RICHARD BOORBERG VERLAG

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23.11.2020

Einkommensteuer

Unterkunft bei der Bundeswehr

  

Sind Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne bei einem Zeitsoldaten als Werbungskosten abziehbar?

Z war im Jahr 2009 Zeitsoldat bei der Bundeswehr am Standort S-Stadt. Die Bundeswehr stellte dem ledigen Z unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung. Grundsätzlich bestand für Z die Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er war allerdings nicht zur Übernachtung in der Kaserne verpflichtet. Die Ausgangsregelungen der Bundeswehr ließen eine Rückkehr an den Heimatwohnort nach Dienstschluss zu (sog. Ausgang bis zum Wecken). Z nutzte die Gemeinschaftsunterkunft dementsprechend nicht für Übernachtungen, sondern fuhr nach Dienstende von der Kaserne zu seiner Wohnung in der Gemeinde G zurück. Für die Gestellung der Unterkunft setzte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in Höhe von monatlich 51 € (612 € für das Jahr 2009) an. In seiner Einkommensteuererklärung für 2009 machte Z Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1.796,70 € (113 Fahrten mit 53 km x 0,30 €/km) geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in Höhe des von der Bundeswehr in Ansatz gebrachten Sachbezugs von 612 €. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten an, versagte aber den Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten. Bei Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspare und die bei ihm zu steuerpflichtigen Einnahmen führten, könnten in Höhe dieser Zuwendungen abziehbare Werbungskosten nur vorliegen, wenn die tatsächliche Zahlung durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätte. Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft seien bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zudem als Werbungskosten nur abziehbar, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutze. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 5/18