RICHARD BOORBERG VERLAG

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21.12.2020

Steuerrecht

Wie sind Leistungen von Freizeitparks umsatzsteuerlich zu bewerten?

FG Köln

Das Finanzgericht Köln hat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt.

Mit der Zahlung eines Eintrittsgelds erwarben die Besucher eines Freizeitparks das Recht, sämtliche Einrichtungen zu nutzen. Der Betreiber des Parks beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das daraufhin mit dem Fall befasste Finanzgericht Köln sah europarechtliche Fragen tangiert. Es legte daher dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor. Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach deutschem Umsatzsteuerrecht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungsstätten und Freizeitparks mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob dies rechtens ist. Denn aus Sicht des Verbrauchers dürften zwei gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigten, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund forderte das Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union zur Definition der Begriffe „Jahrmärkten“, „Vergnügungsparks“ und „Freizeitparks“. Denn es stelle eine Ungleichbehandlung dar, die Höhe der Umsatzsteuer ausschließlich von dem Umstand abhängig zu machen, ob eine Vergnügungsstätte ortsfest oder lediglich temporär agiere.

Klaus Krohn
Quelle:
FG Köln, Beschluss vom 25.08.2020 – 8 K 1092/17