RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.11.2020

Einkommenssteuer

Teilentgeltlich überlassenes Kfz

  

Mindert ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz leistet, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung?

Der angestellte ledige Ingenieur I hatte im Jahr 2016 seinen Lebensmittelpunkt in A. Aus beruflichen Gründen unterhielt er in B von Januar bis April als Mieter bzw. in C von Mai bis Dezember als Eigentümer einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort C. I verfügte auch für private Fahrten über ein Fahrzeug seines Arbeitgebers, für das er pauschale (0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung) und kilometerabhängige Zuzahlungen an diesen zu leisten hatte. I stand eine Tankkarte des Arbeitgebers zur Verfügung, für die Nutzung für Privatfahrten zahlte er 0,10 € (bis Mai 2016) bzw. 0,09 € (ab Juni 2016) pro gefahrenen Kilometer an seinen Arbeitgeber. In den monatlichen Lohnabrechnungen ging der Arbeitgeber so vor, dass die pauschale Zuzahlung in Höhe von 0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung und die monatlich einbehaltene Pauschale für die Privatnutzung der Tankkarte (bei prognostizierten 3.750 km = 375 € bzw. ab Juni 337,50 €) vom ermittelten geldwerten Vorteil für die Privatnutzung (1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) in Abzug gebracht wurde. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2016 die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten an. Ein Abzug der Familienheimfahrten komme nicht in Betracht, weil I hierfür ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden habe und die Kostenbeteiligung nur für die private Nutzung gezahlt worden sei. Führe der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolge und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstünden. Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Klaus Krohn
Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.7.2020, Az. 9 K 78/19