. S erhielt aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen anlässlich der Geburt 10.159 EUR und 5.704 EUR von den beiden Rundfunkanstalten. Nach einer Bescheinigung zum Betrag 10.159 EUR handele es sich um einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und nicht um ein Honorar für Urheberleistungen. Rechtsgrundlage der Zahlung sei der Tarifvertrag über Zahlungen bei Schwangerschaft. Nach einer Bestätigung zum Betrag 5.704 EUR handele sich um eine Zuschusszahlung zu Leistungen der Krankenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Der Anspruch ergebe sich aus dem Tarifvertrag. Umsatzsteuerlich werde er als echter Zuschuss gewertet. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 erklärte S einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ohne Berücksichtigung der vorgenannten Zahlungen. Die beiden Zahlungen erklärte sie – ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit entsprechendem Eintrag – in der Anlage N als Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die Zahlungen zur Geburt seien Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund einer tarifvertraglich angelehnten Zahlung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses sei nicht steuerfrei. Begünstigt seien lediglich Zahlungen, die auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes erbracht würden. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
FG Köln, Urteil vom 12.9.2019, Az. 15 K 1378/18