Sachverhalt
Die Klägerin begehrt im Streitjahr (2010) den Sonderausgabenabzug für Spenden in Höhe von 15.000 Euro, die sie im Streitjahr an die griechisch-katholische Pfarrgemeinde P in C (Rumänien) leistete. P ist eine „rumänische juristische Person mit religiösem Charakter“, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendungen der Klägerin dienten der Errichtung einer Kirche in C, die sich im Jahr 2010 noch im Bau befand und erst aufgrund der Zahlungen der Klägerin fertiggestellt werden konnte. Die Pfarrgemeinde P und deren Bischof zeigten sich bei der Klägerin öffentlichkeitswirksam dankbar (Gravur des Namens der Klägerin in den Fuß des Altars, namentliche Erwähnung der Klägerin bei jeder Messe im Rahmen der Fürbitten, Einladung der Klägerin zur Weihe der Kirche nach deren Fertigstellung und Verleihung einer Dankesurkunde im Zusammenhang mit der Weihe; über die Weihe und das Engagement der Klägerin als Spenderin aus der BRD wurde in der örtlichen Presse berichtet; eine weitere Dankesurkunde erhielt die Klägerin 2013 vom Bischof von C. Während das FA trotz Vorlage einer Bescheinigung der P den Spendenabzug versagte, erkannte das FG, dass P eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei (insoweit fehlten aber Feststellungen des FG), die nach inländischen Maßstäben steuerbefreit wäre, weil sie kirchliche Zwecke verfolge. Das Erfordernis der durch die Zuwendung bewirkten Ansehenssteigerung der BRD (s. § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG) sei in verfassungs- und unionsrechtlich gebotener Weise weit auszulegen. Bei einer ausländischen Organisation, die – wie P – nachgewiesen habe, dass sie nach deutschem Recht gemeinnützig sei, könne ohne weitere Prüfung auch von einer möglichen Ansehenssteigerung ausgegangen werden.
Entscheidung des BFH
Der Spendenabzug scheitert weder an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch an der fehlenden Vorlage ausreichender Zuwendungsbescheinigungen. Zudem wären die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG erfüllt. Das FG wird aber aufzuklären haben, ob P eine juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist.
Praxishinweis
Ob P als juristische Person des öffentlichen Rechts anzusehen ist, beurteilt sich nach dem rumänischen Recht, da für die Einordnung eines ausländischen Rechtsgebildes das jeweilige Staats- und Verwaltungsrecht maßgebend ist. Das muss das FG als Tatsacheninstanz noch feststellen (s. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 293 ZPO). Sollte sich dabei herausstellen, dass P keine juristische Person des öffentlichen, sondern des Privatrechts ist, hat das FG weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.10.2016, I R 54/14, BStBl II 2017 S. 1216).
Vorliegend war die Zuwendung unentgeltlich, was das FA noch bezweifelte. Die „Vorteile“ (Gravur des Namens in den Altar, Nennung in den Fürbitten und Einladung zu dem Weihefest) sind lediglich Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe.
Auch die formellen Voraussetzungen für einen Spendenabzug sind gegeben. Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 21.1.2015 (X R 7/13, BStBl II 2015 S. 588) entschieden, dass aus unionsrechtlichen Gründen die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung nicht dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entsprechen muss (vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV). Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Körperschaft gehört dann aber, dass diese bescheinigt, dass diese Körperschaft die Spende erhalten hat, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt.
Verwirklicht der Zuwendungsempfänger (hier: P) die nach § 10b EStG subventionierten Zwecke nicht im Inland, kann der Spendenabzug gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn entweder natürliche inländische Personen gefördert werden (1. Alternative) oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann (2. Alternative). Mit der Rezensionsentscheidung präzisiert der BFH erstmals die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden § 10b Abs. 1 Satz 6 Alt. 2 EStG. Er macht hier die Gesetzesmaterialien fruchtbar, wonach es hierfür insbesondere keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands bedürfe (BT-Drucks. 16/11108, S. 46). Dementsprechend legt der BFH diese Voraussetzung zugunsten der Stpfl. weit aus und bejaht die Ansehensförderung i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 6 Alt. 2 EStG bereits dann, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist. Dies ist im Streitfall schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin in den Gottesdiensten der P regelmäßig in die Fürbitten einbezogen wurde und durch die Gravur ihres Namens in den Fuß des Altars ihre Zuwendungen dokumentiert wurden. Schon hierdurch wurde im Kernbereich der religiösen Tätigkeit der ausländischen Kirche für die Gemeindemitglieder und die Gottesdienstbesucher ein gemeinnütziges Engagement erkennbar, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist und damit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann.