RICHARD BOORBERG VERLAG

×

11.10.2018

Einkommensteuer

Verlust aus der Veräußerung von Aktien

EStG §§ 20, 32d, 43a

Eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl I 2016 S. 85, Rz. 59).

Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25.8.2009, IX R 55/07, BFH/NV 2010 S. 387, Rz. 13). Dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht.

Sachverhalt

Der Kläger hatte 2009 und 2010 über die Sparkasse X Inhaber-Stammaktien zu Anschaffungskosten von 5.759,78 Euro erworben. Er veräußerte sie 2013 für 14 Euro an die X, wobei diese Transaktionskosten in Höhe des Kaufpreises berechnete. Die X buchte den Verlust in Höhe von insgesamt 5.759,78 Euro unter Verweis auf das Schreiben des BMF vom 9.10.2012, IV C 1 – S 2252/10/10013 (BStBl I 2012 S. 953, Rz. 59), nunmehr ersetzt durch BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 (BStBl I 2016 S. 85, Rz 59), nicht in die sog. Verlustverrechnungstöpfe ein und stellte über den Verlust auch keine Bescheinigung aus. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 erklärte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und stellte u. a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Daneben gab er positive Kapitalerträge in Höhe von 9.541 Euro an, davon entfielen 6.839 Euro auf Gewinne aus Aktienveräußerungen. Das FA berücksichtigte die Verluste wegen der fehlenden Steuerbescheinigung nicht. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit der Begründung, es liege keine Veräußerung vor, weil der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteige (BMF-Schreiben in BStBl I 2012 S. 953), als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt.

Entscheidung des BFH

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg, da das FG zu Recht von einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 EStG ausgegangen ist, der aufgrund des Antrags des Klägers im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG mit Gewinnen des Klägers aus Aktienveräußerungen zu verrechnen ist (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Nach den bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger die Anteile an der G-SE im Streitjahr gegen einen Kaufpreis von 14 Euro – und damit entgeltlich – auf einen Dritten übertragen. Es liegen deshalb Veräußerungen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Entgegen der Auffassung des FA und des BMF liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO vor. Denn der Kläger hatte keine angemessene alternative Handlungsmöglichkeit zur Verfolgung seines Ziels, sich von den nahezu wertlosen Wertpapieren durch Übertragung auf einen Dritten zu trennen. Dieses Ziel war (sinnvoll) nicht anders als durch eine Veräußerung zu erreichen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sieht die Veräußerung von Aktien ausdrücklich vor und unterwirft sie der Besteuerung. Der Kläger hat daher nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft vorliegt, denn auch Veräußerungsverluste werden vom Anwendungsbereich des § 20 EStG erfasst. Selbst wenn, wie das FA meint, wegen der Höhe der Transaktionskosten wirtschaftlich eine Veräußerung zum Preis von 0 Euro anzunehmen wäre, läge kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Auch diese Gestaltung stellte ohne Weiteres als Übertragung wertloser Anteile ohne Gegenleistung eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Die Argumente des FA, es liege ein wirtschaftlich sinnloses Geschäft vor, geht ebenfalls fehl. Das anzuerkennende wirtschaftliche Ziel des Klägers bestand in der Veräußerung der Aktien als solcher, unabhängig vom erzielbaren Ertrag. (Mutmaßliche) Vor- oder Nachteile des Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäft sind im Rahmen der vorliegenden Prüfung unerheblich. Soweit das Steuergesetz i. Ü. an freie wirtschaftliche Dispositionen anknüpft, liegt es in der Natur der Sache, dass der Steuerpflichtige den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Besteuerung bestimmen kann. Die vom FA angeführte alternative Handlungsmöglichkeit, die Wertpapiere nicht zu veräußern, sondern im Depot zu belassen, damit sie „dann“ (irgendwann) „schlicht“ ausgebucht würden, ignoriert das wirtschaftliche Ziel des Klägers, sich sofort von den Wertpapieren zu trennen, und kann daher nicht als „angemessene Gestaltung“ nach § 42 Abs. 2 Satz 1 AO zum Vergleich herangezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG dürfen zwar Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt. Dies dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Da eine solche Gefahr im vorliegenden Fall nicht gegeben war – die Sparkasse X folgte der Verwaltungsauffassung, dass der erzielte Verlust einkommensteuerrechtlich unbeachtlich war –, bedurfte es auch der Bescheinigung nach bereits gefestigter Rechtsprechung des Senats nicht.

Praxishinweis

Eine Veräußerung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt lediglich die entgeltliche Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten voraus. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden. Verwirklicht der Steuerpflichtige sein Ziel, Anteile auf einen Dritten i. d. S. zu übertragen, kann dies keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO darstellen. Wie die bloße Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus einem Depot zu behandeln ist, blieb vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

 

Prof. Dr. Monika Jachmann-Michel
Quelle:
BFH, Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16