RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.07.2020

  

Von Ehegatten gemeinsam bewohntes Haus

Einkommensteuer

Stellt die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten eine unentgeltliche Zuwendung an den Alleineigentümer-Ehegatten dar?

Ehefrau F wurde im Jahr 2010 mit ihrem Ehemann M zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. F erzielte – anders als M – keine eigenen Einkünfte. Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einem Einfamilienhaus. Sie waren zunächst hälftige Miteigentümer und hatten gemeinschaftlich im Jahr 2005 ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses aufgenommen. Im Jahr 2007 übertrug M seinen Miteigentumsanteil auf F, die die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernahm. Der Zins- und Tilgungsdienst für die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen verblieb – ebenso wie die Darlehen selbst – bis zur vollständigen Tilgung anteilig bei M. Auf Antrag der F teilte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2010 auf. Dabei entfielen 100 % des rückständigen Betrags auf M. Zugleich nahm das Finanzamt F in Höhe von 44.431,82 EUR in Anspruch. M habe sämtliche Aufwendungen für das Einfamilienhaus in der Form von unentgeltlichen Zuwendungen an F getragen. F war dagegen der Ansicht, die von M gezahlten Finanzierungs- und sonstigen Hauskosten seien eine entgeltliche Zuwendung. M habe als Gegenleistung für die Haushaltsführung der F gezahlt. Die finanziellen Leistungen des einen Ehegatten und die Haushaltsführung des anderen Ehegatten stellten grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Dies gelte auch, wenn das Familienwohnheim im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehe. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stelle auch dann keine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehe. Sei der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, so komme es mangels Ausgleichsanspruchs nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung. Zahle der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handele es sich um Unterhaltsleistungen. F bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 17.12.2019, Az. VII R 18/17