RICHARD BOORBERG VERLAG

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10.06.2019

Einkommensteuer

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

EStG § 9

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt.

Sachverhalt

Der Kläger bezog im Streitjahr 2012 als hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er hatte beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement abgeschlossen, das sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten geltend, weil er es ganz überwiegend nur im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit nutze. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab. Das Sky-Bundesliga-Abonnement sei immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum, hier einen hauptamtlichen Fußballtrainer, zugeschnitten sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Werbungskosten sind u. a. Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist, dass die Güter ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist dann unschädlich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen. Es kommt danach auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall an. Bei einem (Torwart-)Trainer eines Lizenzfußballvereins ist eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht ausgeschlossen. Da das FG dies, ohne weitere Feststellungen zu treffen, anders gesehen hatte, muss es diese nachholen. Beispielsweise kommt insoweit die Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern in Betracht.

Praxishinweis

Den konkreten Verwendungszweck gilt es in diesem und vergleichbaren Fällen nachzuweisen. Es empfiehlt sich daher für den Steuerpflichtigen, die Verwendung im Einzelfall in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu dokumentieren, um FA und FG auf Anforderung etwas bieten zu können.

Dr. Elvira Hettler
Quelle:
BFH, Urteil vom 16.1.2019, VI R 24/16, DStR 2019 S. 974