RICHARD BOORBERG VERLAG

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01.10.2020

Umsatzsteuer

Verkaufsflächen zur Produktvermarktung

   

Berechtigt die Zahlung an einen Einzelhändler für dessen Verpflichtung, auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von einem Unternehmer bezogene Produkte zu verkaufen, zum Vorsteuerabzug?

Die eingetragene Genossenschaft E-eG ist auf dem Gebiet der Unterhaltungs-, Kommunikations- und Haustechnik tätig. Die E-eG hat bundesweit Mitglieder. Gegenstand ihres Unternehmens sind alle Maßnahmen, die geeignet sind, dem Förderauftrag zu dienen, insbesondere im Bereich der Dienstleistungen die Marktbeobachtung und Sortimentsgestaltung sowie die Beratung in wirtschaftlichen und werblichen Fragen, im Bereich der Warengeschäfte die Vertretung der Mitglieder gegenüber Lieferfirmen, die Vermittlung des Wareneinkaufs, der Großhandel, die Durchführung der Zentralregulierung und die Übernahme des Delkredere.
Die E-eG fördert im Weg eines Zuschusses die Schaffung neuer Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern. Eine Förderung können nur Mitglieder für zusätzlich geschaffene Verkaufsflächen, die der Steigerung des Umsatzes mit von der E-eG bezogenen Waren oder mit über die Zentralregulierung regulierten Einkäufen dienen, erhalten. Es erfolgt eine einheitliche Förderung bis zu einer Fläche von 2.000 qm. Finanziert wird das Konzept ausschließlich dadurch, dass namhafte Hersteller, wie in den jeweiligen Zentralregulierungsverträgen vereinbart, einen Prozentsatz vom zentralregulierten Warenumsatz an die E-eG bezahlen. Im November 2015 beantragte das Mitglied M für die Eröffnung einer zusätzlichen Filiale einen Zuschuss nach dem Konzept. Der Antrag wurde nach Prüfung durch den Vorstand der E-eG genehmigt und im April 2016 ein Förderbetrag an M gezahlt. M stellte hierüber am 1.4.2016 eine Rechnung an die E-eG und wies Umsatzsteuer gesondert aus. die die E-eG als Vorsteuer geltend machte. Verpflichte sich ein Einzelhändler gegenüber einem anderen Unternehmer gegen eine Zahlung, auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von diesem Unternehmer bezogene Produkte zum Verkauf anzubieten, liege sowohl der für die Annahme eines Entgelts als auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung (Bereitstellung der Verkaufsflächen) und der hierfür von dem anderen Unternehmer geleisteten Zahlung vor. Das Finanzamt behandelte die Zahlung der E-eG dagegen nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung, sondern als nicht steuerbaren Zuschuss und ließ die Vorsteuer nicht zum Abzug zu.
Die E-eG bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 7.5.2020, Az. V R 22/18